Werden Waren in Länder exportiert, die nicht Mitglied der EU sind, muss dem Zoll ab einem bestimmten Warenwert eine Ausfuhranmeldung vorgelegt werden. Die Einreichung ist nur auf elektronischem Wege möglich. Nach Bestätigung der Papiere durch den Zoll, sind die Dokumente gut sichtbar an der Ware zu befestigen. Die Ausfuhranmeldung beruht auf den im Unionszollkodex (UZK) festgelegten Regelungen und gibt den exportierenden Unternehmen klare Anforderungen und Handlungsweisen an die Hand.
Es müssen nicht automatisch alle Sendungen beim Zoll angemeldet werden. Für Kleinsendungen wird keine Ausfuhranmeldung notwendig. Ob beim Zoll nach einer Ausfuhranmeldung verlangt wird, hängt vom Wert und vom Gewicht der Güter ab.
Es können mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldungen abgegeben werden. In der Regel wird von letzterer Option Gebrauch gemacht. Der Warenwert muss belegt werden. Dies kann bei der Ausgangszollstelle durch die Handelsrechnung erfolgen. Bei Waren ohne Handelswert (Schenkungen) kann eine Pro-forma-Rechnung erstellt werden.
In diesem Fall ist eine Ausfuhranmeldung notwendig. Diese kann schriftlich bzw. elektronisch über ATLAS eingereicht werden.
Es kann Abweichungen zwischen dem statistischen Wert und dem Rechnungswert geben. Dabei sind die Lieferbedingungen zu berücksichtigen. Zu den Warenkosten ab Werk werden die Frachtkosten bis zur deutschen Grenze addiert.
Hinweis: Wenn Waren einer Genehmigungspflicht unterliegen, der Transport in mit einem Embargo behafteten Land vorgesehen ist oder eine Beantragung einer Ausfuhrerstattung nicht vorgesehen ist, werden die Güter, auch bei geringerem Warenwert, nicht als Kleinsendung eingestuft und es wird eine Ausfuhranmeldung verlangt.
Die Ausfuhranmeldung kann mittels folgender Verfahren durchgeführt werden:
Das einstufige Verfahren kann ab 1.000 Euro Warenwert verwendet werden. Die Ausführung muss sich der Exporteur durch das Hauptzollamt bewilligen lassen. Der Antrag kann mit dem Zollvordruck 0850 gestellt werden. Die Ausfuhranmeldung ist bei dem Grenzzollamt einzureichen, das auch im Dokument eingetragen wurde. Die Ausfuhr wird auf elektronischem Weg bestätigt. Der Exporteur bekommt eine Movement Reverence Number (MRN) zugeteilt.
Beim zweistufigen Verfahren handelt es sich um das sogenannte Normalverfahren. Die Bestätigung erfolgt durch eine Binnenzollstelle. Der Ausführer bekommt seinen Antrag erst nach einigen Tagen bestätigt. Es muss die Rückmeldung über den Wareneingang und deren Verzollung im Empfangsland abgewartet werden. So kann es vorkommen, dass ein Versender bis zu 24 Stunden auf die Zoll-Papiere und die zugeteilte MRN-Nummer warten muss.
Wichtig: Grundsätzlich sind Ausfuhranmeldungen für Waren in Drittländer laut UZK im zweistufigen Verfahren abzuwickeln. Zweistufig steht hier dafür, dass die Ausfuhrstelle vor Ort und die Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze in den Prozess involviert sind.
Die Ausfuhranmeldung erfordert folgende Daten:
Das Normalverfahren der Ausfuhranmeldung läuft in folgenden Schritten ab:
Der Ausführer oder ein von im beauftragter Dienstleister übermitteln dem zuständigen Ausfuhrzollamt die ATLAS-Ausfuhranmeldung auf elektronischem Wege. Die Übermittlung kann direkt an die Binnenzollstelle erfolgen. Für Exporteure, die regelmäßig Waren verschicken, bietet sich ein ATLAS-Provider an. Wer nicht selbst aktiv werden möchte, kann sich an einen externen Dienstleister wenden, um die Ausfuhranmeldung abzuwickeln.
Der Anmelder muss die Waren beim Ausfuhrzollamt vorführen, damit eine physische Gestellung möglich wird. Dabei werden Verpackungen geöffnet und die Waren auf ihre Wertigkeit und Echtheit überprüft. In der Praxis wird häufig einem Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stattgegeben. (§ 12 (4) AWV). Daraufhin kann die Gestellung im Unternehmen des Exporteurs oder an einem Lagerort durchgeführt werden. Die Zollstelle händigt dem Anmelder eine Freigabemeldung und ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus. Letzteres Dokument ist vom Anmelder auszudrucken und aufzubewahren.
