Stammen Waren aus einem Drittland und sollen nach Deutschland eingeführt werden, ist die Anmeldung zu einem Zollverfahren notwendig. Die Bundeszollverwaltung hat die Aufgabe, auf Waren aus Nicht-EU-Ländern Zoll- und Steuerabgaben zu erheben. Dies betrifft nicht nur Handelsware, sondern kann auch im privaten Reiseverkehr greifen. Nicht jedes Urlaubs-Mitbringsel ist vom Zoll befreit oder darf überhaupt nach Deutschland eingeführt werden. Weiterhin dürfen individuell festgelegte Reisefreimengen nicht überschritten werden.
Eine Zollanmeldung muss bei der Zollstelle, wo die Waren gestellt werden, abgegeben werden. Die Anmeldung muss alle Angaben und Merkmale enthalten, die auf das ausgewählte Zollverfahren und die Zollbehandlung zutreffen. Weiterhin sind Rechnungen, Begleitpapiere und alle wichtigen Unterlagen bereitzuhalten und auf Anforderung der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
Im Verantwortungsbereich des Zoll-Anmelders liegen:
In einigen Fällen muss der Anmelder bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Laut Artikel 170, Absatz 2 des Unionszollkodex (UZK) muss eine Person, die Waren aus Nicht-EU-Ländern in den freien Verkehr des EU-Zollgebietes überführt, ihren Wohnsitz innerhalb der EU haben.
Ausnahmen können gemacht werden, wenn die Waren nur gelegentlich angemeldet werden und der Sachverhalt durch die Zollbehörden gerechtfertigt erscheint. Eine Rechtfertigung liegt vor, wenn die Zollbehörde keine nachträglichen Prüfungen der Warensendung für erforderlich hält.
Hinweis: In Deutschland gilt der Tatbestand „gelegentlich“ als erfüllt, wenn der Anmelder weniger als zehnmal jährlich aktiv wird.
Ob die Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt, entscheidet die abfertigende Zollstelle. Um die in der Anmeldung gemachten Angaben überprüfen zu können, werden Kopien aller für die Überführung in den freien Verkehr nötigen Unterlagen gebraucht.
Laut Artikel 171 UZK ist es auch zulässig, eine Zollanmeldung vor Gestellung der Waren einzureichen. Mit der Bearbeitung wird allerdings erst begonnen, wenn die Ware im Zollgebiet der EU angekommen ist und der Zollstelle gestellt wurde.
Im Unionszollkodex wird darauf verwiesen, dass für die Zollanmeldung die elektronische Datenverarbeitung genutzt werden soll. Ausnahmen sind zulässig und in der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (DA) durch die Europäische Kommission geregelt.
Allgemein sind folgende Formen der Zollanmeldung zugelassen:
Ganz gleich, in welcher Form die Zollanmeldung erfolgt, es handelt sich stets um eine Willensäußerung durch den Anmelder. Welche der genannten Formen wann Anwendung findet, ist gesetzlich vorgeschrieben. Unternehmen nutzen in der Regel den elektronischen Anmeldungsweg. Die übrigen Formen bleiben bis auf wenige Ausnahmen Privatpersonen vorbehalten.
Ist keine andere Form zugelassen, gilt zwingend die elektronische Zollanmeldung. Die elektronisch übermittelten Daten werden in eine zertifizierte Software eingespeist und an das interne Informatikverfahren der Zollverwaltung (ATLAS) übertragen. Anstelle der eigenhändigen Unterschrift des Anmelders tritt eine Beteiligungsidentifikationsnummer (BIN).
ATLAS dient der weitgehend automatisierten Zollabfertigung und der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.
Die elektronische Datenverarbeitung bezieht sich auf die Anmeldung und Überführung von Gütern:
Die Daten werden archiviert und unter Einhaltung datenrechtlicher Bestimmungen dem Statistischen Bundesamt, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, der Zentralstelle für Risikoanalyse beim Zoll oder den Zollfandungsämtern und den Landesfinanzverwaltungen zugänglich gemacht. Um die ATLAS-Zollabwicklung in Anspruch nehmen zu können, sind bestimmte Voraussetzungen an die notwendige Hard- und Software geknüpft.
Neben der Teilnahme an ATLAS können Unternehmen wie auch Privatpersonen die Zollanmeldung per Internet durchführen. Die Internetzollanmeldung kann ortsunabhängig erfolgen. Die Daten werden am PC in die entsprechenden Masken eingegeben und an die Zollbehörden übermittelt. Zusätzlich fordern die Zollstellen einen unterschriebenen Ausdruck der Internetzollanmeldung an. Dieser ist einzuscannen und in Form von E-Mail oder Fax an die zuständige Zollstelle zu übermitteln.
Für eine mündliche Zollanmeldung muss der Anmelder dem Zöllner gegenüber erkennbar den Willen äußern, Waren zum Zoll anmelden zu wollen. Dies muss ohne persönliche Aufforderung geschehen.
Mündliche Zollanmeldungen sind beispielsweise in folgenden Fällen zulässig:
Als Waren zu nichtkommerziellen Zwecken werden Güter eingestuft, welche zwischen Privatpersonen ohne Bezahlung versandt werden und ausschließlich dem persönlichen Gebrauch durch den Empfänger dienen. Ebenso handelt es sich um nichtkommerzielle Waren, wenn diese sich im Gepäck des Reisenden befinden und dem persönlichen Gebrauch dienen oder als Geschenk eingeführt werden.
Zollanmeldungen durch Willensäußerung können durch folgendes Verhalten angezeigt werden:
Durch dieses Vorgehen gelten beispielsweise Reisegepäck, Souvenirs, die keinen Einfuhrabgaben unterliegen oder der Pkw als Beförderungsmittel während der Rückreise als angemeldet.
Im Rahmen der Zollanmeldung sind bestimmte Unterlagen beizufügen bzw. bereitzuhalten. Wie Artikel 163 UZK vorschreibt, haben sich alle für das Zollverfahren notwendigen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe im Besitz des Anmelders zu befinden und müssen den Zollbehörden zugänglich gemacht werden.
Folgende Unterlagen müssen grundsätzlich bereitgehalten bzw. vorgelegt werden.
Die Handelsrechnung bildet die Grundlage der Anmeldung des Zollwertes der Waren. Wenn es sich um Güter handelt, die keinen Handelswert besitzen, wie zum Beispiel Waren, die nicht weiterverkauft werden oder als Schenkung dienen, wird die Ausstellung einer „Pro-forma-Rechnung“ notwendig. Aus diesem Papier muss der tatsächliche Warenwert ersichtlich sein.
In der Anmeldung der Angaben über den Zollwert sind Faktoren enthalten, welche Auswirkungen auf den Zollwert einer Ware haben können.
Dazu zählen:
Die Zollbehörde kann auf die Vorlage einer DV1 absehen link Abgabe einer Zollwertanmeldung verzichten, wenn:
Folgende Unterlagen sind notwendig, wenn Sonderregelungen und Präferenzen greifen:
Wenn Waren aus mehreren Packstücken bestehen, können die Zollstellen auf die Vorlage einer Liste der einzelnen Packstücke bestehen. Akzeptiert werden in der Regel auch Papiere gleichwertigen Inhalts.
Um Anmeldungen zum Zolllagerverfahren vorzunehmen, werden keine speziellen Unterlagen gebraucht. Laut Artikel 15, Absatz 1 UZK ist die zuständige Zollstelle allerdings berechtigt, Papiere und Unterlagen aus vorangegangenen Zollverfahren einzufordern.
Dabei wird in Unterlagen für die aktive Veredlung und in Unterlagen für die vorübergehende Verwendung unterschieden.
Im Zollkodex ist unter Artikel 18 definiert, dass es jeder Person erlaubt ist, einen Zollvertreter zu benennen.
Dabei kann es sich um folgende Personen handeln:
Die Vertretung kann direkt oder indirekt erfolgen.
Zollvertreter müssen ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben. Ausnahmen gelten, wenn der Anmelder nicht im Zollgebiet der EU ansässig ist. Der Zollvertreter muss eindeutig erklären, dass er für die zu vertretende Person handelt und auftritt. Weiterhin ist die Angabe notwendig, ob eine direkte oder eine indirekte Vertretung vorgenommen wird. Nach Artikel 19, UZK ist eine Vertretungsmacht notwendig. Wer keine Vertretungsmacht besitzt, kann nur in eigenem Namen und für die eigene Rechnung handeln und nicht als Zollvertreter auftreten.
Der indirekte Zollvertreter besitzt alle Unterlagen, die für die Zollformalitäten und Zollkontrollen notwendig sind. Dies betrifft besonders die Zollanmeldung, Kaufverträge, mögliche Kataloge, Rückstellproben oder Warenbeschreibungen.
Wichtig: Alle Unterlagen sind als Kopie oder in digitaler Form für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren und den Zollbehörden im Rahmen von Zollprüfungen zugänglich zu machen.
