Zoll für die Schweiz

Die Schweiz hat sich ihre Neutralität bewahrt und besitzt einige Besonderheiten, wie die direkte Beeinflussung der Gesetzgebung durch die Bevölkerung oder das fehlende Staatsoberhaupt. Auch die Zollbestimmungen unterscheiden sich und folgen eigenständigen Richtlinien und Maßstäben.

Die Organisation der Zollverwaltung

Für die Erhebung von Abgaben und Zöllen zeichnet in der Schweiz die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) verantwortlich. Diese ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) weisungsbefugt.

Die Zollverwaltung der Schweiz gliedert sich in fünf Hauptämter mit eigenständigen Zuständigkeitsbereichen.

  • Hauptamt A mit Firmensitz Bern: überwacht die Zollabfertigung an den Grenzübergängen, ist zuständig für die Kommunikation mit dem ausländischen Zoll und übernimmt die Prävention illegaler Handelstätigkeit
  • Hauptamt B mit Firmensitz Basel: kontrolliert den Warenhandel im Binnenverkehr, erhebt die Verbrauchsteuern und regelt die Zollkontrolle des internationalen See- und Luftverkehrs
  • Hauptamt C mit Firmensitz Zürich: prüft und bewertet den Zoll, übernimmt die Abwicklung von Zollverfahren und die Zollfahndung
  • Hauptamt D mit Firmensitz Bern: klärt juristische Fragen des Zollrechts, erstellt Statistiken und führt die Zollausbildung durch
  • Hauptamt E mit Firmensitz Bern: koordiniert die IT-Infrastruktur und übernimmt die Verknüpfung von Telekommunikation und Informatik der Zollverwaltung

Hinweis: Zusätzlich zu den zentralen Ämtern der Zollverwaltung existieren auch kantonale Zollämter. Diese Ämter kümmern sich um die Abfertigung der innerhalb des jeweiligen Kantons transportierten Waren.

Das Mehrwertsteuersystem in der Schweiz

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt und verwaltet die Mehrwertsteuer in der Schweiz. Auch diese Behörde untersteht dem EFD. Das Schweizer Mehrwertsteuersystem wurde im Jahre 1995 eingeführt. Die Steuersätze sind für alle Waren und Dienstleistungen gültig, die im Land produziert oder in die Schweiz importiert und dort verbraucht werden.

  • Normaler Steuersatz (8,1 %): gültig für einen Großteil an Waren und Dienstleistungen, z.B. Möbel, Bekleidung, Elektrogeräte, Hotelübernachtungen, Reparaturen
  • Ermäßigter Steuersatz (2,6 %): gültig für den täglichen Bedarf betreffende Waren und Dienstleistungen, z.B. Lebensmittel, Arzneimittel, Zeitschriften, medizinische Dienstleistungen
  • Sonder-Steuersatz (3,8 %): gültig für als Luxusgüter geltende Waren und Dienstleistungen, z.B. Pelze, Schmuck, Tabak, Alkohol

Einfuhrbestimmungen der Schweiz für Privatpersonen

Die Einfuhrbestimmungen für Privatpersonen sind in unterschiedliche Kategorien von Waren unterteilt.

  • Gegenstände zum persönlichen Gebrauch: Bekleidung, Toilettenartikel, Wäsche, Computer, Kameras oder Sportgeräte bleiben abgabenfrei.
  • Proviant für die Reise: Keine Abgaben werden für genussfertige Lebensmittel fällig, die für den Reisetag bestimmt sind.
  • Tabak und Alkohol: Für Alkohol und Tabak gelten Freigrenzen. Alkohol darf bis zu einer Menge von fünf Litern und unter 18 % Alkoholgehalt abgabenfrei eingeführt werden. Bei einem Alkoholgehalt von mehr als 18 % bleibt ein Liter abgabenfrei. Bei Tabak liegt die Freimenge bei 250 Gramm oder 250 Zigaretten oder Zigarren.
  • Mehrwertsteuer-Gesamtwertgrenze: Mehrwertsteuer fällt an, wenn der Gesamtwert der Waren 300 CHF übersteigt.
  • Verbotene oder beschränkte Waren: bestimmte Güter dürfen nicht oder nur mit Beschränkungen in die Schweiz eingeführt werden. Dazu zählen artgeschützte Pflanzen, Waffen oder Medikamente.

Wann muss in der Schweiz Zoll bezahlt werden?

Übersteigt der Gesamtwert der Waren 300 CHF nicht, muss keine Mehrwertsteuer gezahlt werden. Liegt der Warenwert darüber, wird die Schweizer Mehrwertsteuer in genannter Höhe fällig.

Bei Lebensmitteln, Getränken und Tabakprodukten kommt es auf die Menge der einzuführenden Produkte an. Wird die festgelegte Menge überschritten, werden Zollabgaben fällig.

