Auf alle Waren, die aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland eingeführt werden, ist Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Die für Warensendungen kommerzieller Art geltenden Freigrenzen sind seit 2021 entfallen. Ab einem Wert von 150 Euro können Zollgebühren fällig werden. Für Geschenksendungen können andere Wertgrenzen angesetzt werden. Weiterhin sind verschiedene Beschränkungen und Einfuhrverbote zu berücksichtigen.
Für Sendungen, die weniger als 150 Euro Sachwert besitzen, gilt nach Artikel 23 und 24 der Zollbefreiungsverordnung die Zollfreigrenze. Einfuhrumsatzsteuer muss jedoch gezahlt werden. Sind die Abgaben niedriger als ein Euro, werden sie nicht berechnet.
Die Befreiung ist beim direkten Versand aus Drittländern in die EU gültig. Dabei kann es sich um private wie um kommerzielle Sendungen handeln. Jedes Packstück ist dabei eine Sendung. Mehrere Gegenstände in einem Packstück werden als eine Sendung betrachtet.
Ausgenommen von der Zollfreiheit sind:
Zollfreigrenzen beziehen sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer. Verbrauchssteuern sind nur für bestimmte Waren zu entrichten.
Die wichtigsten Begriffe im Überblick:
Innerhalb der EU müssen Waren für den persönlichen Bedarf bei der Einreise nach Deutschland nicht verzollt werden. Eine Ausnahme stellen Genussmittel dar. Bei der Einfuhr von Kaffee, Zigaretten oder Alkohol sind bestimmte Freimengen zu beachten. Die Waren haben sich im eigenen Reisegepäck zu befinden.
Wichtig: Die Freimengen gelten für einen Erwachsenen. Eine Übertragung auf eine andere Person, falls das Kontingent dort nicht ausgeschöpft wurde, ist nicht möglich.
Hinweis: Für Wein wurde vom deutschen Zoll keine Freigrenze festgelegt. Daher können Weine aus EU-Staaten für den privaten Gebrauch in unbegrenzter Menge zollfrei eingeführt werden.
Innerhalb der EU dürfen 10 Kilogramm Kaffee und 10 Kilogramm kaffeehaltige Produkte zollfrei eingeführt werden.
Kraftstoff, der sich im Tank des Fahrzeuges befindet, bleibt innerhalb der EU vom Zoll unberührt. Werden Benzin oder Diesel im Reservekanister transportiert, gelten die nationalen Vorgaben. Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten kann die Menge des erlaubten Kraftstoffes zwischen fünf und 25 Litern variieren. Nach Deutschland dürfen bis zu 20 Liter Kraftstoff in Reservebehältern eingeführt werden. Der ADAC rät aus Sicherheitsgründen, nicht mehr als zehn Liter im Kanister im Fahrzeug zu transportieren.
Wichtig: Die Mitnahme gefüllter Kraftstoffkanister ist in Griechenland, Luxemburg, Kroatien, Bulgarien und Rumänien untersagt.
Bei der Einreise aus Drittländern in die EU gelten zahlreiche einzelne Regelungen
An Arzneimitteln kann die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge zollfrei eingeführt werden. Für jedes Kraftfahrzeug sind die Menge an Benzin oder Diesel im Tank und bis zu zehn Liter Kraftstoff im Kanister erlaubt.
In folgendem Video geht eine Expertin vom Zoll näher auf das Thema ein:
https://www.sat1.de/serien/sat1-fruehstuecksfernsehen/videos/vorsicht-zoll-v_jd9g3no42mxl
Wer mit dem eigenen Fahrzeug oder mit der Bahn unterwegs ist, kann Waren im Gesamtwert von 300 Euro zollfrei einführen. Bei Flug- und Seereisen gilt ein Warenwert von maximal 430 Euro als Maßstab. Reisende unter 15 Jahre dürfen Mitbringsel bis zu einem Wert von 175 Euro zollfrei einführen.
In einigen Gebieten greifen abweichende zollrechtliche Bestimmungen. Dies betrifft Territorien, die zwar zur EU gehören, aber nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union zählen.
Waren aus folgenden Gebieten sind nur zollfrei, wenn die Freigrenzen, die für Nicht-EU-Staaten grenzen, nicht überschritten werden:
Die nachfolgend aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern. Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten daher ebenfalls die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat. Bei Überschreitung der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben.