Ist auch dein Unternehmen davon betroffen?
Aktualisiert: 10.12.2024 Publiziert: 08.02.2024
Die Sanktionen gegen Russland wurden am 18. Dezember 2023 erneut verschärft. Ein besonderes Augenmerk gilt, wie schon im 11. Sanktionspaket, dem Vorgehen gegen die Umgehung von Russlandsanktionen. Neben den neuen Ein- und Ausfuhrverboten werden die Unternehmen in Deutschland verpflichtet, zukünftig No-Russia-Klauseln in Verkaufsverträge aufzunehmen.
Das 12. Sanktionspaket wird durch diverse Verordnungen umgesetzt:
Die wesentlichen Punkte sind nachfolgend zusammengefasst:
Der Art. 12g VO (EU) 833/2014 beschäftigt sich detailliert mit der „No-Russia-Reexportklausel“ nach.
Nach Artikel 12g der Verordnung müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien den Abnehmern in Drittländern die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.
Betroffen sind Güter und Technologien, die in den Anhängen XI (Luft- oder Raumfahrtindustrie), XX (Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive) und XXXV (Feuerwaffen), Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL (Elektronikbauteile und bestimmte elektrische Geräte) der Verordnung aufgeführt sind sowie Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vertragsgestaltung nach Art. 12g VO (EU) 833/2014 sind die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerdrittländer (derzeit USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz).
Die vertragliche Verpflichtung muss eine „angemessene Abhilfemaßnahme “enthalten, wie z.B.: Vertragsstrafe, pauschalisierter Schadenersatz, Androhung des Abbruchs der Lieferbeziehung. Zudem muss der Ausführer für den Fall eines Verstoßes BAFA hierüber unterrichten.
Im Artikel 12g ist eine Altvertragsregelung vorgesehen, demnach gilt die No-Russia-Klausel nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zum Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher gilt.
Die EU-Kommission hat angekündigt, dass eine Musterklausel bzw. Vorlage veröffentlicht wird, um Unternehmen die Vertragsanpassung zu erleichtern.
Die Anzahl der Sanktionen stieg in den letzten Jahren nicht nur quantitativ, sondern auch in ihrer Härte stetig an, was es schwierig macht, einen direkten Überblick zu bewahren. Hilfreich hierfür ist die Seite des Rates der Europäischen Union. Dort sind alle bisherigen Sanktionen chronologisch zusammengefasst, welche du hier findest.