Exportkontrolle: Definition, Notwendigkeit, Zweck

Die Exportkontrolle, oder Ausfuhrkontrolle, dient der Prävention im Außenwirtschaftsverkehr. Die Vorläufer sind im Zollwesen zu suchen. Die internationale Abstimmung von Sanktionen setzte mit wachsender Internationalisierung der Wirtschaft im 19. und 20. Jahrhundert ein. Entsprechende Maßnahmen dienen der Gewährung der internationalen Sicherheit und des Friedens. In der Praxis heißt dies für Exporteure, dass Lieferungen von Waren, Technologien, oder geistigem Eigentum inkl. Software, in europäische wie außereuropäische Länder mit Kosten und Auflagen verbunden sein können. In Deutschland beruht die Exportkontrolle zum Großteil auf der Eigenverantwortlichkeit der Firmen, die bei der Ausfuhr geltenden Pflichten und Beschränkungen zu beachten.

Definition

Die Prüfung des Exports schließt die Lieferung von Waren, Technologien und Software ein. Beim Export muss genauestens geprüft werden, ob die Güter der Ausfuhrkontrolle unterliegen und genehmigungspflichtig sind.

Die Exportkontrolle wird seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Mittel eingesetzt, um die Sicherheitsinteressen des Staates zu wahren. So sollen Exportkontrollen beispielsweise die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ausschließen und damit zu einer Verhinderung internationaler bewaffneter Konflikte beitragen.

Die Exportkontrolle folgt der EU-Dual-Use-Verordnung. Diese zentrale Vorschrift enthält Regelungen bei der Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Gütern, die einem doppelten Verwendungszweck unterliegen. Nationale Regelungen sind auch in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) nachzulesen.

Die Exportkontrolle wird als gemeinschaftliche Aufgabe betrachtet. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) tritt als zuständige Genehmigungsbehörde auf. Der Zoll stellt sicher, dass die für die Ausfuhr notwendigen Genehmigungen vorliegen und in der Ausfuhranmeldung korrekt angegeben wurden. Letztlich liegt die Pflicht beim Unternehmen selbst. Die Firmen müssen prüfen, ob sie der Exportkontrolle unterliegen.

Liefern Firmen Güter in Drittländer oder Staaten innerhalb der EU, gilt es, folgende Punkte zu beachten:

  • Welche Güter werden geliefert?
  • An wen werden die Güter geliefert?
  • In welches Land werden die Güter ausgeführt?
  • Welchen Zwecken dienen die ausgeführten Güter?

Bestimmte Güter dürfen nicht ohne Genehmigung geliefert werden. Dies ist der Fall, wenn es sich um Dual-Use-Güter, um Waren, Technologien oder Software handelt, die zwar in zivilen Bereichen genutzt werden, die Zufuhr zu militärischen Zwecken aber nicht ausschließen. Die Ausfuhr ist, ebenso wie bei Kriegswaffen, genehmigungspflichtig.

Arten der Exportkontrolle

Im deutschen wie internationalen Recht werden vier Arten an Exporteinschränkungen unterschieden:

  • Art der Güter: In bestimmten Vorschriften ist festgelegt, dass einige Güter (Waffen) einer Genehmigung bedürfen, bevor sie ausgeführt werden.
  • Zielländer (Embargo): In länderbezogenen Verordnungen werden Personen und Organisationen aufgeführt, welche von Beschränkungen betroffen sind.
  • Personen (Sanktionen): Verschiedene Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung schreiben vor, dass auch die zu beliefernden Personen oder Institutionen überprüft werden.
  • Verwendung der Güter (Dual-Use): Dies betrifft Güter, die zivilen Zwecken dienen, wie auch militärisch verwendet werden können.

Firmen müssen die bestehenden Exportbeschränkungen kennen und Ausfuhren bezüglich ihres Zielortes, dem Empfänger und der Verwendung genau prüfen.

Zweck der Exportkontrolle

Der Kerngedanke hinter Maßnahmen zur Exportkontrolle sind Prävention und Friedenssicherung. Aktuell werden Ausfuhrkontrollen häufiger als Sanktionsrecht und der Befolgung von Verboten zur Strafvermeidung wahrgenommen.

Der Außenwirtschaftsverkehr beruht grundlegend auf dem freien Warenverkehr. Gründe für dessen Einschränkung werden in §4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) genannt:

  • Gewährleistung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
  • Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Völker
  • Vermeidung von Störungen der auswärtigen Beziehungen
  • Gewährleistung von Ordnung und öffentlicher Sicherheit
  • Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen im Inland
  • Einhalten von Verpflichtungen und Vereinbarungen zwischen einzelnen Staaten

Der freie Außenwirtschaftsverkehr kann durch entsprechende Gesetze, die der Wahrung von Frieden und Sicherheit dienen, eingeschränkt werden. Die Erhaltung des Friedens und der Schutz der Bevölkerung gelten als primäre Ziele dieses Vorgehens.

Exportkontrolle in der Praxis

Ausgehend von den bereits genannten Arten der Exportkontrolle lassen sich nachfolgende Vorgehen ableiten.

Güterbezogene Exportkontrolle

Die Prüfung muss bei allen gelisteten Rüstungsgütern durchgeführt werden. Da sich die Güterlisten regelmäßig ändern, sind die Unternehmen selbst in der Pflicht, die Listen zu prüfen.

Betroffen sind dabei folgende Güterlisten:

  • EU-Dual-Use-Verordnung mit Anhängen
  • Außenwirtschaftsverordnung mit Anlage (Ausfuhrliste)
  • Anhänge der Anti-Folter-Verordnung
  • Anhänge der Feuerwaffenverordnung

Wichtig: Auch die Embargoverordnungen können Güterlisten enthalten, die es bei Exporten zu prüfen gilt.

Personenbezogene Exportkontrolle

Die Kontrolle betrifft alle Geschäftspartner, die von einem Unternehmen mit Waren oder Leistungen versorgt werden. An sanktionierte Personen dürfen keine Waren oder Gelder überbracht werden. Es gilt, diese Personen oder Organisationen unabhängig von deren Aufenthaltsort zu prüfen. Betroffene Personen werden in Sanktionslisten aufgeführt.

Länderbezogene Exportkontrolle

Bevor Exporte durchgeführt werden, ist zu prüfen, ob betreffs des Ziellandes Embargos vorliegen.

Hinweis: Als Embargos werden Wirtschaftssanktionen gegenüber einem bestimmten Land bezeichnet. Dürfen keine Rüstungsgüter in bestimmte Staaten geliefert werden, spricht man von einem Waffenembargo.

Totalembargos können die komplette Handelstätigkeit mit einem Staat untersagen. Teilembargos können sich, neben Waffen, auch auf den Bergbau, Erdöl oder den Handel mit Luxusprodukten beziehen.

Verwendungsbezogene Exportkontrolle

Bei dieser Art der Exportkontrolle gilt es zu klären, ob die auszuführenden Güter „kritischen Verwendungszwecken“ unterliegen. Damit können auch zivile Güter, die nicht auf Listen auftauchen, erfasst werden.

Zuständigkeit

Damit sich die Exportkontrollvorschriften in einem Unternehmen umsetzen lassen, wird ein Exportkontrollbeauftragter berufen. Dieser fungiert als Ansprechpartner für die Mitarbeiter der Firma wie auch für das BAFA. Zu seinen Aufgaben zählt der Aufbau eines innerbetrieblichen Exportkontrollsystems (ICP). Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, einen Exportkontrollbeauftragten innerhalb des Unternehmens einzusetzen. Aus organisatorischen Gründen hat sich dieses Vorgehen jedoch bewährt.

Der Ausfuhrverantwortliche gehört der Unternehmensleitung an. Dieser ist persönlich dafür verantwortlich, dass die Exportvorschriften eingehalten und dem BAFA gegenüber benannt werden. Der Ausfuhrverantwortliche zeichnet auch für die Organisation und Überwachung des betriebsinternen Exportkontrollsystems verantwortlich. Zu seinem Aufgabengebiet zählen auch die Auswahl des Personals und die Schulung der mit der Exportkontrolle betrauten Mitarbeiter. Jede Firma, die genehmigungspflichtige Güter ausführt, muss einen Ausfuhrverantwortlichen stellen.

Umsetzung durch Internal Compliance Programm (ICP)

Die Exportkontrolle im Unternehmen verlangt nach einem internen Compliance-Management-Programm, wenn mit gelisteten Gütern gehandelt wird. Dieses ICP dient der Gewährleistung gesetzlicher Außenhandelsregelungen. Damit ICP eine effiziente Umsetzung und Unterstützung erfährt, sollten bestimmte Kriterien erfüllt sein. Wichtig ist das Bekenntnis der Unternehmensführung zur Notwendigkeit der Exportkontrolle. Die Analyse des Risikos, die Regelung von Ablauf und Organisation, wie auch der Einsatz kompetenten Personals sind notwendige Maßnahmen.

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