Wer im Ausland Waren oder Dienstleistungen anbieten möchte, wird sich mit grenzüberschreitenden Verträgen befassen müssen. Die Gestaltung internationaler Verträge nimmt wesentlichen Einfluss auf den reibungslosen Ablauf von Auslandsgeschäften. Damit Unternehmen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen, ist die Kenntnis aller wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen bei der internationalen Vertragsgestaltung von ausschlaggebender Bedeutung.
Bei einer vorausschauenden Vertragsgestaltung stehen die Vorbereitungen vor der eigentlichen Vertragsausarbeitung. Im Vorfeld müssen Unternehmen die juristischen Hauptbestandteile des Vertrags klären und verschiedene weitere Aspekte beachten.
Relevant sind dabei folgende Kriterien:
Für die Klärung dieser Faktoren können sich Unternehmen bei der IHK oder der jeweiligen Auslandshandelskammer (AHK) Hilfe und Unterstützung holen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vertragsgestaltung und korrekter Benennung des Vertragspartners, kann ein Blick in ausländische Registerauszüge hilfreich sein.
Schließen innerdeutsche Unternehmen Verträge ab, greift das deutsche Recht und es sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Handelsgesetzbuches maßgebend. Hat der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland, kommt die grenzüberschreitende Vertragsgestaltung zur Anwendung. Die deutsche Gesetzgebung ist nicht automatisch anwendbar, da verschiedene Rechtsordnungen greifen, welche den einzelnen Vertragspartnern in der Regel nicht geläufig sind.
Daher ist es in Deutschland und in den meisten Ländern weltweit üblich, dass Unternehmen wählen können, welches Landesrecht bei der Vertragsgestaltung zur Anwendung kommen soll. Viele Landesrechte akzeptieren sogar ein „neutrales“ Recht. Erfolgt diese ausdrückliche Wahl des bestehenden Rechts nicht, müssen die Länder im Rahmen von Kollisionsnormen selbst darüber entscheiden, welches Landesrecht bei internationalen Verträgen gelten soll.
Für den internationalen Vertrag muss im Vorfeld eine Sprache festgelegt werden. Bei der Verhandlung über eine geeignete Sprache können verschiedene Möglichkeiten in Betracht gezogen werden.
Die Vertragssprache, das Land des anwendbaren Rechts und der Gerichtsstand sollten sich nicht unterscheiden. Dies ist wichtig, damit Übersetzungsfehler weitgehend vermieden werden und es vor Gericht keine Probleme bei der Auslegung der Vertragsklauseln gibt.
Es kann von Vorteil sein, sich für eine von den Sprachen der Herkunftsländer abweichende Verständigung zu entscheiden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein internationales Schiedsgericht einen Streitfall schlichten soll. Dabei bieten sich Englisch oder die Sprache eines Drittlandes als Verfahrenssprache an.
Häufig werden Verhandlungen auf Englisch geführt. Ist Englisch im Land weniger geläufig, müssen Übersetzer eingeschaltet werden. Hier ist es üblich, internationale Verträge in zwei Sprachen zu verfassen. Die Wahl der Vertragssprache orientiert sich in hohem Maße an den regionalen Gegebenheiten.
Aus der Vertragsgestaltung ergeben sich für alle Parteien bestimmte Pflichten.
Pflichten des Verkäufers
Der Verkäufer muss seine zu liefernde Ware genau beschreiben. Die Warenart, die Anzahl der Waren und deren Eigenschaften müssen unmissverständlich dokumentiert werden. Eigentumsvorbehalte sind in einigen Ländern, beispielsweise in Italien oder der Schweiz, nur wirksam, wenn eine Registrierung bei einer bestimmten Stelle erfolgt ist.
Die primäre Käuferpflicht besteht in der Begleichung des vorab vereinbarten Warenpreises. Dieser sollte bei internationalen Geschäften durch Bankgarantien oder einen Letter of Credit (L/C) abgesichert werden.
Ein wichtiger Bestandteil der Vertragsgestaltung ist die Regelung von Rechtsfolgen, die aus Vertragsverletzungen, wie einer nicht rechtzeitig erfolgten Lieferung, entstehen. Es muss im Vertrag präzise dargelegt werden, wann dem Käufer Schadenersatz oder Ersatzlieferungen zustehen oder bei welchen Gegebenheiten der Rücktritt vom Vertrag möglich ist. Fehlen derartige vertragliche Absprachen, treten gesetzliche Regelungen in Kraft, welche den Vertragsparteien häufig nicht geläufig sind und zu ungewollten wie überraschenden Ergebnissen führen können.
