Was ist Import?

Import steht für die Einfuhr von Waren nach Deutschland/EU. Zollrechtlich betrachtet, liegen Importe vor, wenn Sendungen aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland/EU eingeführt werden. Die Importvorbereitung umfasst verschiedene Punkte. Es sind bestimmte Kriterien bei der Ausfuhr aus dem Drittland zu berücksichtigen. Ebenso gilt es, die Aspekte für die Wareneinfuhr in die Europäische Union zu beachten.  

Definition 

Der Begriff „Import“ ist eine Ableitung von der lateinischen Bezeichnung „portare“, was für „hereintragen“ steht. Importe fassen die Wareneinfuhr nach Deutschland zusammen. In der Regel wird damit die Einfuhr von Waren aus Drittländern, die nicht Teil der EU sind, definiert. Die EU-Länder agieren in einem gemeinsamen Wirtschaftsraum. Daher bestehen kaum Unterschiede darin, ob Waren aus Frankreich, Polen oder Österreich nach Deutschland eingeführt werden. In der Praxis unterscheidet sich die Behandlung dieser Importe kaum von der Abwicklung einer Inlandslieferung.  

Importe aus Drittländern unterliegen dagegen unterschiedlichen Regelungen. So dürfen bestimmte Waren nicht uneingeschränkt eingeführt werden und es fallen Gebühren in unterschiedlicher Höhe an.  

Voraussetzungen  

Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz stellt den Warenverkehr mit dem Ausland frei. Im Prinzip ist keine besondere Erlaubnis notwendig, um Waren nach Deutschland einzuführen.  

Folgende Voraussetzungen sollten für einen Import erfüllt sein: 

  • Gewerbeanmeldung (beim zuständigen Ordnungsamt beantragen) 
  • Eintrag im Handelsregister (bei Kapital- und Personengesellschaften oder ab bestimmten Größenklassen) 
  • EORI-Nummer beantragen (muss bei der Einfuhranmeldung angegeben werden) 
  • Aufenthaltsgenehmigung (für Bürger aus Nicht-EU-Staaten notwendig, um eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit auszuüben) 

Lieferbedingungen 

Importgeschäfte bergen Risiken und Kosten, wie die Transportabwicklung, den Zoll und die Versicherung. Vor der Abwicklung des Importgeschäftes sind Regelungen über die Aufteilung von Kosten und Risiken zwischen Exporteur und Importeur festzuhalten. In den Lieferbedingungen sind Vereinbarungen zu treffen, wer die Kosten trägt, wohin die Ware geliefert wird oder ob eine Abholung der Waren vorgesehen ist.  

Für diese Lieferbedingungen existieren internationale Standards. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten von Importgeschäften werden durch die Incoterms® geregelt. Die klare Benennung der gegenseitigen Vertragsverpflichtungen schließt Unstimmigkeiten und Missverständnisse aus.  

Die Incoterms®2020 ersetzen die Incoterms®2010. Folgende elf Klauseln besitzen Gültigkeit und hier muss zwischen den Transportarten (See, Luft, Bahn, Straße) unterscheiden werden: 