Zollfreie Warenmengen im Überblick:

  • Alkohol <18 %: fünf Liter pro Person und pro Tag
  • Alkohol >18 %: ein Liter pro Person und pro Tag
  • Zigaretten/Zigarren: 250 Stück pro Person und Tag
  • Fleisch: 1 kg pro Person und Tag

Hinweis: Wer im Ausland gekaufte Waren in die Schweiz einführen möchte, hat häufig die Möglichkeit der Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer.

Was ist bei der Durchfuhr von Waren zu beachten?

Wer die Schweiz mit privaten Waren lediglich durchfahren möchte, muss diese beim Grenzübertritt anmelden. Falls Zollabgaben fällig werden, werden diese beim Verlassen des Landes zurückerstattet. Dies geschieht in der Landeswährung, folglich in Schweizerfranken.

Bei der Durchfuhr ist es nicht notwendig, spezielle Ausfuhr-Zollformalitäten auszufüllen. Es sollte aber nicht versäumt werden, sich über die Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Ziellandes vorab zu informieren.

Die Berechnung der Zollgebühren in der Schweiz

Der Schweizer Zolltarif wird auf der Basis des Harmonisierten Systems (HS), welches internationale Gültigkeit besitzt, festgelegt.

Folgende Faktoren nehmen Einfluss auf die Festlegung der Schweizer Zollgebühren:

  • Tarifnummer (sechsstellig, im HS festgelegt, dient der eindeutigen Waren-Identifizierung)
  • Menge (Anzahl der Güter bestimmt steuerpflichtigen Wert)
  • Gewicht (kann in die Zollabgaben-Berechnung einfließen)
  • Warenwert (Preis der Veräußerung in CHF)
  • Ursprungsland (Herkunft der Ware kann Zollsatz beeinflussen)

Berechnung und Beispiel

Formel für die Berechnung der Zollabgabe:

Zoll = Zollsatz x Warenwert

Beispiel: Ein Händler importiert 200 kg Kaffee aus Brasilien zu einem Warenwert von 20.000 Schweizerfranken. Der Zollsatz für brasilianischen Kaffee liegt bei 3,8 %.

Berechnung = 3,8 % x 20.000 CHF

Zoll = 760 CHF

Einfuhr in die Schweiz – zollfrei oder zollpflichtig

Die Angaben gelten pro Person und pro Tag für Güter, die zum Privatgebrauch oder zum Verschenken in die Schweiz eingeführt werden.

Fleisch und Fleischwaren

  • Zollfrei: 1 kg (außer Wild)
  • Zollpflichtig: bis 10 kg = 17 CHF je kg, über 10 kg = 23 CHF je kg

Butter und Rahm

  • Zollfrei: 1kg/1l
  • Zollpflichtig: 16 CHF je kg/l

Öle und Fette, Margarine

  • Zollfrei: 5 kg/l
  • Zollpflichtig: 2 CHF je kg/l

Alkohol bis 18 % Vol. (Mindestalter 17 Jahre)

  • Zollfrei: 5 l
  • Zollpflichtig: 2 CHF je l

Alkohol über 18 % Vol. (Mindestalter 17 Jahre)

  • Zollfrei: 1 l
  • Zollpflichtig: 15 CHF je l

Zigaretten, Zigarren (Mindestalter 17 Jahre)

  • Zollfrei: 250 Stück/g
  • Zollpflichtig: Zigaretten/Zigarren 25 Rappen pro Stück/g, weitere Tabakfabrikate 10 Rappen pro Stück/g

Hinweis: Für alle anderen Waren ist die Einfuhr zollfrei.

Wie werden Waren verzollt?

Die Anmeldung der Waren kann in deutscher, französischer oder italienischer Sprache erfolgen.

Bei der Selbstanmeldung sind folgende Plattformen für die elektronische Warenanmeldung zu nutzen:

E-dec Web (Anmeldung ohne Registrierung möglich)

Eine Erfassung im System ist maximal 30 Tage vor der geplanten Einfuhr möglich. Sobald die Waren bei der Dienststelle gemeldet und angenommen wurden, ist die Einfuhr innerhalb von 24 Stunden abzuwickeln.

E-dec Import (B2B-Schnittstelle, Registrierung notwendig)

Die Datenübermittlung ist maximal einen Tag vor der Einfuhr möglich. Es erfolgt die Rückmeldung „gesperrt“ oder „frei“. Gesperrt heißt, dass sich der Transporteur am Schalter der Dienststelle melden und die Begleitpapiere vorzeigen muss. Wer eine „freie“ Rückmeldung bekommt, kann die Waren direkt einführen.

Über E-dec Web müssen die Tarifnummer, die UID-Nummer und weitere Angaben eingepflegt werden. Die notwendigen Daten für E-dec Import sind den Begleitdokumenten und Ursprungsnachweisen zu entnehmen.

Wichtig: Die Warenanmeldung hat spätestens vorzuliegen, wenn die Ware ins Zollgebiet verbracht wird.

Waren privat verzollen mit QuickZoll-App

Die QuickZoll-App dient dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit als Instrument, die Verzollung für den privaten Reiseverkehr zu vereinfachen. Mit der App können Waren zur Einfuhr angemeldet und anfallende Gebühren unmittelbar bezahlt werden. Sind die Waren via QuickZoll-App verzollt, ist die Einfuhr an jedem beliebigen Schweizer Grenzübergang möglich.

Hinweis: Die QuickZoll-App kann kostenfrei auf das Mobiltelefon heruntergeladen werden. Die Nutzung kann ohne Registrierung erfolgen.

Zoll mündlich anmelden

Ist der Schweizer Grenzposten besetzt, sind sämtliche Waren ohne Aufforderung anzumelden. Auf den Flughäfen sind hierfür die roten Durchgänge „Ware anzumelden“ vorgesehen.

Bahnreisende können die mündliche Warenanmeldung beim Zollpersonal im Zug vornehmen. Sollte kein Zollpersonal vor Ort sein, kann die Verzollung der Waren nach Eintreffen in der Schweiz bei jeder beliebigen Zollstelle nachgeholt werden. Hierfür ist eine Zeitspanne von sieben Tagen nach Einreise gesetzt.

Zoll schriftlich anmelden

Ist ein Schweizer Grenzübergang nicht besetzt, können die Waren schriftlich angemeldet werden. Hierfür liegen in den Anmeldeboxen an den Grenzübergängen entsprechende Formulare bereit.

Wichtig: Diese Form der Zollanmeldung ist nicht möglich, wenn es sich um Waren handelt, die für den Handel bestimmt ist.

Rückerstattung ausländischer Mehrwertsteuer

Wer sich ausländische Mehrwertsteuer für im Ausland gekaufte Waren rückerstatten lassen möchte, muss sich an den ausländischen Verkäufer oder an ein Tax-Refund-Unternehmen wenden. Die Rückerstattung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit. Das Amt erteilt diesbezüglich auch keine Auskünfte.

Die Regeln für die Rückerstattung unterscheiden sich zwischen den einzelnen Ländern. In der Regel wird ein Rückerstattungsformular ausgehändigt und die ausländische Zollbehörde muss dort die Warenausfuhr in die Schweiz bestätigen.

Hinweis: Wird die Freigrenze von 300 CHF beim Warenwert überschritten, ist die Schweizer Mehrwertsteuer zu zahlen, auch wenn die ausländische Mehrwertsteuer nicht rückerstattet wurde.

Ablauf der Einfuhr von Handelsware über die Straße

Der Transporteur begibt sich zum Schalter der angrenzenden ausländischen Zollstelle. Dort sind die Warenanmeldung und weitere Begleitdokumente vorzuzeigen. Kontrollen sind auch in diesem Fall möglich. Der Schweizer Zoll gibt für im Ausland geltende Bestimmungen aus juristischen Gründen keine Auskunft.

Anschließend erfolgt die Anmeldung am Schalter der Schweizer Zollstelle. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Einfuhr von Handelswaren nur an bestimmten Zollstellen möglich ist. Das BAZ erstellt anschließend die Veranlagungsverfügung (eVV). Der Transporteur kann die Bezahlung direkt am Schalter in bar vornehmen oder bei Vorhandensein eines Zollkontos elektronisch zahlen.

Der Zoll nimmt eine physische Warenkontrolle vor, um die Richtigkeit der Angaben in der Warenanmeldung zu überprüfen. Die anfallenden Abgaben (Mehrwertsteuer, Zölle) sind vor Ort durch den Transporteur zu entrichten.

Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen müssen eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe tätigen. Falls der Transporteur kein LSVA-Gerät nutzt, erfolgt die Registrierung des Fahrzeuges vor Ort. Der Transporteur erhält daraufhin eine LSVA-ID-Karte, die zur Deklaration des Kilometerstandes dient. Bei der Ausreise wird die LSVA an einer besetzten Zollstelle entrichtet. Der Abtransport der freigegebenen Waren ist innerhalb einer Frist von 24 Stunden sicherzustellen.

 

Seit 01.01.2024 Änderungen bezüglich Aufhebung von Zöllen.

https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/zolltarif-tares/aufhebung-der-industriezoelle.html

https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/international/zollrecht/schweiz-verzichtet-auf-einfuhrzoelle-fuer-industrieprodukte-5440936

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