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Neue Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung: Fokus auf „Emerging Technologies“

Was Exporteure jetzt wissen müssen!

Aktualisiert: 18.09.2024 Publiziert: 18.09.2024

Am 23. Juli 2024 trat die 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft. Diese Änderung bringt bedeutende Neuerungen für Unternehmen mit sich, insbesondere durch die Erweiterung der Ausfuhrliste um fortschrittliche Technologien und Güter, die in Zusammenhang mit Quantencomputer und künstliche Intelligenz (KI) stehen. Doch was genau steht hinter dieser Verordnung und warum sollten sich Exporteure damit auseinandersetzen?

„Emerging Technologies“ im Überblick

Die Aktualisierung der Ausfuhrliste durch die 21. Außenwirtschaftsverordnung betrifft vor allem Teil I Abschnitt B (Anlage AL zur AWV). Diese wurde um 14 neue Güterpositionen erweitert, die sogenannte „Emerging Technologies“. Die neuartigen Technologien sind nicht nur für den zivilen Bereich von großer Bedeutung, sondern können auch im militärischen Kontext verwendet werden – ein wesentlicher Grund für ihre Aufnahme in die Exportkontrollvorschriften.

Unter „Emerging Technologies“ versteht man bahnbrechende Entwicklungen wie Quantencomputer, künstliche Intelligenz, Robotik und Gehirn-Computer-Schnittstellen. Diese Technologien haben das Potenzial, sowohl die zivile Industrie zu revolutionieren als auch erhebliche Auswirkungen auf die militärische und sicherheitspolitische Landschaft zu haben. Daher sind sie zunehmend im Visier internationaler Exportkontrollregulierungen.

Erweiterte Exportkontrollen: Was genau wurde aufgenommen?

Die neuen Güter sind in den Positionen 3A1901a15 bis 4E1901b3 der Ausfuhrliste zu finden. Auffällig ist, dass diese Positionen im Gegensatz zu den bisherigen Güterpositionen in Teil I Abschnitt B nicht mehr mit 900er-, sondern mit 1900er-Kennungen enden. Dies hängt damit zusammen, dass die Europäische Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) eine Übersicht der nationalen Kontrolllisten der Mitgliedstaaten erstellt hat.

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Ziel ist es, durch ein einheitliches Nummerierungssystem die Nutzung dieser Listen zu erleichtern. Die rechtlichen Grundlagen zur Einführung nationaler Kontrolllisten ergeben sich aus Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absatz 1 der EU-Dual-Use-VO.

Die 14 neuen Güterpositionen:

Güterposition Beschreibung
3A1901a15 Integrierte Tieftemperatur-CMOS (Complementary Metal Oxide Semiconductor) Schaltkreise

 

3A1901b13 Parametrische Signalverstärker
3A1904 Kryogene Kühlsysteme und Bestandteile
3B1901k Ausrüstung, konstruiert für das Trockenätzen (Dry Etching)
3B1903 Rasterelektronenmikroskope (Scanning Electron Microscopes), konstruiert für die bildgebende

Untersuchung von Halbleiterbauelementen oder Integrierten Schaltkreisen

3B1904 Kryogene Wafer-Prüfausrüstung
3D1902 „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Nummer 3B1901k erfassten Ausrüstung
3D1907 „Software“, entwickelt, um „GDSII“ oder vergleichbare standardisierte Layoutdaten zu gewinnen und

eine Justierung der einzelnen Schichten aufeinander (Layer-to-Layer Alignment) von

Rasterelektronenmikroskop-Aufnahmen vorzunehmen und „GDSII“-Daten für mehrere Ebenen oder die Netzliste des Schaltkreises (Circuit Netlist) zu gewinnen.

