Sanktionen

No-Russia-Klausel: 12. Sanktionspaket tritt in Kraft

Ist auch dein Unternehmen davon betroffen?

Aktualisiert: 10.12.2024 Publiziert: 08.02.2024

Das 12. EU-Sanktionspaket gegen Russland markiert einen weiteren Wendepunkt im internationalen Handel und stellt Unternehmen in Deutschland, unabhängig von direkten Russlandgeschäften, vor neue Herausforderungen. Die Verschärfung der Sanktionen zielt darauf ab, die Umgehung bestehender Maßnahmen zu verhindern und bringt umfassende Verpflichtungen mit sich, wie die Einführung der "No-Russia-Klausel" in Verkaufsverträgen. Mit diesem Blogbeitrag tauchen wir in die Details der Sanktionen ein, erläutern die betroffenen Produkte und Technologien und geben einen Überblick über die nächsten Schritte für Unternehmen. Mit speziellem Fokus auf die "No-Russia-Reexportklausel" und die damit verbundenen Anforderungen an die Vertragsgestaltung, zielt dieser Beitrag darauf ab, Unternehmen durch die komplexen Anforderungen der neuen EU-Verordnungen zu navigieren. Angesichts der dynamischen Entwicklung der Sanktionen ist es entscheidend, stets aktuell informiert zu sein und bei Unsicherheiten professionellen Rat einzuholen.

Die Sanktionen gegen Russland wurden am 18. Dezember 2023 erneut verschärft. Ein besonderes Augenmerk gilt, wie schon im 11. Sanktionspaket, dem Vorgehen gegen die Umgehung von Russlandsanktionen. Neben den neuen Ein- und Ausfuhrverboten werden die Unternehmen in Deutschland verpflichtet, zukünftig No-Russia-Klauseln in Verkaufsverträge aufzunehmen.

Das 12. Sanktionspaket wird durch diverse Verordnungen umgesetzt:

  • (EU) 2023/2873
  • Verordnung (EU) 2023/2878
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/2875

Die wesentlichen Punkte sind nachfolgend zusammengefasst:

  • Ein Importverbot auf russische Diamanten ab dem 1. Januar 2024 (entsprechend einer Vereinbarung auf G7-Ebene)
  • Maßnahmen zur besseren Durchsetzung des Ölpreisdeckels
  • Ein Importverbot für LPG-Produkte nach einer 12-monatigen Übergangsfrist
  • Eine „No-Russia-Clause“, mit der Exporteure ihren Abnehmern vertraglich eine Verbringung kritischer Hochtechnologiegüter nach Russland verbieten müssen
  • Ein Importverbot für Rohmaterialien zur Stahlproduktion
  • Weitere Exportverbote für Dual-Use- und Hochtechnologiegüter
  • Eine Pflicht zur Notifizierung von Finanztransfers von Russland kontrollierten EU-Unternehmen in Drittstaaten
  • Klarstellungen, dass privat von Russland in die EU verbrachte Güter (insb. PKW) nicht den Sanktionen unterliegen
  • Listung von weiteren 61 Personen und 86 Entitäten. Damit wurden bisher insgesamt 1645 Personen und 335 Entitäten gelistet

Die No-Russia-Reexportklausel

Der Art. 12g VO (EU) 833/2014 beschäftigt sich detailliert mit der „No-Russia-Reexportklausel“ nach.
Nach Artikel 12g der Verordnung müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien den Abnehmern in Drittländern die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.
Betroffen sind Güter und Technologien, die in den Anhängen XI (Luft- oder Raumfahrtindustrie), XX (Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive) und XXXV (Feuerwaffen), Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL (Elektronikbauteile und bestimmte elektrische Geräte) der Verordnung aufgeführt sind sowie Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vertragsgestaltung nach Art. 12g VO (EU) 833/2014 sind die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerdrittländer (derzeit USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz).
Die vertragliche Verpflichtung muss eine „angemessene Abhilfemaßnahme “enthalten, wie z.B.: Vertragsstrafe, pauschalisierter Schadenersatz, Androhung des Abbruchs der Lieferbeziehung. Zudem muss der Ausführer für den Fall eines Verstoßes BAFA hierüber unterrichten.
Im Artikel 12g ist eine Altvertragsregelung vorgesehen, demnach gilt die No-Russia-Klausel nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zum Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher gilt.
Die EU-Kommission hat angekündigt, dass eine Musterklausel bzw. Vorlage veröffentlicht wird, um Unternehmen die Vertragsanpassung zu erleichtern.

Entwicklungen der Sanktionen gegen Russland

Die Anzahl der Sanktionen stieg in den letzten Jahren nicht nur quantitativ, sondern auch in ihrer Härte stetig an, was es schwierig macht, einen direkten Überblick zu bewahren. Hilfreich hierfür ist die Seite des Rates der Europäischen Union. Dort sind alle bisherigen Sanktionen chronologisch zusammengefasst, welche du hier findest.

FAZIT:
Da alles rund um die Russlandsanktionen sehr dynamisch ist, ist es besonders wichtig immer die aktuellen Verordnungen und Änderungen im Blick zu haben und zu kennen. Je nach Neuerung, kann dies weitreichende Konsequenzen für deine Arbeit haben: Von Mehraufwand durch das Einreichen zusätzlicher Dokumente, bis hin zum Wegfall diverser Tätigkeiten, weil sie verboten sind. Es ist absehbar, dass es sehr zeitnah vermutlich schon das nächste Sanktionspaket gegen Russland geben wird und sich wieder Neuerungen ergeben werden. Wenn du Zweifel haben sollten, ist es immer sinnvoll bei den entsprechenden Stellen um Rat zu fragen um Klarheit zu schaffen.

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