Die Schweiz hat sich ihre Neutralität bewahrt und besitzt einige Besonderheiten, wie die direkte Beeinflussung der Gesetzgebung durch die Bevölkerung oder das fehlende Staatsoberhaupt. Auch die Zollbestimmungen unterscheiden sich und folgen eigenständigen Richtlinien und Maßstäben.
Für die Erhebung von Abgaben und Zöllen zeichnet in der Schweiz die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) verantwortlich. Diese ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) weisungsbefugt.
Die Zollverwaltung der Schweiz gliedert sich in fünf Hauptämter mit eigenständigen Zuständigkeitsbereichen.
Hinweis: Zusätzlich zu den zentralen Ämtern der Zollverwaltung existieren auch kantonale Zollämter. Diese Ämter kümmern sich um die Abfertigung der innerhalb des jeweiligen Kantons transportierten Waren.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt und verwaltet die Mehrwertsteuer in der Schweiz. Auch diese Behörde untersteht dem EFD. Das Schweizer Mehrwertsteuersystem wurde im Jahre 1995 eingeführt. Die Steuersätze sind für alle Waren und Dienstleistungen gültig, die im Land produziert oder in die Schweiz importiert und dort verbraucht werden.
Die Einfuhrbestimmungen für Privatpersonen sind in unterschiedliche Kategorien von Waren unterteilt.
Übersteigt der Gesamtwert der Waren 300 CHF nicht, muss keine Mehrwertsteuer gezahlt werden. Liegt der Warenwert darüber, wird die Schweizer Mehrwertsteuer in genannter Höhe fällig.
Bei Lebensmitteln, Getränken und Tabakprodukten kommt es auf die Menge der einzuführenden Produkte an. Wird die festgelegte Menge überschritten, werden Zollabgaben fällig.
Zollfreie Warenmengen im Überblick:
Hinweis: Wer im Ausland gekaufte Waren in die Schweiz einführen möchte, hat häufig die Möglichkeit der Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer.
Wer die Schweiz mit privaten Waren lediglich durchfahren möchte, muss diese beim Grenzübertritt anmelden. Falls Zollabgaben fällig werden, werden diese beim Verlassen des Landes zurückerstattet. Dies geschieht in der Landeswährung, folglich in Schweizerfranken.
Bei der Durchfuhr ist es nicht notwendig, spezielle Ausfuhr-Zollformalitäten auszufüllen. Es sollte aber nicht versäumt werden, sich über die Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Ziellandes vorab zu informieren.
Der Schweizer Zolltarif wird auf der Basis des Harmonisierten Systems (HS), welches internationale Gültigkeit besitzt, festgelegt.
Folgende Faktoren nehmen Einfluss auf die Festlegung der Schweizer Zollgebühren:
Formel für die Berechnung der Zollabgabe:
Zoll = Zollsatz x Warenwert
Beispiel: Ein Händler importiert 200 kg Kaffee aus Brasilien zu einem Warenwert von 20.000 Schweizerfranken. Der Zollsatz für brasilianischen Kaffee liegt bei 3,8 %.
Berechnung = 3,8 % x 20.000 CHF
Zoll = 760 CHF
Die Angaben gelten pro Person und pro Tag für Güter, die zum Privatgebrauch oder zum Verschenken in die Schweiz eingeführt werden.
Fleisch und Fleischwaren
Butter und Rahm
Öle und Fette, Margarine
Alkohol bis 18 % Vol. (Mindestalter 17 Jahre)
Alkohol über 18 % Vol. (Mindestalter 17 Jahre)
Zigaretten, Zigarren (Mindestalter 17 Jahre)
Hinweis: Für alle anderen Waren ist die Einfuhr zollfrei.
Die Anmeldung der Waren kann in deutscher, französischer oder italienischer Sprache erfolgen.
Bei der Selbstanmeldung sind folgende Plattformen für die elektronische Warenanmeldung zu nutzen:
Eine Erfassung im System ist maximal 30 Tage vor der geplanten Einfuhr möglich. Sobald die Waren bei der Dienststelle gemeldet und angenommen wurden, ist die Einfuhr innerhalb von 24 Stunden abzuwickeln.
Die Datenübermittlung ist maximal einen Tag vor der Einfuhr möglich. Es erfolgt die Rückmeldung „gesperrt“ oder „frei“. Gesperrt heißt, dass sich der Transporteur am Schalter der Dienststelle melden und die Begleitpapiere vorzeigen muss. Wer eine „freie“ Rückmeldung bekommt, kann die Waren direkt einführen.
Über E-dec Web müssen die Tarifnummer, die UID-Nummer und weitere Angaben eingepflegt werden. Die notwendigen Daten für E-dec Import sind den Begleitdokumenten und Ursprungsnachweisen zu entnehmen.
Wichtig: Die Warenanmeldung hat spätestens vorzuliegen, wenn die Ware ins Zollgebiet verbracht wird.
Die QuickZoll-App dient dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit als Instrument, die Verzollung für den privaten Reiseverkehr zu vereinfachen. Mit der App können Waren zur Einfuhr angemeldet und anfallende Gebühren unmittelbar bezahlt werden. Sind die Waren via QuickZoll-App verzollt, ist die Einfuhr an jedem beliebigen Schweizer Grenzübergang möglich.
Hinweis: Die QuickZoll-App kann kostenfrei auf das Mobiltelefon heruntergeladen werden. Die Nutzung kann ohne Registrierung erfolgen.
Ist der Schweizer Grenzposten besetzt, sind sämtliche Waren ohne Aufforderung anzumelden. Auf den Flughäfen sind hierfür die roten Durchgänge „Ware anzumelden“ vorgesehen.
Bahnreisende können die mündliche Warenanmeldung beim Zollpersonal im Zug vornehmen. Sollte kein Zollpersonal vor Ort sein, kann die Verzollung der Waren nach Eintreffen in der Schweiz bei jeder beliebigen Zollstelle nachgeholt werden. Hierfür ist eine Zeitspanne von sieben Tagen nach Einreise gesetzt.
Ist ein Schweizer Grenzübergang nicht besetzt, können die Waren schriftlich angemeldet werden. Hierfür liegen in den Anmeldeboxen an den Grenzübergängen entsprechende Formulare bereit.
Wichtig: Diese Form der Zollanmeldung ist nicht möglich, wenn es sich um Waren handelt, die für den Handel bestimmt ist.
Wer sich ausländische Mehrwertsteuer für im Ausland gekaufte Waren rückerstatten lassen möchte, muss sich an den ausländischen Verkäufer oder an ein Tax-Refund-Unternehmen wenden. Die Rückerstattung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit. Das Amt erteilt diesbezüglich auch keine Auskünfte.
Die Regeln für die Rückerstattung unterscheiden sich zwischen den einzelnen Ländern. In der Regel wird ein Rückerstattungsformular ausgehändigt und die ausländische Zollbehörde muss dort die Warenausfuhr in die Schweiz bestätigen.
Hinweis: Wird die Freigrenze von 300 CHF beim Warenwert überschritten, ist die Schweizer Mehrwertsteuer zu zahlen, auch wenn die ausländische Mehrwertsteuer nicht rückerstattet wurde.
Der Transporteur begibt sich zum Schalter der angrenzenden ausländischen Zollstelle. Dort sind die Warenanmeldung und weitere Begleitdokumente vorzuzeigen. Kontrollen sind auch in diesem Fall möglich. Der Schweizer Zoll gibt für im Ausland geltende Bestimmungen aus juristischen Gründen keine Auskunft.
Anschließend erfolgt die Anmeldung am Schalter der Schweizer Zollstelle. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Einfuhr von Handelswaren nur an bestimmten Zollstellen möglich ist. Das BAZ erstellt anschließend die Veranlagungsverfügung (eVV). Der Transporteur kann die Bezahlung direkt am Schalter in bar vornehmen oder bei Vorhandensein eines Zollkontos elektronisch zahlen.
Der Zoll nimmt eine physische Warenkontrolle vor, um die Richtigkeit der Angaben in der Warenanmeldung zu überprüfen. Die anfallenden Abgaben (Mehrwertsteuer, Zölle) sind vor Ort durch den Transporteur zu entrichten.
Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen müssen eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe tätigen. Falls der Transporteur kein LSVA-Gerät nutzt, erfolgt die Registrierung des Fahrzeuges vor Ort. Der Transporteur erhält daraufhin eine LSVA-ID-Karte, die zur Deklaration des Kilometerstandes dient. Bei der Ausreise wird die LSVA an einer besetzten Zollstelle entrichtet. Der Abtransport der freigegebenen Waren ist innerhalb einer Frist von 24 Stunden sicherzustellen.
Seit 01.01.2024 Änderungen bezüglich Aufhebung von Zöllen.
https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/international/zollrecht/schweiz-verzichtet-auf-einfuhrzoelle-fuer-industrieprodukte-5440936