Werden Güter oder Dienstleistungen über die Staatsgrenzen eines Landes transferiert, wird von Export gesprochen. Wer Waren oder Dienstleistungen ausführt, wird als Exporteur bezeichnet. Unter zollrechtlichen Aspekten liegt ein Export vor, wenn Sendungen in ein außerhalb des Staatengebietes der EU liegendes Land ausgeführt werden. Die Exportvorbereitung umfasst verschiedene Punkte. So ist für Waren oder Dienstleistungen ab 1.000 Euro oder 1.000 Kilogramm Warenwert die zollrechtliche Abfertigung Pflicht. Lieferungen in die EU-Mitgliedsstaaten gelten nicht als Ausfuhren und in den meisten Fällen ist keine zollrechtliche Behandlung notwendig.
Der Verkauf und die Auslieferung von Waren oder Dienstleistungen ins Ausland gelten als Exportgeschäft. Die Veräußerung und Markteinfuhr über die nationalen Grenzen hinweg wird als Export bezeichnet. Dem gegenüber steht mit dem Import der Einkauf von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern.
In das Exportgeschäft sind mit Herstellern, Händlern, Exporteuren, Logistikern und staatlichen Behörden verschiedene Akteure involviert. Das Exportgeschäft eröffnet Unternehmen neue Märkte und verspricht eine Umsatzsteigerung. Gleichzeitig verschafft der Export der wirtschaftlichen Entwicklung Aufschwung und generiert Arbeitsplätze und Deviseneinnahmen.
Damit Exportgeschäfte erfolgreich abgewickelt werden können, müssen Exporteure auf unterschiedliche Aspekte achten:
Damit ein Exportgeschäft abgewickelt werden kann, muss der Exporteur verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung
Notwendig ist eine Gewerbeanmeldung. Diese wird vom zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt ausgestellt. Ab gewissen Größenordnungen benötigt man für die Firma zusätzlich einen Eintrag in das Handelsregister. Dieser wird beim Amtsgericht vorgenommen.
Tipp: Für Kapital- oder Personengesellschaften, wie zum Beispiel GmbH oder OHG, ist der Handelsregistereintrag zwingend vorgeschrieben.
Wirtschaftsbeteiligte, sprich, Personen, die sich mit Tätigkeiten befassen, die durch zollrechtliche Vorschriften abgedeckt sind, müssen für eine Ausfuhranmeldung über eine EORI-Nummer verfügen und diese angeben, womit auch eine Haftung einhergeht. Die Vergabe der EORI-Nummer ist kostenfrei und erfolgt durch die Generalzolldirektion.
Personen aus Nicht-EU Staaten müssen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland vorweisen, um eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausüben und letztlich auch Exporthandel betreiben zu dürfen. Ausgenommen sind Bürger aus Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz.
Beim Export lässt sich in direkten und indirekten Export unterscheiden.
Wenn der Exporteur seine Waren oder Dienstleistungen direkt an Importeure, Handelsunternehmen oder Endabnehmer im Ausland verkauft, liegt ein direkter Export vor. Um den Export direkt abzuwickeln, muss der Exporteur sich eingehend mit dem Auslandsmarkt befassen. Häufig werden Vertriebsniederlassungen im Ausland gegründet. Messen und Ausstellungen forcieren diesen Zweig des Exportgeschäfts.
Beim indirekten Export unterhält der Exporteur zu den Handelspartnern im Ausland keine direkte Beziehung. Es besteht kein direkter Marktzugang oder unmittelbarer Kundenkontakt. Stattdessen wird auf unabhängige Handels- und Vertriebspartner gesetzt. Folglich betreibt der Exporteur eigentlich ein Inlandsgeschäft. Die Waren oder Dienstleistungen werden an das Außenhandelsunternehmen veräußert. Diese Firma übernimmt die weitere Exportabwicklung. Damit ist der Hersteller von Fragen des Transports, des Vertriebs und der Zahlungsabwicklung befreit.
Der indirekte Export entbindet den Hersteller von diversen Kosten und Risiken:
Die Abwicklung von indirekten Exporten birgt die Gefahr, dass die Waren und Dienstleistungen nicht den Anforderungen des Marktes entsprechen, weil entsprechende Kenntnisse und Einblicke in den Auslandsmarkt fehlen. Nachteilig kann sich auch auswirken, dass sich der Hersteller vom Außenhandelspartner abhängig macht und auf dessen Verkaufskontakte und Verhandlungsgeschick zählen muss, ohne selbst eingreifen oder sich ein eigenes Image im Ausland aufbauen zu können. Die Veranschlagung von höheren Preisen für die offerierten Produkte oder Dienstleistungen können die Ware weniger wettbewerbsfähig erscheinen lassen.
Weiterhin sind folgende Sonderformen des Exports geläufig:
Die Zahlungsbedingungen bei Exportgeschäften ist Verhandlungssache. Vorkasse ist ebenso möglich, wie die Aufstellung von langfristigen Zahlungszielen. Nicht unüblich ist die Splittung der Zahlungen zwischen Exporteur und Importeur. Indem ein Teilbetrag als Vorkasse zu entrichten ist und die Restsumme erst nach dem Erhalt fällig wird, werden Bankgebühren gespart.
Exportgeschäfte mit Neukunden in wirtschaftlich eher schwierigen Zielländern mahnen die Unternehmen zu erhöhter Sicherheit. Eine Möglichkeit sind Dokumentenakkreditive, welche der Importeur zugunsten des Exporteurs bei seiner Bank eröffnet. Die Grundlage für derartige Geschäfte bietet die ERA 600 der Internationalen Handelskammer ICC.
Bei der Ausfuhr von Waren besteht eine Unterscheidung zwischen einem einstufigen und einem mehrstufigen Ausfuhrverfahren. Bei einem einstufigen Ausfuhrverfahren ist lediglich eine Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze beteiligt. Bei einem zweistufigen Ausfuhrverfahren ist neben der lokalen Binnenzollstelle auch die Ausgangszollstelle involviert.
Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht ab 1000kg wird eine Ausfuhranmeldung notwendig. Berücksichtigung findet hierbei nicht die Angabe auf der Rechnung, sondern der statistische Wert.
Hinweis: Liegen die Lieferbedingungen „ab Werk“ oder „EXW“ vor, werden die bis zur EU Grenze anfallenden Frachtkosten anteilig zum Rechnungsbetrag addiert.
Besitzt die Sendung einen Wert von 3.000 Euro, muss das zweistufige Ausfuhrverfahren Anwendung finden. Bei einem Warenwert zwischen 1.000 und 3.000 Euro kann die Abfertigung auf das einstufige Ausfuhrverfahren beschränkt bleiben.
Ausfuhranmeldungen sind über das elektronische ATLAS-Verfahren zu generieren. ATLAS steht für „Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System“ und bezeichnet das IT-System des deutschen Zolls.
Exporteure können sich auf verschiedenen Wegen Zugang zu ATLAS verschaffen:
Übersteigt der statistische Wert der Sendung nicht die 1.000 Euro, kann die Zollanmeldung an der EU-Außengrenze in mündlicher Form durchgeführt werden. Der Warenwert ist dabei immer nachzuweisen, in der Regel über eine Rechnung (Handels, Proforma).
Soll eine Ware beim Zoll angemeldet werden, ist eine Zolltarifnummer notwendig. Ist diese Nummer nicht bekannt, muss sie der Exporteur vorab ermitteln. Dies kann kostenfrei über die Homepage des Statistischen Bundesamtes oder auch den EZT geschehen. Der deutsche Zoll gibt Auskunft über Zolltarifnummern. Ebenso ist die Beantragung einer verbindlichen oder unverbindlichen Zolltarifauskunft möglich.
Wurden die Daten in das ATLAS-System eingespeist und durch den Zoll freigegeben, wird bei der Nutzung des zweistufigen Ausfuhrverfahrens das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erzeugt. Das Dokument liegt als PDF-Datei vor und ist herunterzuladen und auszudrucken. Nachdem die Sendung das Staatsgebiet der EU verlassen hat, erzeugt ATLAS einen „Ausgangsvermerk“. Dieser kann ebenfalls heruntergeladen werden und dient dem Finanzamt als Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung.
Der Export von Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich frei. Es gibt jedoch bestimmte Regelungen und Einschränkungen.
Gegenüber bestimmten Staaten oder Staatengruppen bestehen Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs.
Embargo-Maßnahmen lassen sich in drei Kategorien unterteilen:
Maßnahmen gegenüber Personen oder Personengruppen dienen der Bekämpfung des Terrorismus und der Entspannung der weltpolitischen Lage.
Für bestimmte Waren, wie Barmittel, Waffen, Chemikalien oder Pflanzen gelten Einschränkungen und Verbote. Die Exportkontrolle wird durch das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgesichert. Auf der Ausfuhrliste finden sich zum Beispiel Waffen oder Waren, die von hoher strategischer Bedeutung sind. Dabei kann es sich auch um Technologien oder um Software handeln. Der Export derartiger Güter bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch das BAFA.
Quellen:
https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Gueterlisten/gueterlisten_node.html
https://www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de/iaap/logon.do?requestedURL=%2Fcontent.do