In einigen Fällen bietet es sich an, dass der Verkäufer dem Käufer eine Freistellung von möglichen Ansprüchen Dritter erteilt, welche sich in direktem Zusammenhang mit der Warenlieferung ergeben könnten. Vor Vertragsabschluss ist es hierbei notwendig, mit der Versicherung abzuklären, ob die vereinbarte Deckungssumme die von Käuferseite gewünschte Freistellung im Zielland umfasst.
In internationalen Verträgen kommt es auf eine ausdrückliche Rechtswahl an. Es muss Einigkeit darüber bestehen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Wird keine Rechtswahl getroffen, werden im Streitfall die Regelungen des internationalen Privatrechts herangezogen, um zu ermitteln, welches Recht Anwendung findet.
EU-Länder können bei internationalen Verträgen bei der Wahl der freien Rechtswahl auf Rom I-VO (EG) Nr. 593/2008 zurückgreifen. Es ist allgemein üblich, dass ein in einem der EU-Mitgliedsstaaten geltendes Recht Anwendung findet.
In Art. 4 der Rom-I-VO sind für spezielle Verträge besondere Zuweisungen festgelegt:
Hat der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb der EU-Grenze, ist eine Rechtswahl ebenfalls ratsam. Wichtig ist darauf zu achten, dass es sich um eine in beiden Ländern zulässige Rechtswahl handelt. Wird eine Schiedsgerichtsbarkeit in einem Drittland vereinbart, ist häufig die Vereinbarung des „neutralen“ Rechts gängig.
In internationalen Verträgen ist häufig eine Vertraulichkeitsklausel enthalten. Diese Geheimhaltungsklausel gestattet es den Vertragsparteien nicht oder nur eingeschränkt, Dritten vertrauliche Informationen zukommen zu lassen. Als vertrauliche Informationen gelten der Vertrag, wie auch die damit in Zusammenhang stehende Dokumentation und Korrespondenz. Diese Geheimhaltungspflicht erlischt nicht automatisch mit Ablauf oder Kündigung des Vertrags, sondern besteht über einen vorab festgelegten Zeitraum fort. Nicht unüblich sind auch auf unbestimmte Zeit festgelegte Vertraulichkeitsklauseln.
Wenn die Vertragsparteien keine Rechtswahl treffen, bleibt in der Regel auch eine Gerichtsstandsvereinbarung aus. Wird ein zuständiges Gericht bestimmt und gelten die national anwendbaren Gesetze, kann es zum Auseinanderfallen von Gerichtsstand und anwendbarem Recht führen.
Die Vertragspartner sollten sich darüber einig sein, ob in einem möglichen Streitfall die Zuständigkeit an ein staatliches Gericht oder an ein Schiedsgericht fällt. Auch der Gerichtssitz ist festzulegen.
Das Schiedsgerichtsverfahren weicht in einzelnen Punkten vom staatlichen Gerichtsstand ab:
Bei staatlichen Gerichten werden die Zivilprozessordnung und andere geltende Prozessordnungen angewendet. Beim Schiedsgericht müssen die Regeln selbst festgelegt werden. Dabei kommt es zur Wahl einer Schiedsordnung, wie der in Köln ansässigen Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) oder dem in Paris ansässigen International Chamber of Commerce (ICC).
Die Entscheidung des staatlichen Gerichts kann angezweifelt werden und Rechtsmittel wie Berufungen sind zulässig, um Gerichtsentscheidungen einer Prüfung durch eine höhere Instanz zuzuführen. Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind dagegen bindend. Für einen erfolgten Schiedsspruch stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung.
Die Entscheidungen staatlicher Gerichte sind innerhalb der EU in der Regel problemlos vollstreckbar. Die Vollstreckung in Drittstaaten kann sich dagegen zeit- und kostenintensiv gestalten. Urteile des Schiedsgerichtes lassen sich in allen Ländern, die das New Yorker Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche anerkannt haben.
Gerichtsstandsklauseln können die Anklageerhebung im Rahmen unbekannter Gerichtsbarkeiten verhindern und damit unvorhergesehene Unannehmlichkeiten und Kosten vermeiden.
Folgende Typen von Gerichtsstandsklauseln sind üblich:
Quellen:
https://www.ihk-muenchen.de/recht/vertragsrecht/internationale-vertraege/
https://www.gtai-exportguide.de/de/exportgeschaefte/recht/vertragsgestaltung
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/177063/internationale-abkommen/