Gemäß dem Unionszollkodex (UZK) kann jede Person einen Vertreter ernennen, sei es eine natürliche, juristische Person oder eine nach nationalen Recht berechtige Personenvereinigung (OHG, KG, GMBH etc.).
Der Vertreter muss im Normalfall geographisch im Zollgebiet der EU ansässig sein und dort auch seinen Sitz haben. Er muss angeben, ob er im Namen der vertretenden Person „direkt“ oder „indirekt“ handelt, und dies ist nur zulässig, sofern eine gültige Vertretungsvollmacht vorliegt.
Ausnahmen für NICHT EU-Ansässigkeit gibt es für Personen:
- welche eine Zollanmeldung zum Versandverfahren oder vorübergehender Verwendung abgeben.
- Personen, die nur gelegentlich eine Zollanmeldung, egal ob aktive Veredelung oder Endverwendung vornehmen.
- Personen, die in einem Land leben, das an das Zollgebiet der EU angrenzt und die Waren bei einer Grenzzollstelle der EU an der Grenze zu diesem Land in der Zollanmeldung registrieren.
Dieses Land muss auf Gegenseitigkeit, d.h. gleichen Vorteil für EU-Bürger gewähren, wenn diese eine Zollanmeldung durchführen wollen. Kurz: Was ich dir erlaub, musst du mir auch erlauben.