Die Zollwertermittlung dient der Bestimmung des wirtschaftlichen Warenwertes zur Einfuhr angemeldeter Güter. Die Zollschuld kann nur berechnet werden, wenn mit Ursprung, Klassifikation und Zollwert die Bemessungsgrundlage dafür gegeben ist.
Im Rahmen des GATT (Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens) wurden im Jahre 1947 unter Artikel VII die ersten international anerkannten Grundsätze für die Wertzollermittlung genannt. Als Grundlage der Verzollung galt damals ein fiktiver Wert. Auf der Suche nach einer rentableren Lösung, den Zollwert von Waren zu bestimmen, wurde im Jahre 1979 eine Einigung auf den GATT-Zollwertkodex (GZK) getroffen.
In der Europäischen Union wurden die grundlegenden Regelungen des GATT in den Unionszollkodex (UZK) aufgenommen. Diese Vorschriften greifen, wenn Waren aus Drittländern in die EU eingeführt werden. Der Zollwert verlangt häufiger nach einer Berichtigung des Transaktionswertes. Kann diese Anwendung nicht Verwendung finden, greifen fünf nachrangige Methoden. Diese Methoden folgen aufeinander und die vorgeschriebene Reihenfolge bei möglichem Gebrauch ist zwingend einzuhalten.
Bei der konkreten Bestimmung des Zollwertes greifen folgende Regelungen zum Zollwertrecht:
Laut Unionszollkodex stellt sich die Frage, welcher Preis für eine Ware, die innerhalb der EU verkauft wird, tatsächlich bezahlt wurde oder noch zu zahlen ist. Damit alle im internationalen Warenverkehr auftauchenden Methoden Anwendung finden, gibt es, neben der Transaktionswertmethode, noch fünf weitere Anwendungen. Diese sind schrittweise zu prüfen.
Hinweis: Kann die Transaktionswertmethode keine Anwendung finden, sind die übrigen Anwendungen stufenweise auf ihre Eignung zu überprüfen. Dies wird auch Zollwerttreppe genannt.
Der Unionszollkodex (UZK) sieht sechs Methoden für die Ermittlung des Zollwertes vor. Diese dürfen nur unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen und der Einhaltung der vorgegebenen Reihenfolge gebraucht werden. Folglich darf die nächste auf der Liste genannte Methode nur zur Anwendung kommen, wenn es nicht möglich ist, den Zollwert nach der vorangestellten Methodik festzulegen.
Diese sechs Methoden stehen zur Wahl:
Diese Verfahrensweise kommt am häufigsten zum Einsatz, kann aber in der Praxis nicht alle Szenarien des internationalen Warenverkehrs abdecken. Laut Artikel 70 UZK ist bei der Transaktionswertmethode nach dem Preis vorzugehen, der tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist. Die Angaben sind anhand der Handelsrechnung ersichtlich und gehen aus den entsprechenden Lieferbedingungen hervor.
Mögliche Anpassungen von tatsächlich gezahlten oder noch zu zahlenden Preisen:
Folgende Bestandteile sind dem Zollwert hinzuzurechnen, sofern sie zulasten des Käufers gehen und im Rechnungspreis keine Berücksichtigung finden (Artikel 71 UZK):
Diese Bestandteile fließen nicht in den Zollwert ein (Art. 72 UZK):
Lässt sich die Transaktionswertmethode nicht anwenden, weil beispielsweise kein Kaufgeschäft abgewickelt wurde, wird dazu übergegangen zu prüfen, ob der Transaktionswert gleicher Waren Anwendung finden kann.
Dies ist der Fall, wenn gleiche Güter verkauft werden und für die Ausfuhr in die EU bestimmt sind. Dies muss zum selben oder annähernd selben Zeitpunkt geschehen, wie die zu bewerteten Waren ausgeführt wurden.
Wichtig: Der Zeitraum „annähernd“ wird im konkreten Fall auf weniger als 60 Tage definiert.
Gleiche Waren müssen sich in Aussehen, Eigenschaften und Qualität entsprechen und im selben Land produziert worden sein.
Weiterhin müssen für diese Methode folgende Bedingungen als erfüllt gelten:
Die Transaktionswertbestimmung ähnlicher Waren greift an dritter Stelle der im UZK aufgeführten Methoden. In einigen Punkten sind die Voraussetzungen mit denen des Transaktionswertes gleicher Waren identisch:
Der Unterschied liegt in der Tatsache, dass ähnliche Waren nicht deckungsgleich erscheinen müssen, sich aber in ihren Eigenschaften und Materialzusammensetzungen nicht unterscheiden dürfen. Bei der Warenprüfung ist die Qualität, das Ansehen und das Vorhandensein von Warenzeichen zu berücksichtigen.
Wird von der deduktiven Methode Gebrauch gemacht, gibt es für die Waren keinen Rechnungspreis, der als Transaktionswert Berücksichtigung finden könnte. Bei dieser Methode wird angenommen, dass gleiche oder ähnliche Waren nach ihrer Einfuhr im Zollgebiet der EU weiter verkauft werden. Es kann vorkommen, dass zum Einfuhrzeitpunkt noch nicht vorliegende Preise erst nach Einfuhr und Handel festgesetzt werden.
Folglich werden die Waren bewertet, indem eine Rückrechnung vom im Inland erzielten Verkaufspreis auf den Zollwert erfolgt. Im Inland entstandene Kosten und Steuern werden dabei abgezogen.
Greifen die vorangegangenen Methoden nicht, folgt die Prüfung der Methode des errechneten Wertes (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d UZK)
Tipp: Auf Antragstellung des Anmelders kann die Methode des errechneten Wertes auch der deduktiven Methode vorgezogen werden.
Die Preisfindung erfolgt bei diesem Modell anhand des Preises der Ware und den eingereichten Kalkulationsunterlagen der in Drittländern produzierten Güter.
Die Summe des errechneten Wertes setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
In der Praxis findet diese Methode kaum Anwendung, da alle notwendigen Unterlagen vom ausländischen Produzenten zur Verfügung gestellt werden müssen. Häufig scheitert diese Methodik an der praktischen Umsetzung. Ausländische Produzenten möchten ihre Kalkulationen häufig nicht offenlegen. Die Zollverwaltungen können im Gegenzug keinen Anspruch auf Vorlage erheben.
Die Schlussmethode findet nur Anwendung, wenn keine der vorangegangenen Methoden greift. Die Ermittlung des Zollwertes erfolgt in diesem Fall auf der Grundlage zweckmäßiger Methoden.
Das Vorgehen ist wie folgt vorgeschrieben:
Nicht erlaubt ist dagegen, fiktive Preise anzunehmen oder Verkaufspreise, die für in der EU hergestellte Waren gelten heranzuziehen.
Der ermittelte Zollwert ist in das Feld 47 (Bemessungsgrundlage) der Zollanmeldung einzutragen. Die Berechnung der Abgaben wird anhand des angegebenen Zollwertes und den geltenden Abgabesätzen durchgeführt. Für die Nennung der Abgabearten ist das Feld 47 (Spalte Art) vorgesehen.
Für die Darstellung der Zollwertermittlung muss das Formular D.V.1 ausgefüllt werden. Dort erfolgt eine Aufschlüsselung der einzelnen Zollwertbestandteile. Rechnungen und Dokumente, die Aufschluss über die entstandenen Kosten liefern müssen auf Wunsch vorgelegt werden.