Nicht alle Waren dürfen nach Deutschland eingeführt werden. Es gelten diverse Einschränkungen. Einige Güter sind auch komplett verboten. Wer nach Deutschland einreist, muss die Einfuhrbestimmungen für die mitgeführten Waren beachten. Die für Deutschland geltenden Zollbestimmungen können auf der Homepage des Deutschen Zolls eingesehen oder auch telefonisch erfragt werden.
Die EU-weiten Einreisebestimmungen sind weitgehend gelockert. Die meisten Waren unterliegen keinen Beschränkungen.
Eine Ausnahme bilden:
Diese Güter dürfen Personen auch innerhalb der EU nur in begrenzten Mengen mitführen.
Wer aus einem EU-Land nach Deutschland einreist, muss entsprechende Freigrenzen beachten:
Wenn die genannten Freigrenzen überschritten werden, wird angenommen, dass die Ware keinem privaten Zweck mehr dient. Damit müssen die Güter vor der Einreise nach Deutschland beim Zoll angemeldet werden.
Für die Einfuhr von Lebensmitteln aus EU-Ländern gelten keinerlei Beschränkungen. Auf Flug- oder Schiffsreisen können allerdings Einschränkungen für den Warentransport und spezifisch auch für die Beförderung von Lebensmitteln gelten. Diese werden unabhängig von den Einfuhrbestimmungen erlassen und richten sich nach den Gepäckvorschriften, die vom jeweiligen Reiseveranstalter aufgestellt werden.
Bei der Einreise nach Deutschland aus Drittländern gelten strengere Regelungen. Davon betroffen sind nicht nur Lebens- und Genussmittel, sondern auch Bekleidung, Kulturgüter oder Medikamente. Dabei ist nicht unwesentlich, aus welchem Drittland die Waren nach Deutschland eingeführt werden sollen.
Die Einfuhrbestimmungen für alle Herkunftsländer und Warengruppen zu nennen, wäre an dieser Stelle nicht möglich. Daher ist es notwendig, sich eigenständig beim Zoll zu erkundigen und die individuellen Regelungen in Erfahrung zu bringen.
Sollen Waren aus der Schweiz, China, den USA oder anderen Drittländern nach Deutschland eingeführt werden, ist dies bis zu einem bestimmten Betrag möglich.
Bis zu den nachfolgend genannten Freigrenzen müssen keine Angaben beim Zoll gemacht werden:
Freigrenzen dürfen auch innerhalb von Familien nicht addiert werden. Wenn eine Ware die Freigrenze überschreitet, zum Beispiel bei einem Smartphone für 800 Euro, dann müssen die kompletten 800 Euro auch verzollt werden.
Wichtig: Einfuhrabgaben sind immer auf den gesamten Warenwert und nicht allein auf den Anteil, der die Freigrenze überschreitet zu entrichten.
Überschreitet der Warenwert die Freigrenzen, müssen Einfuhrabgaben gezahlt werden. Wer aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland einreist, muss sich bei der Zollstelle melden. Dort erfolgt die Berechnung der anfallenden Steuern anhand des Warenwertes.
Tipp: Die Kaufbelege der Waren sollten aufbewahrt werden. Können diese bei der Einreise nach Deutschland nicht dem Zoll vorgezeigt werden, ist dieser berechtigt, den Warenwert zu schätzen, was selten zugunsten der eigenen Person verläuft.
Bis zu einem Warenwert von 430 Euro müssen keine Zollabgaben aufgebracht werden. Für Waren, die zwischen 430 und 700 Euro gekostet haben, wird ein pauschaler Steuersatz von 17,5 % angesetzt. Dies kann in §29 Absatz 2 der Zollverordnung nachgelesen werden.
Für einige Staaten gewährt die EU sogenannte Zollpräferenzen, wenn die Regeln erfüllt sind:
Wurden mehrere Waren gekauft und 430 Euro überschritten, werden die Einfuhrabgaben nur fällig für den Betrag, der den Warenwert übersteigt. In diesem Fall wird der Zoll nicht auf den Wert der gesamten Waren aufgeschlagen.