  • EXW/ab Werk: Die Lieferung erfolgt, sobald die Ware am Lieferort bereitsteht, ohne dass diese zur Ausfuhr freigemacht werden muss oder eine Verladung auf ein Lieferfahrzeug erfolgt. Alle Kosten und Gefahren, die mit dem Warentransport ab dem vereinbarten Lieferort anfallen, liegen beim Käufer. 
  • FCA/Frei Frachtführer: Die Ware wird vom Verkäufer geliefert. Dies erfolgt entweder verladen auf dem Firmengelände des Verkäufers oder auf einem geeigneten Beförderungsmittel außerhalb des eigenen Firmengeländes. Falls letzteres zutrifft, muss die Waren zur Ausfuhr freigemacht werden. 
  • CPT/frachtfrei: Der Verkäufer kommt für die Kosten der Beförderung bis zum Bestimmungsort der Ware auf. Sobald die Ware dem Frachtführer oder Spediteur überstellt wird, übernimmt der Käufer die Transportgefahr.  
  • CIP/frachtfrei versichert: Es greifen die Bedingungen der CPT-Klausel. Zusätzlich muss der Verkäufer eine Transportversicherung auf die Waren abschließen. 
  • DAP/geliefert benannter Ort: Die Ware muss vom Verkäufer am Zielort entladebereit zur Verfügung gestellt werden. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren. 
  • DPU/geliefert benannter Ort: Die Lieferverpflichtung des Verkäufers gilt als erfüllt, wenn die Ware am Zielort abgeladen wurde. Die Klausel ergeht unabhängig von der Transportart. Kosten und Gefahren liegen bis zum Eintreffen am Bestimmungsort beim Verkäufer. Die Ware ist zur Ausfuhr freizumachen. Für eine Freimachung zur Einfuhr oder das Entrichten von Einfuhrzöllen besteht keine Verpflichtung. 
  • DDP/geliefert verzollt: Diese Klausel maximiert die Verpflichtungen des Verkäufers. Die Ware ist dem Käufer am im Kaufvertrag definierten Zielort bereitzustellen. Der Verkäufer kommt für Frachtkosten, Einfuhrzoll und anfallende Nebenabgaben auf. Eine Transportversicherungspflicht ist in dieser Klausel weder für Käufer noch Verkäufer enthalten. 
  • FAS/frei Längsseite Schiff: Die Ware gilt als geliefert, wenn sie sich längsseits eines vom Käufer benannten Schiffes im definierten Verschiffungshafen befindet. An dieser Stelle erfolgt auch der Übergang von Gefahren und Kosten auf den Käufer. 
  • FOB/frei an Bord: Der Verkäufer ist von seinen Vertragsverpflichtungen entbunden, wenn die Ware im Verschiffungshafen auf das vom Käufer genannte Schiff verladen wird.  
  • CFR/Kosten und Fracht: Der Verkäufer hat die Frachtkosten bis zum im Vertrag genannten Bestimmungshafen zu tragen. Die Verpflichtung, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, besteht nicht, ist im Sinne des Käuferinteresses ratsam. 
  • CIF/Kosten, Versicherung und Fracht: Diese Klausel schreibt dem Verkäufer vor, eine Seetransportversicherung abzuschließen. Der Käufer trägt die Gefahr von Verlust oder Beschädigung der Fracht und sollte beachten, dass der Verkäufer lediglich zu einem Versicherungsschutz mit Mindestdeckung verpflichtet ist. 

Deklaration der Ware 

Um den Einfuhrbestimmungen nachzukommen, ist die allgemeine Produktbezeichnung in der Regel nicht ausreichend. Jede Ware muss eine spezifische Definition erhalten. Hierfür ist das „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“ zu nutzen. Für die Einordnung der Waren existiert eine vorgeschriebene Systematik.  

Jede Definition besitzt mit dem HS-Code eine spezifische Nummer. Diese findet sich in den ersten sechs Ziffern der Zolltarifnummer wieder. Der HS-Code erlaubt die weltweite Deklarierung und Zuordnung von Waren.  

Wichtig: Für jede Zollanmeldung ist die Zolltarifnummer notwendig. Anhand dieser Nummer wird entschieden, welche Formalitäten der Zollbehandlung erforderlich sind. 

Einfuhrabgaben  

Unter dem Oberbegriff Einfuhrabgaben werden die Einfuhrumsatzsteuer, der Zoll und die Verbrauchssteuer zusammengefasst.  

Welche Abgaben zu entrichten sind, bestimmt der Sachwert und Art der Waren, oder ggf. auch eine Befreiung des Importeurs: 

  • Sendung besitzt einen Sachwert bis 150 Euro = Einfuhrumsatzsteuer 
  • Sendung besitzt einen Sachwert über 150 Euro = Einfuhrumsatzsteuer, Zoll 
  • Sendung enthält vorsteuerpflichtige Waren = Einfuhrumsatzsteuer, Zoll, Verbrauchssteuern     

Welche Einfuhrabgaben zu entrichten sind, lässt sich mithilfe des Elektronischen Zolltarifs in Erfahrung bringen. 

Die Einfuhrabgaben im Einzelnen: 

  • Zoll: Anstelle des für Drittländer geltenden Zollsatzes kommen bei Importen häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen zur Anwendung. Die EU hat mit zahlreichen Staaten und Ländergruppen entsprechende Handelsabkommen geschlossen. Lassen sich die Waren nachweislich den entsprechenden Lieferländern zuordnen, lassen sich Zollvorteile nutzen. 
  • Einfuhrumsatzsteuer: Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht einer besonderen Form der Mehrwertsteuer. Der Regelsteuersatz bei Importen liegt bei 19 Prozent. Auf bestimmte Waren ist eine Ermäßigung auf sieben Prozent möglich. Die Steuerermäßigung findet nur bei Produkten, die in Anlage 2, § 12 des Umsatzsteuergesetzes genannt sind, Anwendung.  

Dies betrifft beispielsweise: 

  • Obst 
  • Gemüse 
  • Milch 
  • Fleisch  
  • Fisch 
  • Kaffee 
  • Getreide 
  • Pflanzen  
  • Bücher  

Importunternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Einfuhrumsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer bei ihrem Finanzamt geltend machen, ein „durchlaufender Posten“.  