Der indirekte Vertreter benötigt folglich Zugriff auf die genannten Unterlagen und Informationen. Kommt es zu einer Zollprüfung und der indirekte Vertreter ist nicht in der Lage, die geforderten Unterlagen vorzulegen, erfolgt die Ermittlung des Zollwertes laut Artikel 74, Absatz 3 UZK nach der Schlussmethode. Da der indirekte Vertreter als Zollanmelder fungiert, muss er auch für die anfallenden Einfuhrabgaben aufkommen.
Standard-Zollanmeldungen müssen vollständig sein. Es sind alle Angaben notwendig, welche das jeweilige Zollverfahren vorschreibt. Wenn der Anmelder die Zollanmeldung in die Wege leitet, muss er auch im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sein und diese den Zollbehörden vorlegen können.
Im Rahmen einer vereinfachten Zollanmeldung können Waren in das Zollverfahren überführt werden, ohne dass alle Angaben und Unterlagen vorliegen und vorgezeigt werden können. Vereinfachte Zollanmeldungen werden nach Ablauf eines vorab festgelegten Zeitraums in einer ergänzenden Zollanmeldung gebündelt und um die noch fehlenden Daten ergänzt.
Die vereinfachte und die ergänzende Zollanmeldung bilden eine untrennbare Einheit und werden als Willenserklärung mit der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung wirksam.
Wichtig: Für regelmäßig durchgeführte vereinfachte Zollanmeldungen wird eine Bewilligung vorausgesetzt.
Bei unregelmäßigen und ohne Bewilligung abgewickelten vereinfachten Zollanmeldungen ist die Übermittlung einer ergänzenden Zollanmeldung notwendig. Für die Durchführung des Verfahrens können Anmelder in eigener Person auftreten oder direkte bzw. indirekte Vertreter berufen.
Rechnungen und andere Unterlagen, die notwendig sind, um die Abgabeschuld zu berechnen, sind erst vorzuweisen, wenn nach Überlassung der Ware die ergänzende Zollanmeldung übermittelt wird. Einige Unterlagen, wie zum Beispiel bestimmte Genehmigungen und Lizenzen, werden nach geltendem EU-Recht für die Überführung in ein angemeldetes Zollverfahren zwingend gebraucht und sind daher bereits vorzuweisen, wenn die vereinfachte Zollanmeldung vorgelegt wird.
Die vereinfachte Zollanmeldung läuft in folgenden einzelnen Schritten ab:
Grundsätzlich können die Waren bei allen bundesdeutschen Zollstellen sowie an weiteren für die Bewilligung zugelassenen Orten angemeldet werden. Die vereinfachte Zollanmeldung ist bei der Gestellungszollstelle vorzulegen.
Die vereinfachte Zollanmeldung hat grundsätzlich auf elektronischem Weg über das ATLAS-Verfahren zu erfolgen. Zollanmeldungen in Papierform werden bei der Warenüberführung geduldet, bis die nationalen Einfuhrsysteme entsprechend angepasst wurden.
Nachdem die vereinfachte Zollanmeldung übermittelt wurde, prüft die Zollstelle, ob eine gültige Bewilligung vorhanden ist. Dabei werden keine Unterschiede zur standardmäßigen Zollanmeldung gemacht. Dies betrifft die Überprüfung der Anmeldung, wie auch eine mögliche Zollbeschau. Zu diesem Zeitpunkt werden keine Einfuhrabgaben notwendig. Die Überlassung der Waren erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen, bevor die Einfuhrabgabenschuld zu begleichen ist.
Wenn bei der Überführung der Ware in den freien Verkehr Zollschulden entstehen, müssen im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Zollanmeldung Sicherheiten geleistet werden. Daher ist für eine Bewilligung des Verfahrens zur vereinfachten Zollanmeldung häufig die Bewilligung einer Gesamtsicherheit Voraussetzung. Der Betrag der Einfuhrabgaben, der durchschnittlich innerhalb von 1,5 Monaten entsteht, gilt als Bemessungsgrundlage für die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung. Es erfolgen regelmäßige Überprüfungen und ggf. wird die Summe angepasst.
Die Erteilung einer Bewilligung zum vereinfachten Zollverfahren wird vom Hauptzollamt geprüft.
Folgende Voraussetzungen sind notwendig:
Wurde ein Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) zugelassen, wird allgemein davon ausgegangen, dass dieser die oben genannten Punkte erfüllt.