Welche Rolle spielt er wirklich?
Aktualisiert: 17.05.2024 Publiziert: 06.05.2022
Im Zollrecht existieren zahlreiche Vorschriften, um den Ursprung einer Ware einheitlich zu ermitteln und zu bestimmen. Das ist wichtig, denn an das Kriterium des Ursprungs knüpfen Zollvorteile wie Präferenzzölle an, aber auch andere handelspolitische Maßnahmen wie Embargos und Sanktionen oder Zollkontingente messen sich am Warenursprung. Zunächst ist folgende Klarstellung wichtig: Mit dem Begriff Ursprung wird der Ort der Herstellung und/ oder Erzeugung einer Ware bezeichnet – und nicht etwa der Ort, von dem aus die Ware versandt wurde. Kurz gesagt, der Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ einer Ware. Hierbei sind für dich zwei Ursprungsarten wichtig:
und
Generell ist zu sagen, dass die Ware dann einen Präferenzursprung hat, wenn sie von der jeweiligen Präferenzregelung in einem Handelsabkommen erfasst ist und die vorgeschriebenen Ursprungskriterien erfüllt.
Beim handelsrechtlichen/ nichtpräferenziellen Ursprung wird der originäre Ursprung und die Herkunft einer Ware bezeichnet, d.h. der Ort, an dem die Ware hergestellt wurde. Damit ist sie unabhängig von Handels- und Präferenzabkommen und dient als Nachweis, um die Ware einem bestimmten Ursprungsland zuzuordnen. Diese Ursprungsart wird als Instrument genutzt, um verschiedene handelspolitische Maßnahmen wie Antidumping- und Ausgleichszölle, Embargos, Schutzmaßnahmen und mengenmäßige Beschränkungen oder Zollkontingente durchzusetzen.
Generell hat ja jede Ware ihren bestimmten Ursprung, den sie durch den Herstellungsprozess bekommt. Beim handelsrechtlichen Ursprung gelten für die Bestimmung dazu folgende Regeln:
oder
Bei dieser zweiten Regel muss die Bearbeitung zu einem neuen Erzeugnis, oder einer wesentlichen Herstellungsstufe führen und in der Qualität erheblich verändert werden. Eine Minimalbehandlung, wie z.Bsp. einfache Änderungen wie Reparaturen, reichen nicht aus für den Ursprungserwerb.
Du solltest aber beachten, dass im europäischen Ursprungsrecht es für die Regel der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung außerdem noch zwei Fallgruppen gibt, die unterschieden werden müssen:
Somit kannst du dir merken: Bei der Verlagerung der letzten Produktionsstufe in ein anderes Land erwirbt die Ware den Ursprung in diesem Produktionsland – vorausgesetzt es handelt sich um eine bedeutende Herstellungsstufe mit ausreichender Verarbeitung. Allerdings, um handelspolitische Maßnahmen zu umgehen, so wie Antidumpingmaßnahmen, wird eine Verarbeitung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.
Da der Begriff der letzten wesentlichen Bearbeitung trotzdem recht unbestimmt ist, führt er auch in der Zollpraxis nicht selten zu Auslegungsfragen und ermöglicht aber auch einen Argumentationsspielraum für dein Unternehmen gegenüber dem Zoll.
In aller Regel lässt sich der handelspolitische Ursprung ohne größere Schwierigkeiten allein durch eine Betrachtung der letzten betrieblichen Fertigungsstufen ermitteln. Der Ursprung der eingesetzten Vormaterialien wird nur bei Zweifelsfällen mit betrachtet. Das reduziert die Anforderungen an die Dokumentation deutlich, da der Ursprung der Vormaterialien oft wechselt oder nicht bekannt ist. Das Kriterium der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung hat gegenüber einer fixen Prozentregel den entscheidenden Vorteil einer gerechteren und flexiblen Ursprungsermittlung.
Bei der Einfuhr ist das nichtpräferenzielle Ursprungsland anzumelden. Für den angemeldeten nichtpräferenziellen Ursprung kann von den Zollbehörden ein Ursprungsnachweis für die Waren verlangt werden (Art. 61 Abs. 1 UZK). Als Nachweise kommen Unterlagen in Betracht (z.B. Rechnung, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Lieferschein), aus denen hervorgeht, dass der Ursprung nach den Regeln des Art. 60 UZK erworben wurde.
Weitere Zwecke des handelsrechtlichen Ursprungs können sein:
Als Anmelder bist du und dein Unternehmen verantwortlich dafür, dass die Bestimmung des Ursprungs richtig ist, und du über die Angaben zur Be- oder Verarbeitung verfügst, die im letzten Herstellungsland der zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU angemeldeten Waren stattgefunden hat.
Ursprungsnachweise sind alle Belege‚ die zum Nachweis des angemeldeten Ursprungs vorgelegt werden. Die Zollbehörden sollten kein Zeugnis über den nichtpräferenziellen Ursprung anfordern, das in einem Drittland als Ursprungsnachweis ausgestellt wurde. Die einzige Ausnahme ist ein Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, die besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen gemäß den Artikeln 57-59 UZK-DuR und Anhang 22-14 UZK-DuR unterliegen, wenn dies in den Rechtsvorschriften ausdrücklich verlangt wird. Diese und viele andere bereits genannte wichtige Informationen, kannst du auch dem Leitfaden für Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln der europäischen Kommission in ausführlicherer Form entnehmen.
„Bei der Verlagerung der letzten Produktionsstufe in ein anderes Land erwirbt die Ware den Ursprung in diesem Produktionsland – vorausgesetzt es handelt sich um eine bedeutende Herstellungsstufe mit ausreichender Verarbeitungstiefe“ – Diese Regelung bringt für dich und dein Unternehmen den Vorteil, dass sie viel flexibler ist und gerechtere Ergebnisse bringt. Denn anders als beim Prinzip der Wertschöpfung, bist du nicht den schwankenden Ergebnissen ausgesetzt, wenn die Preise sich ändern. Benötigst du Hilfe bei der Bestimmung des Warenursprungs? Dann helfen wir dir gerne weiter.