Der Warenverkehr mit den USA ist an eine Vielzahl von Auflagen geknüpft. Die USA gelten beim Import und Export von Waren als Drittland. Es sind bestimmte Bedingungen für die Warendeklaration und Zahlung von Zöllen zu beachten. Weiterhin ist die Einfuhr von Waren aus der EU mit strengen Auflagen verbunden. Der Versuch, ein Freihandelsabkommen zu erwirken, ließ sich bislang nicht umsetzen. Daher ist es wichtig, die Bestimmungen zu kennen und über die entsprechenden Dokumente zu verfügen.
Firmen, die Waren in die USA einführen, müssen eine Registrierung bei der Zollbehörde vornehmen. Über die Zollvorschriften der USA kann man sich im United States Code in Abschnitt 19 informieren.
Für die Vorschriften sind folgende Behörden zuständig:
Wer Waren in die USA einführen möchte, benötigt eine Identifikationsnummer. Im Rahmen der ersten Wareneinfuhr (formal entry) muss die Nummer der Zollbehörde mitgeteilt oder neu beantragt werden. Hierfür ist der Zollvordruck 5106 zu verwenden. Wurde die Nummer bereits zugewiesen, ist diese im Vordruck anzugeben. Alternativ ist die Angabe der Sozialversicherungsnummer (Social Security Number) möglich. Dies gilt für Firmen, die ihren Sitz in den USA haben oder dort steuerlich geführt werden.
Tipp: Wer über keine der beiden Nummern verfügt, vermerkt im Vordruck „non-resident-importer“ und bekommt als nicht ansässiges Unternehmen eine Identifikationsnummer zugeteilt. Diese bleibt für alle zukünftigen Importe gültig.
Bei US-Importen werden häufig Zollagenten bestimmt. Diese wickeln die Zollformalitäten ab und arbeiten dabei mit einer vom Importeur ausgestellten Vollmacht. Die US-Zollbehörde empfiehlt US-Importeuren, ab einem Warenwert, der 2.500 US-Dollar übersteigt, Wareneinfuhren durch einen Zollagenten abwickeln zu lassen. Dies garantiert eine zügigere Warenabfertigung und Entrichtung der Einfuhrabgaben.
Wird der Zollagent in seiner Rolle als Hauptimporteur („importer of record“) aktiv, werden auch alle Formalitäten, die sich auf die bei der Wareneinfuhr zu leistenden Bürgschaft (customs bond continous bond) beziehen, übernommen.
Zollagenten sollten sorgfältig ausgewählt werden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Importwaren an die Vorschriften weiterer Bundesbehörden gebunden sind.
Um die Sicherheit an den Zollgrenzen zu verbessern, ist das Zollpartnerschaftsprogramm C-TPAT in Kraft. Weiterhin existieren verschiedene Voranmeldepflichten.
Die Zielsetzung des Zollpartnerschaftsabkommens (Customs-Trade Partnership against Terrorism) besteht darin, Warenimporte in die USA im Hinblick auf die Sicherheit mit einem Mindeststandard auszurüsten. Das Programm wurde unmittelbar nach den Anschlägen vom 11. September 2001 verabschiedet. Wer sich dem Programm anschließt, geht auf freiwilliger Basis die Verpflichtung ein, Sicherheitsstandards innerhalb der Lieferkette einzuhalten.
Dem Programm haben sich mittlerweile etwa 11.400 Teilnehmer angeschlossen. C-TPAT ist bislang nur für den Import von Waren zuständig. In Europa existiert ein Pedant zum Authorized Economic Operator (AEO). Dieser sieht die Absicherung der vollständigen Lieferkette vor. Die gegenseitige Anerkennung beider Programme ist seit dem Jahre 2013 wirksam.
Wichtig: Die Gültigkeit der gegenseitigen Anerkennung bezieht sich nur auf Firmen in Europa, die im Besitz des AEO-Status mit Sicherheitskomponente sind. US-Unternehmen müssen im Gegenzug über die C-TPAT Ebenen II und III verfügen.
Bei Seefrachtsendungen in die USA ist eine Voranmeldung notwendig. Diese muss 24 Stunden bevor die Ware im Ausgangshafen verladen wird erfolgen. Hierfür ist die Weitergabe des Lademanifests an die Zollbehörde CBP notwendig. Dies geschieht auf elektronischem Wege. Für den korrekten Ablauf der Übermittlung zeichnen die Reedereien verantwortlich.
Auf der Basis der übermittelten Daten erstellt die Container-Sicherheitsinitiative CSI Profile und leitet Container-Untersuchungen ein. Zu einem flächendeckenden Scanning aller in die USA importierten Container ist es bisher noch nicht gekommen. Entsprechende Pläne des Ministeriums für Heimatschutz wurden mehrmals verschoben.
Unabhängig von den Vorgaben der eben beschriebenen 24-Hour-Rule müssen Importeure und Spediteure, bevor die Container für den US-Import verladen werden, der Zollbehörde verschiedene Daten elektronisch übermitteln.
Diese Maßnahme soll die Waffeneinfuhr verhindern und bleibt auf Seefrachten begrenzt.
Folgende Daten müssen übermittelt werden:
Alle genannten Datenelemente, ausgenommen der Verladeort der Container und der Verfrachter, sind 24 Stunden bevor mit der Verladung der Container begonnen wird, der Zollbehörde mitzuteilen. Die beiden übrigen Angaben sind spätestens 24 Stunden vor Warenankunft in den USA nachzureichen.
Die korrekte und zeitnahe Datenübermittlung liegt im Ermessen des Importeurs. Als Importeur wird bezeichnet, wer die Wareneinfuhr veranlasst hat.
Dabei kann es sich um folgende Personen handeln:
Besitzt die Lieferbedingung DDP Gültigkeit, haften auch Exporteure in Deutschland für die Übermittlung der Daten und müssen für die Kosten aufkommen, da in diesen Lieferbedingungen (geliefert verzollt gemäß Incoterms 2020®) die Importfreimachung inkludiert ist.
Auch Seespediteure sind in der Pflicht, der US-Zollbehörde weitere Daten mitzuteilen. Zusätzlich zu den geforderten Angaben der 24-Hour-Rule zählen die Beladungspläne der Schiffe oder der aktuelle Transportstatus dazu. Die Übermittlung hat spätestens 24 Stunden bevor die Seefracht im US-Zielhafen eintrifft zu erfolgen.
Für Waren, die noch nicht abgefertigt wurden oder nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben, existieren, neben der Überlassung zum freien Verkehr, weitere Zollverfahren.
Waren müssen nicht zwingend am Einfuhrort abgefertigt werden. Der Zollgutversand ermöglicht die Abwicklung der Zollverfahren auch an anderen landesweiten Zollstellen (Ports of Entry). Der Zollgutversand kann auch innerhalb des gebundenen Verkehrs zwischen verschiedenen Zolllagern erfolgen.
Waren dürfen unverzollt in Zollgutlagern aufbewahrt werden. Es lassen sich zehn verschiedene Lagerarten unterscheiden.
Zu den häufigsten Bonded Warehouses zählen:
Die Waren können maximal fünf Jahre in Zollgutlagern verbleiben. Wurden die Einfuhrabgaben und die für den Verbleib im Zolllager fälligen Gebühren entrichtet, können die Waren in den freien Verkehr übergehen. Wurden keine Einfuhrabgaben bezahlt, ist die Beförderung in ein anderes Zolllager möglich.
Werden Waren zollfrei in die USA eingeführt, um vorübergehend gebraucht zu werden, sind diese spätestens nach drei Jahren wieder auszuführen, Die Abwicklung dieses Zollverfahren ist mit Sicherheiten verbunden, welche bei erfolgter Ausfuhr zurückerstattet werden.
Das Verfahren kommt bei folgenden Waren zur Anwendung:
Für die vorübergehende Einfuhr von Gütern zu Berufszwecken, Werbematerial oder Warenmustern akzeptieren die USA das Carnet ATA. Das Carnet ATA kann in Deutschland von den zuständigen Industrie- und Handelskammern ausgestellt werden. Die Erstellung ist kostenpflichtig und hat in englischer Sprache zu erfolgen.
Wichtig: Die Abfertigung von Lebensmitteln, Agrarprodukten und anderen Verbrauchsgütern ist nicht im Rahmen des Carnet ATA möglich.
Von diesem Verfahren ausgeschlossen sind auch mögliche Ausbesserungen oder Veredelungen der Waren. Läuft die Frist des Carnet ATA ab, dürfen die Güter nicht in den USA verbleiben und dort veräußert werden. Die US-Zollbehörde schaut genau darauf, dass die Waren im Carnet ATA nur vorübergehend eingeführt und nach dem Zweck ihrer Nutzung wieder ausgeführt werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen hohe Strafen. Diese werden vom Bürgschaftsgeber erhoben.
Warenmuster, die für Warenbestellungen verwendet werden, können bis zu drei Jahre zollfrei eingeführt werden. Zollfreiheit wird für Musterwaren nur erlaubt, wenn sich die Waren in einem eingerissenen oder durchlöcherten Zustand befinden und sich augenscheinlich nicht verkaufen oder anderweitig nutzen lassen. Warenmuster dienen ausschließlich der Bestellaufnahme ausländischer Erzeugnisse.
Als Foreign-Trade Zones (FTZ) werden Gebiete bezeichnet, die vom eigentlichen Zoll-Territorium ausgeschlossen sind und der Förderung der Außenhandelsbeziehung dienen sollen. In der Regel werden FTZs unweit von Zolleinfuhrorten eingerichtet. In den Freizonen herrschen vereinfachte Zollbestimmungen, welche wirtschaftlich Vorteile versprechen und dazu dienen, neue Märkte zu erschließen.
Für Waren, die in eine FTZ verbracht werden, wird keine formelle Zollabfertigung notwendig. Es müssen weder Zölle noch Steuern gezahlt werden. Die Waren dürfen in der FTZ lagern, ausgestellt oder be- und verarbeitet werden. Auch eine Wiederausfuhr ist möglich.
Ausländische Firmen können im Falle der Beauftragung schneller reagieren und die Waren aus der Freizone zügig an US-Kunden ausliefern. Die vereinfachte zolltechnische Abfertigung in den Freizonen lässt die Produktionskosten sinken und Unternehmen aus dem Ausland bleiben gegenüber US-Firmen wettbewerbsfähiger.
Zeit und Kosten können beispielsweise eingespart werden, wenn Unternehmen oder beauftragte Zollagenten das „Weekly Entry Filing“ nutzen. Die Bearbeitung von Warensendungen erfolgt dann gebündelt, einmal wöchentlich.
Wer Waren in eine Freizone verbringen möchte, muss einen Antrag stellen. Der für den Zollamtsbezirk zuständige Port Director vergibt bei Wareneingang einen bestimmten Status:
Die Höhe des Einfuhrzolls in das US-Zollgebiet wird anhand dieser Einstufung bestimmt. In den USA existieren zirka 300 Freizonen in unterschiedlichen Bundesstaaten. Am häufigsten werden die Freizonen von Textilunternehmen, Automobilherstellern, Elektronikkonzernen oder Unternehmen der Pharmabranche genutzt.
Sollen Waren in die USA eingeführt werden, müssen der Importeur oder der beauftragte Zollagent folgende Dokumente vorweisen können:
Für Ihre Dienstleistungen stellen Behörden und Zollagenten bei der Wareneinfuhr in die USA Gebühren in Rechnung.
Die Abfertigung von Waren ist mit der Erhebung von Zollabfertigungsgebühren verbunden. Liegt der Warenwert über 2.500 US-Dollar, werden 0,3464 Prozent des Zollwertes fällig. Im Haushaltsjahr 2023 wurden 29,66 US-Dollar als Mindestgebühr fällig. Die maximale Erhebung von Zollabfertigungsgebühren belief sich auf 575,35 US-Dollar. Für die manuelle Eingabe von Daten werden 3,56 US-Dollar Zusatzgebühren abverlangt. Im Oktober 2023 wurden die Gebühren angehoben. Im Haushaltsjahr 2024 sind mindestens 31,67 und maximal 614,35 US-Dollar zu zahlen.
Beläuft sich der Wert der Waren auf weniger als 2.500 US-Dollar, erfolgt die Abfertigung als „informal entries“. Die Grundlage bildet die vorgelegte Rechnung. Bei elektronischer Eingabe waren 2023 hierfür 2,37 US-Dollar zu zahlen. Bei der manuellen Dateneingabe wurden 10,68 US-Dollar abverlangt. Die Kosten sind im neuen Haushaltsjahr ebenfalls gestiegen.
Werden Güter über den Seeweg befördert, werden 0,125 Prozent des Warenwertes an Hafeninstandhaltungsgebühren (Harbor Maintenance Fees) abverlangt.
Wird ein Zollagent beauftragt, wird dieser für seine Leistungen ebenfalls eine Rechnung ausstellen. Die Kosten können variieren und sollten im Vorfeld in Erfahrung gebracht werden.
Die Einfuhr von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in die USA unterliegt der Verbrauchssteuerpflicht.
Dies trifft auf folgende Produkte zu:
Beispiel: Wein
Wein unterliegt der Branntweinsteuer und wird wie folgt besteuert:
Beispiel: Tabak
Bei verschiedenen Waren werden Vorgaben für den Marktzugang erteilt. Dazu zählen Nahrungsmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder medizinische Gerätschaften. Die Einhaltung der Vorgaben wird von verschiedenen Bundesbehörden überwacht.
Folgende Einfuhrbeschränkungen müssen beachtet werden, ansonsten ist die Einfuhr in das Zollgebiet wie auch der Vertrieb der Waren in den USA nicht erlaubt.
Die USA erlassen für verschiedene Waren Einfuhrverbote. Dazu zählen Waffen und Produktfälschungen. Für Waren aus China kann die Zollbehörde unter Umständen die Einfuhr verweigern.
Einfuhrverbote bestehen für folgende Waren:
Wer Waren aus den USA nach Deutschland einführen möchte, kann dies ohne Angabe beim Zoll tun, wenn bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.
Freigrenzen für die Wareneinfuhr:
Wenn die genannten Freigrenzen überschritten werden, müssen Einfuhrabgaben geleistet werden. Wer aus den USA nach Deutschland einreist, muss sich bei der Zollstelle melden. Die fälligen Abgaben richten sich nach dem Wert der Waren.
Wichtig: Touristen sollten die Kaufbelege aufbewahren. Können diese dem Zoll nicht vorgelegt werden, darf der Warenwert geschätzt werden. Dies kann sich häufig nachteilig auswirken.
Liegt der Warenwert zwischen 430 und 700 Euro, wird mit pauschal 17,5 Prozent besteuert. In einigen Staaten gilt ein ermäßigter Steuersatz von 15 Prozent. Darunter fallen Länder wie Norwegen, Japan, Island oder Kanada.
Waren von mehr als 700 Euro Wert werden mit einem individuellen Zollsatz besteuert und es wird die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent fällig. Die Regelungen sind unterschiedlich. Wer zum Beispiel in den USA ein Smartphone kauft, zahlt keine Zollgebühren, sondern lediglich die Einfuhrumsatzsteuer. Für Bekleidung werden dagegen Zollgebühren in Höhe von zwölf Prozent erhoben.
Werden Waren aus den USA nach Deutschland eingeführt, greifen die deutschen Zollbestimmungen. Diese geben vor, welche Waren ohne Probleme eingeführt werden können, welche Güter einer Anmeldung bedürfen und für welche Artikel die Einfuhr verboten ist.
Personen ab 17 Jahren dürfen folgende Gegenstände aus den USA mitbringen und zollfrei nach Deutschland einführen:
Folgende Lebensmittel dürfen nicht nach Deutschland eingeführt werden:
Liegt der Warenwert bei 700 Euro, erhebt der Zoll pauschal 13,5 Prozent. Die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent kommt ab 700 Euro Warenwert ebenfalls dazu. Wer seine Waren nicht anmeldet, muss damit rechnen, dass die Ware zeitweise sichergestellt wird. Weiterhin kann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.
Beispiele für die Einfuhr von Waren aus den USA (Quelle: Finanztip, Aug. 2022):
Zölle werden rechtlich wie Steuern behandelt. Zollhinterziehungen kommen damit Steuerhinterziehungen gleich. Wer mit unverzollten Waren aus den USA erwischt wird, muss die Waren verzollen und denselben Betrag nochmals als Zollzuschlag zahlen. Dies gilt für Waren, deren Summe 250 Euro nicht übersteigt. Wird der Freibetrag abgezogen und der Warenwert liegt über 700 Euro, wird in der Regel ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eingeleitet. Wer seine Waren nicht ordnungsgemäß verzollt, muss mit einer Geldstrafe zwischen fünf und 360 Tagessätzen rechnen.