Unter dem Begriff „Warenzusammenstellung“ ist eine im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 (AV 3) zum Harmonisierten System (HS) zu verstehen. Dabei handelt es sich um eine Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, die:
- aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen,
- aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind (gemeinsamer Zweck) und
- so aufgepackt sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z.B. in Schachteln, Kästchen, Klarsichtpackungen oder auf Unterlagen
Derartige Warenzusammenstellungen werden zolltariflich grundsätzlich der Position des charakterbestimmenden Bestandteils zugewiesen.
Merkmale, die den wesentlichen Charakter der Ware bestimmen können:
- Stoffliche Beschaffenheit
- Umfang
- Menge
- Gewicht
- Wert
- Bedeutung eines Stoffes/Bestandteiles in Bezug auf die Verwendung der Ware
Beispiel Charakterbestimmungsmatrix:
TEIL A
… „für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen“ …
- Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne AV 3b auch bei gleichen Positionen aber
unterschiedlichen Unterpositionen (AV 6)
- Keine Warenzusammenstellung im Sinne AV 3b bei gleicher Position und auch Unterposition
TEIL B
… „die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind“ …
- zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs entweder in einer bestimmten Reihenfolge (z. B. bei einer Zusammenstellung von verschiedenen Hautpflegeprodukten) oder in beliebiger Reihenfolge (z. B. bei einer Zusammenstellung von Bohrern und Dübeln)
- zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, Verwendung der Ware bei dieser bestimmten Gelegenheit
TEIL C
… „so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen“ …
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
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- Alle Bestandteile der „Warenzusammenstellung“ müssen gleichzeitig gestellt werden und in
derselben Anmeldung enthalten sein.
- Alle Bestandteile müssen in derselben Verpackung angeboten werden, z. B. einem Tragebehältnis,
einem Kunststoffbeutel, einer Schachtel oder einem Netz, oder (verpackt oder unverpackt) zusammengebunden sein, beispielsweise mit faserverstärktem Klebeband.
- Alle Bestandteile müssen so aufgepackt sein, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen.
Bestimmen der Zolltarifnummer für die Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf:
✓ alle 3 Voraussetzungen erfüllt
✓ Einreihung nach charakterbestimmendem Bestandteil
✓ ggf. Einreihung in die zuletzt genannte HS-Nummer
Die EU-Leitlinien für Warenzusammenstellungen gelten nicht für Waren, bei denen der Begriff „Zusammenstellung“ bereits im Wortlaut der Warennummer enthalten ist.
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