Über einem Betrag von 700 Euro greift ein individueller Zollsatz. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 19 %. Das Bundesministerium für Finanzen informiert über die Einfuhrabgabensätze und nennt ausgewählte Warenarten.
Nicht alle Lebensmittel, die aus Drittländern für den privaten Gebrauch nach Deutschland eingeführt werden, unterliegen den Einfuhrbestimmungen.
Neben Fleisch, Wurst oder Käse sind auch folgende Produkte betroffen:
Weiterhin können Waren nichttierischer Herkunft mit gesonderten Einfuhrbestimmungen behaftet sein. Dies ist vom Herkunftsland und von der konkreten Ware abhängig.
Bei der Einfuhr von Fleisch, Milch und den daraus gewonnenen Produkten gelten strenge Einfuhrregelungen. Bei der Einfuhr von tierischen Lebensmitteln aus Drittländern muss mit der Einschleppung von Seuchen gerechnet werden.
Wer tierische Lebensmittel aus Drittländern nach Deutschland einführen möchte, muss eine Gesundheitsbescheinigung für die Waren vorlegen und im Besitz bestimmter Begleitdokumente sein.
Die Einreise ist nur über als veterinärrechtlich ausgewiesene Grenzkontrollstellen möglich.
In Deutschland sind folgende Stellen zertifiziert:
Ausgenommen von diesen Regelungen für tierische Lebensmittel aus Drittländern sind folgende Waren:
Von den Regelungen befreit sind auch Lebensmittel, deren Anteil an Milch oder Sahne gering ausfällt. Dies trifft auf Kuchen, Bonbons oder Schokolade zu.
Neben den genannten Einschränkungen bei den Einfuhrbestimmungen gibt es einige Güter, die grundsätzlich nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen.
Dabei handelt es sich beispielsweise um Pflanzen und Tiere, die dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) zuzuordnen sind, wie z.B.:
Bei einigen Gütern gelten bei der Einfuhr nach Deutschland Einschränkungen:
Zölle stehen mit Steuern auf einer Stufe. Damit kommt eine Zollhinterziehung einer Steuerhinterziehung gleich und kann wie diese strafbar sein. Jährlich werden tausende Strafverfahren eingeleitet, weil Reisende Waren nicht beim Zoll angemeldet haben.
Wer mit zollpflichtigen Waren angetroffen wird, muss diese nachträglich verzollen und die gleiche Summe an Zuschlag zahlen. Dies lässt sich in §32 Absatz 3 der Zollverordnung nachlesen.
Wichtig: Die Zahlung von Zollzuschlag wird nur fällig, wenn die Summe nicht über 250 Euro liegt. Bei höheren Beträgen werden Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet.
Wer nach Abzug des Freibetrages weitere zu verzollende Waren mitführt, kann zu einer Geldbuße verurteilt werden. Wer angibt, keine Waren zu verzollen zu haben, handelt leichtfertig. Dies wird nur nicht verfolgt, wenn die Summe geringer als 250 Euro ausfällt.
Ein Strafverfahren wird in der Regel eingeleitet, wenn nach Abzug des Freibetrages noch ein Warenwert von über 700 Euro verbleibt. Ermittelt wird dann wegen versuchter Steuerhinterziehung. Bei Zollvergehen ist laut §370 AO mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren zu rechnen. In der Regel werden Geldstrafen verhängt. Die Spanne kann dabei zwischen fünf und 360 Tagessätzen liegen. Die Höhe des Tagessatzes wird das Gericht individuell und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Täters ansetzen. Bemessungsgrundlage ist das Nettoeinkommen, welches theoretisch pro Tag zur Verfügung stände. Die Behörden fordern hierzu den Steuerbescheid vom Finanzamt an.
Ordnungswidrigkeit:
Straftaten: