„Emerging Technologies“ im Überblick
Die Aktualisierung der Ausfuhrliste durch die 21. Außenwirtschaftsverordnung betrifft vor allem Teil I Abschnitt B (Anlage AL zur AWV). Diese wurde um 14 neue Güterpositionen erweitert, die sogenannte „Emerging Technologies“. Die neuartigen Technologien sind nicht nur für den zivilen Bereich von großer Bedeutung, sondern können auch im militärischen Kontext verwendet werden – ein wesentlicher Grund für ihre Aufnahme in die Exportkontrollvorschriften.
Unter „Emerging Technologies“ versteht man bahnbrechende Entwicklungen wie Quantencomputer, künstliche Intelligenz, Robotik und Gehirn-Computer-Schnittstellen. Diese Technologien haben das Potenzial, sowohl die zivile Industrie zu revolutionieren als auch erhebliche Auswirkungen auf die militärische und sicherheitspolitische Landschaft zu haben. Daher sind sie zunehmend im Visier internationaler Exportkontrollregulierungen.
Erweiterte Exportkontrollen: Was genau wurde aufgenommen?
Die neuen Güter sind in den Positionen 3A1901a15 bis 4E1901b3 der Ausfuhrliste zu finden. Auffällig ist, dass diese Positionen im Gegensatz zu den bisherigen Güterpositionen in Teil I Abschnitt B nicht mehr mit 900er-, sondern mit 1900er-Kennungen enden. Dies hängt damit zusammen, dass die Europäische Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) eine Übersicht der nationalen Kontrolllisten der Mitgliedstaaten erstellt hat.
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Die Begriffe in den doppelten Anführungsstrichen sind in dem Regeln noch mal unter den Begriffsbestimmungen definiert, es ist wichtig sich diese auch noch mal anzuschauen und den Geltungsbereich für eigene Produkte und Dienstleistungen zu erfassen.
Bei Unsicherheiten ist eine Auskunft zur Güterliste hilfreich, da in der Praxis oftmals die Prüfung der Verordnung mit den vorhandenen Informationen zur Ware, Software oder Dienstleistung schwierig ist.
Außerdem sollten die Grundlagen der Ausfuhrlistenprüfung bekannt sein. Teil I Abschnitt B sind umgangssprachlich die nationalen Dual Use Güter. Es geht hier primär um eine nationale Maßnahme, die in anderen EU-Staaten so nicht gilt. Das ist anders als beim Anhang I der EU Dual Use Verordnung, die einen europäischen Geltungsbereich hat.