In der 2. Stufe der Ausfuhranmeldung werden die Waren zur Ausgangszollstelle gebracht und dort gestellt. Die Sendung wird mit den im Ausfuhrbegleitdokument aufgeführten Artikeln verglichen. Die Rückmeldung an die Ausfuhrzollstelle erfolgt durch Scannen des auf dem ABD befindlichen Barcodes. Der Anmelder wird mittels Ausgangsvermerk darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Waren die Grenze erfolgreich passiert haben. Auch das deutsche Ausfuhrzollamt wird innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen darüber informiert.
Nun ist das Zollverfahren erfolgreich abgeschlossen. Die Waren werden auf direktem Wege zum Kunden transportiert. Besitzen die Sendungen einen Warenwert zwischen 1.000 und 3.000 Euro, kann die erste Stufe der Ausfuhranmeldung entfallen und es kommt das einstufige Verfahren zur Anwendung. Die Binnenzollstelle muss die Waren nicht vorab prüfen und die Lieferung der Güter kann direkt an die Grenzzollstelle erfolgen. Weiterhin können Exporteure in bestimmten Fällen von einem vereinfachten Prozess der Ausfuhranmeldung Gebrauch machen.
Wenn zum Zeitpunkt der Ausfuhr die Anmeldung nicht vollständig erfolgen kann, weil alle relevanten Daten noch nicht vorliegen, können vereinfachte Ausfuhranmeldungen genutzt werden und eine förmliche Bewilligung entfallen.
Tipp: Die unvollständige Ausfuhranmeldung findet häufig Verwendung, wenn dem Vorlieferanten die vollständigen Daten des Ausfuhrvertrages nicht zugänglich gemacht werden sollen.
Auch bei der Einreichung von vereinfachten Ausfuhranmeldungen erstellt die Zollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument, welches für den Weitertransport über die Grenze notwendig ist. Nach Abwicklung der unvollständigen Ausfuhranmeldung muss der Anmelder innerhalb von 30 Tagen der Ausfuhrzollstelle die komplette Ausfuhranmeldung vorlegen.
Gängig sind auch förmlich bewilligte Ausfuhranmeldungen. Die Bewilligung muss von der zuständigen Zollbehörde erteilt werden.
Folgende förmliche Zollbewilligungen sind üblich:
Die Vereinfachungen sind für Firmen geeignet, die regelmäßig Ausfuhranmeldungen erstellen.
Seit dem 1. Juli 2009 sind Anmelder nach EU-Recht verpflichtet, die Ausfuhranmeldung über das elektronische ATLAS-System einzureichen. Diese IT-Plattform ist EU-weit vereinheitlicht und erleichtert damit den Verfahrensweg.
Hinweis: Kommt es vorübergehend zu technischen Störungen und die Übertragung mittels ATLAS ist nicht möglich, dürfen Anmelder auf die Papierform zurückgreifen. Davon darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Zollstelle den Störfall gemeldet und eine Masterticketnummer beim Service Desk beantragt hat.
Folgende Übertragungswege sind möglich:
Für Unternehmen, die wenige Ausfuhranmeldungen erstellen, bieten sich ASP-Lösungen an. Die Anwendung muss lediglich auf dem Rechner installiert werden. Die Beantragung des ELSTER-Zertifikats entfällt. Nach erfolgreicher Installation kann sofort mit der Erstellung der Ausfuhranmeldung begonnen werden.
Eine Ausfuhranmeldung muss für Warensendungen in Drittländer zwingend erfolgen. Dabei spielt die Beförderungsart keine Rolle. Wer die Waren ausführt und beim Zoll anmeldet, ist in der Regel auch für die korrekte Ausfertigung der Ausfuhranmeldung verantwortlich. Dabei kann es sich um natürliche wie juristische Personen handeln.
Exporteure lassen sich in der Praxis häufiger vertreten. Auch wenn ein externer Dienstleister auftritt, bleibt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben auf der Ausfuhranmeldung beim Ausführer. Eine Ausnahme sind direkte Vertretungen. Der Vertreter handelt dabei in eigenem Namen. Für Zollzwecke benötigen Vertretungen generell eine Vollmacht vom Ausführer.
Die ATLAS-Plattform für die elektronische Übermittlung der Ausfuhranmeldung kann kostenfrei genutzt werden. Die Abwicklung kann sich allerdings zeitintensiv gestalten. Daher holen sich viele Unternehmen Hilfe bei Dritten. Zollagenturen und andere externe Dienstleister berechnen Kosten in unterschiedlicher Höhe. Wer langfristig weniger Geld in die Ausfuhranmeldung investieren möchte, kann sich alternativ auf Softwarelösungen festlegen.