Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, oder kurz Lieferkettengesetz, verpflichtet Unternehmen, ihre Lieferketten unter Einhaltung menschenrechtlicher und umweltgerechter Sorgfaltspflichten abzuwickeln. So kommt es in globalen Lieferketten beispielsweise auf eine faire Entlohnung, die Vermeidung von Kinderarbeit oder die Wahrung des Umweltschutzes an. Die Pflichten, die den einzelnen Unternehmen zukommen, richten sich nach deren Einflussbereich und beziehen sich nicht nur auf den eigenen Geschäftsbereich, sondern auch auf die Handlungsweise von Vertragspartnern und Zulieferern.
Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bekommen Unternehmen klare Vorgaben und erlangen Rechtssicherheit im Umgang mit der Wahrung und Achtung von Menschenrechten. Erstmals ist eine verbindliche Regelung über die Einhaltung von Sorgfaltspflichten entlang von Lieferketten gegeben. Dies wird als wertvoller Beitrag zum Schutz der Menschenrechte verstanden und erleichtert Betroffenen die Wahrung eines Rechtsanspruchs.
Als Grundstein für den Gesetzentwurf wird der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte verstanden, welchen die Bundesregierung im Jahre 2016 auf den Weg brachte. Das Lieferkettengesetz gilt als wichtiger Baustein für die Durchsetzung einer im Sinne der Menschenrechte und der Umweltpolitik als nachhaltig und verantwortungsvoll geltenden Unternehmenspolitik.
Die Bundesregierung hat in mehrjährigen Befragungen von Unternehmen herausgefunden, dass nur etwa ein Fünftel deutscher Firmen mit über 500 Beschäftigten ausreichend auf eine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht im Rahmen der firmeneigenen Lieferketten achten. Da offensichtlich nicht auf eine freiwillige Selbstverpflichtung gesetzt werden kann, wurde im Koalitionsvertrag die Vereinbarung getroffen, einen nationalen Gesetzentwurf diesbezüglich auf den Weg zu bringen und sich auch auf europaweiter Ebene für verbindliche Regelungen starkzumachen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz trat schließlich am 1. Januar 2024 in Kraft. Die gesetzlichen Regelungen betreffen Firmen, die mindestens 1.000 Beschäftigte besitzen.
Durch Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes sind Unternehmen zur Umsetzung von klar definierten Sorgfaltspflichten zur Achtung der Menschenrechte verpflichtet. Das Gesetz schließt Unternehmen ein, die in Deutschland ihren Hauptsitz haben oder eine Hauptniederlassung, eine Zweigniederlassung, einen Verwaltungssitz oder einen satzungsmäßigen Sitz im Land unterhalten.
Die Sorgfaltspflichten bleiben dabei nicht auf den eigenen Geschäftsbereich beschränkt. Eingeschlossen sind auch das Handeln von Vertragspartnern und weiteren mittelbaren Zulieferern. Durch das Lieferkettengesetz soll sichergestellt werden, dass Unternehmen die Verantwortung nicht am eigenen Werkstor abgeben, sondern dass die Sorgfaltspflicht entlang der gesamten Lieferkette bestehen bleibt.
Hinweis: Ab 2023 galt das Lieferkettengesetz zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab 2024 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auch für Firmen ab 1.000 Angestellten relevant.
Das Lieferkettengesetz ist auch für Firmen gültig, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Als Zulieferer eines vom Gesetz erfassten Unternehmens sind die Firmen indirekt in den Lieferketten-Zyklus eingebunden. Für diese Firmen erwachsen aus dieser Tatsache allerdings keine gesetzlichen Verpflichtungen. Kommt es zu einer Verletzung von Sorgfaltspflichten, werden diese Unternehmen bei Bußgeldbescheiden nicht zur Kasse gebeten.
Als Kernelement des Lieferkettengesetzes wird die Wahrung der Sorgfaltspflichten verstanden. Durch die Etablierung eines Risikomanagements können Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden identifiziert, minimiert und letztlich vermieden werden. Das Gesetz macht deutlich, welche Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe nötig sind und verpflichtet die involvierten Firmen dazu, ein Beschwerdeverfahren und eine regelmäßige Berichterstattung einzuführen.
Das Lieferkettengesetz betitelt internationale Übereinkommen, die sich mit der Wahrung der Menschenrechte befassen und benennt gleichzeitig mögliche Risiken, die entlang von Lieferketten auftreten können.
Bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist unter anderem auf folgende Punkte zu achten:
Berücksichtigung finden auch umweltpolitische Aspekte. Dabei greifen mehrere Faktoren ineinander. Geraten Giftstoffe ins Wasser, kann von einer Verletzung des Menschenrechts ausgegangen werden. Das Verbot von Stoffen, die eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen, ist ein wichtiger Gesetzespunkt.
Im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden mehrere internationale umweltpolitische Übereinkommen aufgegriffen und involviert:
Unternehmen, die unter die Gesetzmäßigkeit der hier genannten Verordnung fallen, sind zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten aufgefordert, in jedem Geschäftsjahr folgenden Auflagen nachzukommen:
Ist eine Veränderung oder Verschiebung der Risikolage erkennbar, beispielsweise, wenn neue Produkte eingeführt werden oder sich die bestehenden Geschäftsfelder erweitern, müssen weitere Risikoanalysen durchgeführt werden. Ebenso sind eine Überprüfung und Anpassung der eingeleiteten Präventions- und Abhilfemaßnahmen, sowie des Beschwerdeverfahrens notwendig.
Dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist ein Katalog mit elf international anerkannten Übereinkommen über Menschenrechte angeschlossen. Die dort als geschützt definierten Rechtsgüter werden als Ausgangspunkt genutzt, um Verhaltensvorgaben und Verbote im unternehmerischen Handeln abzuleiten, mit dem Ziel, zu verhindern, dass geschützte Rechtspositionen angetastet werden.
Das Hauptaugenmerk liegt auf dem Verbot von Kinderarbeit, der Unterbindung von Zwangsarbeit und Sklaverei, Missständen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, der Aufrechterhaltung eines angemessenen Lohnniveaus oder der Verwehrung von Wasser und Nahrungsmitteln.
Für die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle verantwortlich. Um dem in vollem Umfang nachkommen zu können, wurde Anfang 2023 eine neue Außenstelle in Borna in Betrieb genommen. Vor Ort wurden effektive Instrumente etabliert, um das Lieferkettenmanagement effektiv überwachen zu können. Der Außenstelle kommen weitgehende Kontrollbefugnisse zu.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle ist berechtigt:
Wenn Unternehmen sich nicht nach den Vorgaben des Lieferkettengesetzes richten, können Bußgelder erhoben werden. Diese können bis zu acht Millionen Euro umfassen oder bis zu zwei Prozent des weltweit gerechneten jährlichen Umsatzes betragen.
Hinweis: Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen hat nur für Firmen Gültigkeit, die einen Umsatz von 400 Millionen und mehr pro Jahr erwirtschaften.
Ab einer bestimmten Höhe des verhängten Bußgeldes ist ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich.