Was ist Anti-Dumping-Zoll?

Anti-Dumping-Zölle sind spezielle Gebühren, die fällig werden, wenn die Wareneinfuhr zu niedrigen Summen (Dumpingpreisen) erfolgt. Der Betrag liegt dann in der Regel unterhalb der auf dem heimischen Markt im Exportland zu erzielenden Preise. Wenn Waren in den Exportländern durch Subventionen gestützt werden, greift die Erhebung von Ausgleichszöllen. Diese sind von den Anti-Dumping-Zöllen abzugrenzen. Durch die Versteuerung der Importe soll der Einfuhr von Dumpingwaren entgegengewirkt werden.

Begriffserklärung

Der Begriff „Dumping“ stammt aus dem Englischen und bezeichnet die Warenausfuhr zu Schleuderpreisen. Sobald Waren exportiert werden und im Importland unter ihrem normalen Wert veräußert werden, wird vom Dumping gesprochen. Dumping liegt immer dann vor, wenn der Warenpreis im Importland unter dem Verkaufspreis im Exportland liegt.

Von unzulässigen Subventionen geht die EU aus, wenn im Ursprungsland von der Regierung regelkonforme finanzielle Beihilfen für den Export und die Beförderung von Waren gewährt werden.

Anti-Dumping-Zoll kontra Ausgleichszoll

Die Voraussetzungen für die Gewähr von Ausgleichszoll sind denen für Anti-Dumping-Zölle nicht unähnlich. Ausgleichszoll kann beispielsweise erhoben werden, wenn die Waren zu billig ausgeführt werden, weil die Güter mit staatlichen Exportsubventionen behaftet sind.

Hinweis: Dumpingpreise sind das Ergebnis privater Aktivität. Exportsubventionen dagegen werden von Staat veranlasst. Es wird von tarifären Handelshemmnissen gesprochen. Anti-Dumping-Zölle zählen dagegen zu nicht tarifären Handelshemmnissen.

Für die Einführung von Ausgleichszoll müssen, laut dem internationalen Handelsrecht der WTO, bestimmte Bedingungen gelten.

Ausgleichszoll darf laut Artikel VI GATT nur erhoben werden, wenn:

  • Der Ausgleichszoll anhand einer regionalen Preisdifferenzierung nachweisbar ist.
  • Im Importland ein Wirtschaftszweig nachweislich signifikant geschädigt ist. Schädigungen eines Unternehmens reichen dabei nicht aus.
  • Der Nachweis zwischen einer vorhandenen Schädigung und einem Zusammenhang zum Ausgleichszoll nachweislich gegeben ist.
  • Ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Zollerhebung vorhanden ist.

Um diese Kriterien nachzuweisen, müssen viel Zeit und Kosten investiert werden. Nicht unüblich ist daher die vorläufige Festsetzung durch die Europäische Kommission. Bis zum Abschluss des Prüfverfahrens ist auch die Erhebung von Sicherheiten gängig. Wichtig dabei ist, Schaden und Maßnahme gegeneinander abzuwägen.

Umsetzung

Ein Anti-Dumping-Zoll wie auch ein Ausgleichszoll werden von der EU auf gedumpte bzw. unzulässig übersubventionierte Waren zusätzlich zum Regelzollsatz erhoben. Durch dieses Vorgehen werden als ungerechtfertigt zu betrachtende Preisvorteile zu Waren, die sich auf dem europäischen Markt in Umlauf befinden, ausgeglichen. Der Beschluss der Maßnahmen erfolgt erst, nachdem die Europäische Kommission ein entsprechendes Untersuchungsverfahren eingeleitet hat.

Wichtig: Bevor ein Untersuchungsverfahren eingeleitet wird, muss ein Wirtschaftszweig der Union einen entsprechenden Antrag stellen.

Unter folgenden Voraussetzungen ist die EU befugt, Anti-Dumping- oder Antisubventionsmaßnahmen einzuleiten:

  • Die in die EU eingeführten Waren sind gedumpt oder unzulässig subventioniert.
  • Es kann eine weitreichende Schädigung der EU-Industrie nachgewiesen werden.
  • Dumping oder unzulässige Subventionen hängen unmittelbar mit der Schädigung zusammen.
  • Die Durchführung der Maßnahmen vollzieht sich im Interesse der EU.

