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Entwaldungsverordnung: Wo stehen wir (noch nicht)?

IST DER WALD VOR LAUTER BÜROKRATIE NOCH SICHTBAR?

Aktualisiert: 05.12.2024 Publiziert: 05.12.2024

Eigentlich ist die Entwaldungsverordnung bereits zum Juli 2023 in Kraft getreten. Mit einer ursprünglichen Übergangszeit von 18 Monaten wären Unternehmen somit ab 2025 zu einer entsprechenden Anwendung verpflichtet. Während sich an der Grundsubstanz der Entwaldungsverordnung nicht viel verändert hat, wurde das Datum zur Anwendung nun um ein Jahr nach hinten verschoben, nämlich auf den 30. Dezember 2025. Für kleinere Unternehmen gilt der 30. Juni 2026 als Marker zur Anwendung. Warum dieser Aufschub erfolgt ist und was dieser für die betroffenen Unternehmen bedeutet erfahrt ihr in diesem Artikel!

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Recap: Was ist die Entwaldungsverordnung?

Um vorweg nochmals in Kontext zu setzen was mit der Entwaldungsverordnung grundsätzlich einhergeht eine kurze Zusammenfassung unseres Auftakt-Blogs zur Entwaldungsverordnung:

  • Die EU-Entwaldungsverordnung zielt darauf ab, die Entwaldung im Zuge globaler Lieferketten einzudämmen
  • Sie betrifft alle Unternehmen, die bestimmte Produkte (wie i.e. Soja, Ölpalmen, Rindfleisch, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz) handeln, produzieren oder importieren.
  • Unternehmen müssen entsprechend der Verordnung nachweisen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei sind (also nicht zur Entwaldung beitragen), was wiederum mit umfassenden Sorgfaltspflichten verbunden ist.
  • Betroffene Unternehmen müssen u. a. Lieferanteninformationen einholen, Herkunftsnachweise sichern, sowie eine Risikobewertung für die belieferten Regionen durchführen.
  • Die Nichteinhaltung der Verordnung kann empfindliche Sanktionen nach sich ziehen, wie Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes, Rückruf von Produkten
  • Für Deutschland ist die Behörde für Landwirtschaft und Ernährung verantwortlich, die eng mit Zollbehörden und anderen Mitgliedsstaaten zusammenarbeitet.

 

Was bedeutet die Verschiebung der Entwaldungsverordnung?

In erster Linie bedeutet die Verschiebung der Entwaldungsverordnung schlicht, dass Unternehmen ein Jahr länger Zeit haben werden, um die Anwendung der Verordnung in die Praxis umzusetzen. An den Inhalten oder der Zielsetzung der Entwaldungsverordnung hat sich im Zuge dieser Verschiebung nichts geändert.

Was sich jedoch geändert oder aufgetan hat, ist eben die Erkenntnis, dass die Umsetzung einer solch „sorgfaltspflichtlastigen“ Verordnung einiges mehr an Zeit und Unterstützung bedarf als angenommen. Neben der zusätzlichen Zeit möchte die EU den Unternehmen vor allem auch mehr Unterstützung für die operative an die Hand geben, um die bürokratische Belastung der Lieferketten bewältigen zu können.

Unterstützung zur Entwaldungsverordnung

Diese (benötigte) Unterstützung plant die EU-Kommission anhand folgender Maßnahmen durchzuführen:

Neben diesen instruierenden Dokumenten zur einfacheren und korrekten Einhaltung und Anwendung der Entwaldungsverordnung hat die EU-Kommission auch die Kritik bzw. Herausforderungen im Zusammenhang mit der zu erstellenden Risikobewertung der belieferten Regionen berücksichtigt.

Im Zuge dessen soll die große Mehrheit der Länder weltweit als „geringes Risiko“ eingestuft werden. Dies bietet die Möglichkeit, die kollektiven Anstrengungen auf die Länder zu konzentrieren, in denen die Entwaldung ein größeres Problem darstellt.

Unternehmen sind zur reibungslosen Umsetzung der EUDR außerdem angeraten sich rechtzeitig beim EU-Informationssystem zu registrieren. Die Registrierung im EU-Informationssystem ist seit November möglich. Diese ist u.a. erforderlich, um künftig Sorgfaltserklärungen einreichen zu können und entsprechende Referenznummern zu erhalten. Diese Nummern sind u.a. bei Importen anzugeben und dienen in diesem Sinne der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) als Nachweis. Seit dem 2. Dezember 2024 können etwaige Sorgfaltserklärungen bereits beim EU-Informationssystem eingereicht werden.

Händler sind also in der Lage, Registrierungen und Sorgfaltserklärungen vorzunehmen, noch bevor die Entwaldungsverordnung in Kraft tritt.

Was folgt noch bis zur Umsetzung der Entwaldungsverordnung?

Zunächst einmal folgt die formelle Bestätigung dieser Änderungen der Entwaldungsverordnung durch das EU-Parlament.

Im Sinne der Nutzbarkeit und Verbesserung des EU-Informationssystems wurden bzw. werden außerdem bereits eine Reihe an Maßnahmen durchgeführt, u.a.:

  • Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für IT-Support
  • Entwicklung einer Programmierschnittstelle, die maschinelle und automatisierte Verbindungen mit dem System ermöglicht, ohne dass eine manuelle Datenpflege nötig wird.
  • Unterstützung beim Testen der Geolokalisierungsdateien
  • Erklärvideos, sowie detaillierte mehrsprachige Benutzeranleitungen zum System
  • Online-Schulungen für interessierte

Die EU-Kommission ist der Ansicht, dass im Zuge dieser bereitgestellten Hilfen und geplanten Maßnahmen die Voraussetzungen für eine reibungslose Umsetzung der Entwaldungsverordnung zum 30.12.25 (30.06.26 für kleine und mittelständische Unternehmen) erfüllt sind.

Unternehmen sind indes dazu angehalten die bereitgestellten Hilfen wahrzunehmen, die eigenen IT-Systeme zu testen bzw. einzurichten und dafür zu sorgen, dass eine tatsächlich reibungslose Anwendung der Entwaldungsverordnung erfolgen kann.

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