Import steht für die Einfuhr von Waren nach Deutschland/EU. Zollrechtlich betrachtet, liegen Importe vor, wenn Sendungen aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland/EU eingeführt werden. Die Importvorbereitung umfasst verschiedene Punkte. Es sind bestimmte Kriterien bei der Ausfuhr aus dem Drittland zu berücksichtigen. Ebenso gilt es, die Aspekte für die Wareneinfuhr in die Europäische Union zu beachten.
Der Begriff „Import“ ist eine Ableitung von der lateinischen Bezeichnung „portare“, was für „hereintragen“ steht. Importe fassen die Wareneinfuhr nach Deutschland zusammen. In der Regel wird damit die Einfuhr von Waren aus Drittländern, die nicht Teil der EU sind, definiert. Die EU-Länder agieren in einem gemeinsamen Wirtschaftsraum. Daher bestehen kaum Unterschiede darin, ob Waren aus Frankreich, Polen oder Österreich nach Deutschland eingeführt werden. In der Praxis unterscheidet sich die Behandlung dieser Importe kaum von der Abwicklung einer Inlandslieferung.
Importe aus Drittländern unterliegen dagegen unterschiedlichen Regelungen. So dürfen bestimmte Waren nicht uneingeschränkt eingeführt werden und es fallen Gebühren in unterschiedlicher Höhe an.
Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz stellt den Warenverkehr mit dem Ausland frei. Im Prinzip ist keine besondere Erlaubnis notwendig, um Waren nach Deutschland einzuführen.
Folgende Voraussetzungen sollten für einen Import erfüllt sein:
Importgeschäfte bergen Risiken und Kosten, wie die Transportabwicklung, den Zoll und die Versicherung. Vor der Abwicklung des Importgeschäftes sind Regelungen über die Aufteilung von Kosten und Risiken zwischen Exporteur und Importeur festzuhalten. In den Lieferbedingungen sind Vereinbarungen zu treffen, wer die Kosten trägt, wohin die Ware geliefert wird oder ob eine Abholung der Waren vorgesehen ist.
Für diese Lieferbedingungen existieren internationale Standards. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten von Importgeschäften werden durch die Incoterms® geregelt. Die klare Benennung der gegenseitigen Vertragsverpflichtungen schließt Unstimmigkeiten und Missverständnisse aus.
Die Incoterms®2020 ersetzen die Incoterms®2010. Folgende elf Klauseln besitzen Gültigkeit und hier muss zwischen den Transportarten (See, Luft, Bahn, Straße) unterscheiden werden:
Um den Einfuhrbestimmungen nachzukommen, ist die allgemeine Produktbezeichnung in der Regel nicht ausreichend. Jede Ware muss eine spezifische Definition erhalten. Hierfür ist das „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“ zu nutzen. Für die Einordnung der Waren existiert eine vorgeschriebene Systematik.
Jede Definition besitzt mit dem HS-Code eine spezifische Nummer. Diese findet sich in den ersten sechs Ziffern der Zolltarifnummer wieder. Der HS-Code erlaubt die weltweite Deklarierung und Zuordnung von Waren.
Wichtig: Für jede Zollanmeldung ist die Zolltarifnummer notwendig. Anhand dieser Nummer wird entschieden, welche Formalitäten der Zollbehandlung erforderlich sind.
Unter dem Oberbegriff Einfuhrabgaben werden die Einfuhrumsatzsteuer, der Zoll und die Verbrauchssteuer zusammengefasst.
Welche Abgaben zu entrichten sind, bestimmt der Sachwert und Art der Waren, oder ggf. auch eine Befreiung des Importeurs:
Welche Einfuhrabgaben zu entrichten sind, lässt sich mithilfe des Elektronischen Zolltarifs in Erfahrung bringen.
Die Einfuhrabgaben im Einzelnen:
Dies betrifft beispielsweise:
Importunternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Einfuhrumsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer bei ihrem Finanzamt geltend machen, ein „durchlaufender Posten“.
Wichtig: Der Warenwert ist zweitrangig, da es bei der Verbrauchssteuer keine Freigrenzen gibt.
Für die Zollabfertigung/Einfuhranmeldung von Importen werden verschiede Dokumente und Daten benötigt. Hier nur ein paar Beispiele, da durch den Zoll auch zusätzliche Dokumente angefordert werden können.
Durch die Handelsrechnung wird der im Ausland getätigte Warenkauf nachgewiesen. Die Rechnung belegt die Warenart, die Warenmenge und den Wert der Sendung. Auf der Grundlage der Handelsrechnung werden die anfallenden Einfuhrabgaben berechnet.
Es existieren keine konkreten Vorgaben für dieses Dokument. Handelsrechnungen sollten alle für Rechnung üblichen Angaben enthalten:
Eine formale Zollanmeldung muss für den Import von Waren und die anschließende Abfertigung zum freien Verkehr oder die Überstellung in ein anderes Zollverfahren vorliegen. Die Erstellung der Einfuhranmeldung kann über das ATLAS-System oder mittels Internetzollanmeldung erfolgen.
In Einzelfällen kann ein Ursprungszeugnis, Präferenznachweis, Packliste, Analysezertifikat etc. verlangt werden. Handelt es sich um Rüstungsgüter, hochwertige Computertechnik oder Präzisionswerkzeugmaschinen, muss der Importeur eine Endverbleibserklärung und ggf. eine Einfuhrgenehmigung vorlegen.
Für bestimmte Waren und Ursprungsländer werden Einfuhrgenehmigungspflichten notwendig und auch die Liefermenge kann beschränkt werden. Dies trifft zum Beispiel auf Textilien, Eisen- und Stahlwaren oder Agrarprodukte aus bestimmten Ländern zu. Welche Waren betroffen sind, ergibt sich aus dem Zolltarif. Verbote und Beschränkungen bestehen auch für geschützte Tier- und Pflanzenarten und die daraus gewonnenen Produkte. Diese Einschränkungen begründen sich durch den Schutz der Umwelt und der Wahrung der öffentlichen Sicherheit (CITES).
Alle nach Deutschland eingeführten Waren müssen den gültigen EU-Normen entsprechen. Die Einhaltung dieser Kriterien bescheinigt zum Beispiel das CE-Kennzeichen. Produkte mit diesem Siegel dürfen innerhalb Deutschlands vertrieben werden. EU-Normen sind auch im Hinblick auf die Etikettierung oder die Bedienungsanleitung vorhanden. Für die Einhaltung der EU-Normen ist der Importeur verantwortlich.
Quellen:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/atlas_node.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2.html
https://www.iccgermany.de/standards-incoterms/incoterms-2020-in-der-uebersicht/
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Gesetze/Aussenwirtschaft/AWG.html