Ablauf des Verfahrens

Die Unternehmen innerhalb der Europäischen Union sind unmittelbar in den Ablauf des Anti-Dumping-Verfahrens eingebunden. Besteht der Verdacht auf gedumpte Importware, kann ein Antrag gestellt und die Einleitung eines entsprechenden Untersuchungsverfahrens befugt werden.

Tipp: Als Anhaltspunkt für die genaue Vorgehensweise hat die EU einen Leitfaden veröffentlicht, welcher die Antragstellung genauer erläutert.

Der EU-Leitfaden zur Antragstellung erläutert detailliert, welche Informationen notwendig sind, damit ein Anti-Dumping-Verfahren in die Wege geleitet wird. So müssen nicht nur Informationen zur Ware selbst und deren Ursprungsland vorliegen, sondern auch die bereits erwähnten Beweise erbracht werden, dass die Dumpingware eine Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweiges verursacht. Dabei ist nicht von einem einzelnen Unternehmen auszugehen, sondern es muss tatsächlich ein ganzer Wirtschaftszweig betroffen sein.

Wird durch die Kommission bestätigt, dass es sich um gerechtfertigte Beschwerden handelt, wird ein formelles Untersuchungsverfahren unter Einbeziehung der Wirtschaft eingeleitet. Erst wenn sich auf diesem Verfahrensweg herausstellt, dass Dumping nachweislich vorliegt, wird die EU Anti-Dumping-Zölle verhängen. Dies geschieht zunächst vorläufig. Der Zeitraum ist auf sechs bis maximal neun Monate beschränkt. Innerhalb dieser Zeitspanne muss der Rat eine Entscheidung über die tatsächlichen Zölle treffen. Verhängte Anti-Dumping-Zölle gelten über einen Zeitraum von fünf Jahren.

Anwendung

Die Anwendung handelspolitischer Schutzmaßnahmen bleibt bislang, laut den Zollvorschriften der EU, auf Güter beschränkt, die in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden.

Es kann aber auch vorkommen, dass sich gedumpte oder unzulässigerweise subventionierte Güter außerhalb des Zollgebietes, auf dem sogenannten Festlandsockel bewegen oder in der Wirtschaftszone eines einzelnen EU-Mitgliedslandes auftauchen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn unter dem Meeresboden befindliche Rohstoffe ausgebeutet werden.

Um zu einem Schutz der eigenen Wirtschaft beizutragen und gegen unfaire Handelsbedingungen vorzugehen, hat die EU im Jahre 2018 einen Maßnahmen-Katalog zur Modernisierung handelspolitischer Schutzinstrumente beschlossen. Bestandteil dieses Maßnahmen-Paketes ist es auch, die Verhängung von Anti-Dumping-Zöllen auf Güter, die auf den Festlandsockel geliefert werden oder in eine ausschließliche Wirtschaftszone eines EU-Landes gebracht werden, auszuweiten.

Hinweis: Der „Festlandsockel“ definiert sich im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Ausschließliche Wirtschaftszonen bezeichnen von den EU-Ländern im Sinne des Seerechtübereinkommens ausgewiesene Zonen.

Für derartige Waren gilt ab 2. Juli 2019 ein neues Regelwerk. Das Zollinstrument (DVO (EU) 2019/1131 regelt die Anmeldung der Waren, die Zollerhebung und deren Erstattung und Erlass. Das Zollinstrument trat im November 2019 in Kraft und gewährt die Möglichkeit, eine Ausweitung bestehender Anti-Dumping-Maßnahmen durch die Wirtschaft zu beantragen.

Berechnung

Anti-Dumping-Zölle besitzen die Aufgabe, durch den Ausgleich der Dumpingspanne ein normales Preisniveau für die eingeführten Waren zu schaffen. Die Berechnung des Zolls folgt einem einheitlichen und in der Anti-Dumping-Grundverordnung festgelegten Muster.

Die Aufgabe der Berechnung liegt darin, die Spanne zwischen dem Warenpreis bei seiner Ausfuhr und dem realistischen Preis gleicher Waren bei der Veräußerung im Ausfuhrland auszugleichen.

Der Dumpingsatz wird in vier einzelnen Schritten nach folgendem Muster ermittelt:

  1. Schritt = Normalwert ermitteln
  2. Schritt = Ausfuhrpreis ermitteln
  3. Schritt = Unterschiede berichtigen, die Einfluss auf die Vergleichbarkeit von normalem Preis und Ausfuhrpreis haben
  4. Schritt = Normalwert und Ausfuhrpreis vergleichen und Dumpingspanne ermitteln

Die ermittelte Dumpingspanne entspricht folglich der Summe, die über dem normalen Ausfuhrpreis liegt. Bei der Wahl des Anti-Dumping-Zollsatzes muss genau diese Differenz ausgeglichen werden. Der Zoll darf nicht höher angesetzt werden, aber auch nicht niedriger ausfallen.

Ermittlung des Normalwertes

Am Anfang der Berechnung steht die Ermittlung des Normalwertes der Waren. Als Vergleichswert dient der im Herkunftsland für den Artikel zu zahlende Preis. Maßgebend sind Preise, die der Produzent den Käufern im Ausfuhrland abverlangt.

Die Feststellung des Preises kompliziert sich, wenn die Waren im Ausfuhrland nicht produziert werden und es auch keinen Markt dafür gibt. Die Vergleichsgrundlage entfällt nicht nur, wenn die Waren im Ausfuhrland nicht verkauft werden, sondern auch, wenn zu geringe Mengen davon umgesetzt werden. In diesem Fall muss nach anderen repräsentativen Größen gesucht werden, um den Normalpreis so genau wie möglich definieren zu können. Meist konzentriert man sich dann auf nicht identische, aber vergleichbare Produkte von anderen Verkäufern oder Produzenten.

Ist auch dieser Vergleich nicht möglich, besteht die Möglichkeit, den Normalwert der Waren herauszufinden, indem eine Berechnung der Herstellungskosten im Ursprungsland durchgeführt wird. Der Absatzpreis berechnet sich unter Berücksichtigung aller anfallenden Verwaltungs- und Betriebskosten. Ebenso wird ein Gewinnzuschlag berücksichtigt.

Kann keine betriebswirtschaftliche Vollkostenrechnung durchgeführt werden und die Waren werden aus einem Land ohne Marktwirtschaft eingeführt, wird der Normalwert auf der Basis des Preises ermittelt, zu dem die Waren aus einem Drittland mit Marktwirtschaft ausgeführt werden. Stellt sich auch dieser Verfahrensweg als nicht durchführbar heraus, kann die Ermittlung auf jeder anderen als angemessen betrachteter Grundlage erfolgen.

Ermittlung des Ausfuhrpreises

Nach Ermittlung des Normalpreises folgt die Festlegung des Ausfuhrpreises. Dabei handelt es sich um die Summe, die bei der Warenausfuhr in die EU tatsächlich zu entrichten ist. Sollten keine festen Ausfuhrpreise gelten, kann die Berechnung anhand des Wertes weiterverkaufter Waren an den ersten unabhängigen Käufer erfolgen.

Ist dieser Verfahrensweg nicht möglich, sollte, laut Anti-Dumping-Grundverordnung, auch hier auf andere angemessene Grundlagen ausgewichen werden. Diese Grundlagen werden in der Verordnung nicht näher definiert.

Geltungsbereich

Endgültig auferlegte Anti-Dumping-Maßnahmen gelten über einen Zeitraum von fünf Jahren, bzw. treten nach der letzten abgeschlossenen Überprüfung außer Kraft. Überprüfungen beim Auslaufen der Maßnahme führt die EU-Kommission durch. Bis die Überprüfungen abgeschlossen sind, behalten die Maßnahmen ihre Gültigkeit.

Hinweis: Das bevorstehende Auslaufen von Anti-Dumping-Maßnahmen wird im letzten Jahr der Geltungsdauer im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.

Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung bis spätestens ein Vierteljahr vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Antrag auf Überprüfung stellen.

Rechtsgrundlagen

Die grundsätzlichen Regelungen zur Einführung von Anti-Dumping-Zoll und/oder Ausgleichszoll sind in den entsprechenden Grundverordnungen festgelegt:

Wie mit einzelnen Waren und Warengruppen zu verfahren ist, kann individuellen Verordnungen entnommen werden:

Weitere grundsätzliche Informationen können auf der Internetseite der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel) in Erfahrung gebracht werden.

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