3E1901 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder

„Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3A1901b13, 3A1904, 3B1901k, 3B1903 oder

3B1904 erfasst werden

3E1902 „Technologie“, die nicht von Nummer 3E001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der

jeweils gültigen Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die

„Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3A1901a15 erfasst wird

3E1905 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder

„Herstellung“ integrierter Schaltungen oder Bauelementen mit „Gate-All-Around-Feldeffekttransistor“

(„GAAFET“)-Strukture

4A1906 Quantencomputer und zugehörige „elektronische Baugruppen“ und Bestandteile
4D1901b3 „Software“, die nicht von Nummer 4D001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils

geltenden Fassung erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ oder

„Herstellung“ der von den Unternummern 4A1906b oder 4A1906c erfassten Ausrüstungen

4E1901b3 „Technologie“, die nicht von Nummer 4E001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der

jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, für

die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von den Unternummern 4A1906b oder 4A1906c erfassten

Ausrüstungen

 

Die Begriffe in den doppelten Anführungsstrichen sind in dem Regeln noch mal unter den Begriffsbestimmungen definiert, es ist wichtig sich diese auch noch mal anzuschauen und den Geltungsbereich für eigene Produkte und Dienstleistungen zu erfassen.

Bei Unsicherheiten ist eine Auskunft zur Güterliste hilfreich, da in der Praxis oftmals die Prüfung der Verordnung mit den vorhandenen Informationen zur Ware, Software oder Dienstleistung schwierig ist.

Außerdem sollten die Grundlagen der Ausfuhrlistenprüfung bekannt sein. Teil I Abschnitt B sind umgangssprachlich die nationalen Dual Use Güter. Es geht hier primär um eine nationale Maßnahme, die in anderen EU-Staaten so nicht gilt. Das ist anders als beim Anhang I der EU Dual Use Verordnung, die einen europäischen Geltungsbereich hat.

ACHTUNG!

Die Ausweitung der Ausfuhrliste umfasst nicht nur die physische Ausfuhr der genannten Güter, sondern auch die zugehörige Software sowie Entwicklungs- und Herstellungstechnologien. Diese unterliegen ebenfalls den Exportkontrollvorschriften und werden teilweise in eigenen neuen Güterpositionen erfasst.

Warum wurden die „Emerging Technologies“ aufgenommen?

Die Ergänzung der Ausfuhrliste um diese Technologien ist eine Reaktion auf die zunehmende Bedeutung und das Risiko, das von diesen Technologien ausgeht. Während sie derzeit enorme Chancen für die Wirtschaft bieten, bergen sie auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko, wenn sie in die falschen Hände geraten. Der Kontrollrahmen soll sicherstellen, dass diese kritischen Technologien nur in sichere und zugelassene Märkte exportiert werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die in der Entwicklung, Herstellung oder dem Export von Technologien tätig sind, sollten nun ihre Produktlisten genau prüfen. Insbesondere wenn sie Software oder Komponenten im Bereich der Emerging Technologies vertreiben, könnte eine Exportgenehmigung erforderlich sein. Auch Fulfillment-Dienstleister und Logistikunternehmen sollten sich der erweiterten Vorschriften bewusst sein, um Verstöße gegen die neuen Regelungen zu vermeiden.

Auswirkungen auf Waffenembargos

Neben den neuen Technologiepositionen wurden auch bestehende Embargoregelungen aktualisiert. So wurden die Ausnahmen bei Waffenembargos gegen Somalia und die Zentralafrikanische Republik angepasst. Zudem wurde die Liste der Verstöße gegen die Russland-Sanktionsverordnung (EU Nr. 833/2014) ergänzt.

Unsere Beurteilung und Einschätzung

Die Einhaltung der neuen Vorschriften ist für Unternehmen unerlässlich, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und weiterhin Zugang zu internationalen Märkten zu haben. Wir empfehlen eine gründliche Überprüfung Deiner Güter und Prozesse und unterstützen Dich gerne mit unseren Webinaren, Workshops oder Coaching-Programmen in Deiner Zollabwicklung.

Ob für Einsteiger oder Fortgeschrittene – unsere Angebote decken das gesamte Spektrum der Außenwirtschaftsverordnung und Exportkontrolle ab. Mache Dein Unternehmen fit für die Zukunft und sichere Deine Exporte ab.

Wichtig sind insbesondere die Grundkenntnisse der Güterlistenprüfung, dies sollte in den Stammdatenprozessen verankert sein, um nicht genehmigte Ausfuhren oder Verstöße zu vermeiden.

Links

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

 

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