IST DER WALD VOR LAUTER BÜROKRATIE NOCH SICHTBAR?
Aktualisiert: 05.12.2024 Publiziert: 05.12.2024
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Um vorweg nochmals in Kontext zu setzen was mit der Entwaldungsverordnung grundsätzlich einhergeht eine kurze Zusammenfassung unseres Auftakt-Blogs zur Entwaldungsverordnung:
In erster Linie bedeutet die Verschiebung der Entwaldungsverordnung schlicht, dass Unternehmen ein Jahr länger Zeit haben werden, um die Anwendung der Verordnung in die Praxis umzusetzen. An den Inhalten oder der Zielsetzung der Entwaldungsverordnung hat sich im Zuge dieser Verschiebung nichts geändert.
Was sich jedoch geändert oder aufgetan hat, ist eben die Erkenntnis, dass die Umsetzung einer solch „sorgfaltspflichtlastigen“ Verordnung einiges mehr an Zeit und Unterstützung bedarf als angenommen. Neben der zusätzlichen Zeit möchte die EU den Unternehmen vor allem auch mehr Unterstützung für die operative an die Hand geben, um die bürokratische Belastung der Lieferketten bewältigen zu können.
Diese (benötigte) Unterstützung plant die EU-Kommission anhand folgender Maßnahmen durchzuführen:
Neben diesen instruierenden Dokumenten zur einfacheren und korrekten Einhaltung und Anwendung der Entwaldungsverordnung hat die EU-Kommission auch die Kritik bzw. Herausforderungen im Zusammenhang mit der zu erstellenden Risikobewertung der belieferten Regionen berücksichtigt.
Im Zuge dessen soll die große Mehrheit der Länder weltweit als „geringes Risiko“ eingestuft werden. Dies bietet die Möglichkeit, die kollektiven Anstrengungen auf die Länder zu konzentrieren, in denen die Entwaldung ein größeres Problem darstellt.
Unternehmen sind zur reibungslosen Umsetzung der EUDR außerdem angeraten sich rechtzeitig beim EU-Informationssystem zu registrieren. Die Registrierung im EU-Informationssystem ist seit November möglich. Diese ist u.a. erforderlich, um künftig Sorgfaltserklärungen einreichen zu können und entsprechende Referenznummern zu erhalten. Diese Nummern sind u.a. bei Importen anzugeben und dienen in diesem Sinne der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) als Nachweis. Seit dem 2. Dezember 2024 können etwaige Sorgfaltserklärungen bereits beim EU-Informationssystem eingereicht werden.
Händler sind also in der Lage, Registrierungen und Sorgfaltserklärungen vorzunehmen, noch bevor die Entwaldungsverordnung in Kraft tritt.
Zunächst einmal folgt die formelle Bestätigung dieser Änderungen der Entwaldungsverordnung durch das EU-Parlament.
Im Sinne der Nutzbarkeit und Verbesserung des EU-Informationssystems wurden bzw. werden außerdem bereits eine Reihe an Maßnahmen durchgeführt, u.a.:
Die EU-Kommission ist der Ansicht, dass im Zuge dieser bereitgestellten Hilfen und geplanten Maßnahmen die Voraussetzungen für eine reibungslose Umsetzung der Entwaldungsverordnung zum 30.12.25 (30.06.26 für kleine und mittelständische Unternehmen) erfüllt sind.
Unternehmen sind indes dazu angehalten die bereitgestellten Hilfen wahrzunehmen, die eigenen IT-Systeme zu testen bzw. einzurichten und dafür zu sorgen, dass eine tatsächlich reibungslose Anwendung der Entwaldungsverordnung erfolgen kann.