Unter dem Begriff "Warenzusammenstellung" ist eine im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 (AV 3) zum Harmonisierten System (HS) zu verstehen. Dabei handelt es sich um eine Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, die:
- aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen,
- aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind (gemeinsamer Zweck) und
- so aufgepackt sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z.B. in Schachteln, Kästchen, Klarsichtpackungen oder auf Unterlagen
Derartige Warenzusammenstellungen werden zolltariflich grundsätzlich der Position des charakterbestimmenden Bestandteils zugewiesen.
Beispiel Charakterbestimmungsmatrix:
TEIL A
… „für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen“ …
- Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne AV 3b auch bei gleichen Positionen aber
unterschiedlichen Unterpositionen (AV 6)
- Keine Warenzusammenstellung im Sinne AV 3b bei gleicher Position und auch Unterposition
TEIL B
… „die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind“ …
- zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs entweder in einer bestimmten Reihenfolge (z. B. bei einer Zusammenstellung von verschiedenen Hautpflegeprodukten) oder in beliebiger Reihenfolge (z. B. bei einer Zusammenstellung von Bohrern und Dübeln)
- zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, Verwendung der Ware bei dieser bestimmten Gelegenheit
TEIL C
… „so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen“ …