  • Verbrauchssteuer: Diese Abgabe greift beim Import von verbrauchssteuerpflichtigen Waren. Dazu zählen vorrangig Kaffee, Alkohol oder Tabak. Auch für Mineralöl ist bei Importgeschäften Verbrauchssteuer zu zahlen. Für Wein wird dagegen keine Verbrauchssteuer fällig.   

Wichtig: Der Warenwert ist zweitrangig, da es bei der Verbrauchssteuer keine Freigrenzen gibt. 

Dokumente für die Import-Zollabfertigung 

Für die Zollabfertigung/Einfuhranmeldung von Importen werden verschiede Dokumente und Daten benötigt. Hier nur ein paar Beispiele, da durch den Zoll auch zusätzliche Dokumente angefordert werden können. 

  • Rechnung ( Handel; Proforma)  
  • Frachtbrief  
  • Zollwertanmeldung (wird verlangt, wenn Waren aus Drittländern den Wert von 20.000 Euro pro Sendung übersteigen)  
  • EORI-Nummer (muss bei der Zollverwaltung beantragt werden, wird beim ersten Importvorgang notwendig)  

Handelsrechnung 

Durch die Handelsrechnung wird der im Ausland getätigte Warenkauf nachgewiesen. Die Rechnung belegt die Warenart, die Warenmenge und den Wert der Sendung. Auf der Grundlage der Handelsrechnung werden die anfallenden Einfuhrabgaben berechnet.  

Es existieren keine konkreten Vorgaben für dieses Dokument. Handelsrechnungen sollten alle für Rechnung üblichen Angaben enthalten: 

  • Name und Adressdaten des Verkäufers 
  • Name und Adressdaten des Käufers 
  • Ausstellungsdatum 
  • Warenbezeichnung und Zolltarifnummer) 
  • Gewicht (Angaben in brutto und netto) 
  • Verpackungsart 
  • Warenmenge 
  • Preis der Ware (Einzel- und Gesamtpreis) 
  • Zahlungsbedingungen 
  • Lieferbedingungen 

Einfuhranmeldung 

Eine formale Zollanmeldung muss für den Import von Waren und die anschließende Abfertigung zum freien Verkehr oder die Überstellung in ein anderes Zollverfahren vorliegen. Die Erstellung der Einfuhranmeldung kann über das ATLAS-System oder mittels Internetzollanmeldung erfolgen. 

In Einzelfällen kann ein Ursprungszeugnis, Präferenznachweis, Packliste, Analysezertifikat etc. verlangt werden. Handelt es sich um Rüstungsgüter, hochwertige Computertechnik oder Präzisionswerkzeugmaschinen, muss der Importeur eine Endverbleibserklärung und ggf. eine Einfuhrgenehmigung vorlegen.  

Spezielle Vorgaben und Genehmigungen innerhalb der EU 

Für bestimmte Waren und Ursprungsländer werden Einfuhrgenehmigungspflichten notwendig und auch die Liefermenge kann beschränkt werden. Dies trifft zum Beispiel auf Textilien, Eisen- und Stahlwaren oder Agrarprodukte aus bestimmten Ländern zu. Welche Waren betroffen sind, ergibt sich aus dem Zolltarif. Verbote und Beschränkungen bestehen auch für geschützte Tier- und Pflanzenarten und die daraus gewonnenen Produkte. Diese Einschränkungen begründen sich durch den Schutz der Umwelt und der Wahrung der öffentlichen Sicherheit (CITES).  

Alle nach Deutschland eingeführten Waren müssen den gültigen EU-Normen entsprechen. Die Einhaltung dieser Kriterien bescheinigt zum Beispiel das CE-Kennzeichen. Produkte mit diesem Siegel dürfen innerhalb Deutschlands vertrieben werden. EU-Normen sind auch im Hinblick auf die Etikettierung oder die Bedienungsanleitung vorhanden. Für die Einhaltung der EU-Normen ist der Importeur verantwortlich.     

Quellen: 

https://www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/lebensmittel-kennzeichnung/pflichtangaben/lebensmittelkennzeichnung-wichtigsten-vorgaben-lmiv.html 

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/atlas_node.html 

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2.html 

https://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do;jsessionid=4giFouZpkEUFJ3mgonsVJzcO4TEqaCf45pL8W9DZ4Ukol5J7Tgat!680986137 

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/warenverzeichnis-aussenhandel-2024.html 

https://www.iccgermany.de/standards-incoterms/incoterms-2020-in-der-uebersicht/ 

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Gesetze/Aussenwirtschaft/AWG.html  

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