Der Zoll ist für die deutsche Wirtschaft von entscheidender Tragweite. Jährlich werden Waren im Wert von mehr als 600 Milliarden Euro in Drittländer ausgeführt. Der grenzüberschreitende Handel besitzt mit dem Zoll ein bedeutendes Instrument. Mit Einnahmen von mehr als 140 Milliarden Steuergeldern jährlich trägt der grenzüberschreitende Handel wesentlich zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit Deutschlands bei. Die Bedeutung des Zolls soll nachfolgend näher erläutert werden.
Der Begriff „Zoll“ ist in Deutschland quasi zweigeteilt. Der Zoll kann die Zollbehörde als Institution beschreiben oder für den Zoll als Steuer und Abgabe stehen. Zölle müssen gezahlt werden, wenn Waren oder Dienstleistungen bestimmte Grenzen überschreiten. Die meisten Zollgebühren werden beim Import von Gütern fällig. Dabei wird von Einfuhrzöllen gesprochen. Im Grunde ist jeder Zoll eine im Sinne der Abgabenordnung anfallende Steuer, die Zollbehörden im Auftrag des Staates einfordern.
Der Aufgabenbereich der Zollverwaltung ist vielschichtig. So ist der deutsche Zoll für den Schutz und die Sicherstellung des EU-weiten Wirtschaftsverkehrs verantwortlich und setzt sich für die Eindämmung von Schwarzarbeit und grenzüberschreitenden kriminellen Handlungen ein.
Weitere Aufgaben des Zolls im Überblick:
Alle Zölle sind Steuerabgaben. Dabei lassen sich verschiedene Arten von Zöllen unterscheiden:
Vom Zollrecht betroffen sind alle Firmen, die in Deutschland Waren importieren oder ausführen. Sobald ein Unternehmen Import oder Export betreibt, greifen die Regelungen des Zollrechts. Dort ist beispielsweise festgeschrieben, welche Waren ein- oder ausgeführt werden dürfen und welche Abgaben auf das jeweilige Unternehmen zukommen. Damit sind nicht nur Zölle gemeint, es fällt beispielsweise auch Einfuhrumsatzsteuer an.
Die Zollabwicklung umschreibt ein zoll- und steuerrechtliches Verfahren, dem Warenimporte und Warenexporte durch die Zollbehörde unterzogen werden. Die Zollabwicklung erfolgt innerhalb des EU-Binnenmarktes in der Regel elektronisch. Die Zollbeamten haben zu überprüfen, ob alle aufgeführten Waren und notwendigen Unterlagen vorhanden sind. Nach erfolgter Vorprüfung werden die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Gültigkeit überprüft. Dem schließt sich eine Warenprüfung an. Die Waren können dabei stichprobenartig oder auch vollständig im Rahmen einer Zollbeschau kontrolliert werden. Das Ergebnis dieser Prüfung muss vorliegen, um die Einfuhrabgaben berechnen zu können und die Waren letztlich an den Anmelder zu überstellen und für den freien Verkehr zuzulassen.
Im Rahmen der Zollabwicklung lassen sich Güter in verschiedene Zollverfahren überführen:
Dieses Verfahren greift, wenn Warenimporte für den Verbleib im Zollgebiet der EU vorgesehen sind. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erscheint im Unionszollkodex (UZK) an erster Stelle.
Der Verlauf der Zollabfertigung kann im Prinzip auch für andere hier genannte Zollverfahren Anwendung finden und erfolgt in folgenden einzelnen Schritten.
Die Zollstelle nimmt die Zollanmeldung entgegen und hat nun zu überprüfen, ob die weitere Bearbeitung erfolgen kann und alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Dabei wird folgenden Punkten besonderes Augenmerk geschenkt:
Diese Prüfung kann dazu führen, dass die Zollanmeldung nicht angenommen wird. Dies ist der Fall, wenn es Gründe gibt, die sich aus § 7 des Zollverwaltungsgesetzes ergeben. Das Fehlen von Bewilligungen oder eine örtliche Unzuständigkeit sind mögliche Gründe. Wenn die Vorprüfung keine Mängel erbringt, muss die Zollanmeldung laut Artikel 172 UZK vorbehaltlos angenommen werden.
Wurde die Zollanmeldung angenommen, folgt die weitere Prüfung. Diese konzentriert sich weitgehend auf den Inhalt des Dokumentes.
Die Prüfung kann in zwei Schritten erfolgen:
Sind die Voraussetzungen laut Artikel 194 UZK erfüllt, wird die Ware dem Anmelder überlassen. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Güter in den zollrechtlich freien Verkehr über. Wenn bei der Annahme der Zollanmeldung eine Zollschuld auftritt, dürfen die Güter erst dem Anmelder überlassen werden, wenn eine Entrichtung der Abgaben erfolgt ist. Dies ist in Artikel 195 Absatz 1 UZK festgeschrieben. Wenn die Waren dem Anmelder überlassen werden, ändert sich deren zollrechtlicher Status: Eine Nicht-Unionware wird zu einer Unionware erklärt. (Artikel 201 Absatz 3 UZK)
Hinweis: Auch wenn die zollamtliche Überwachung abgeschlossen ist, dürfen laut Artikel 48 UZK weiterhin Zoll- und Außenprüfungen stattfinden. So sind nachträgliche Prüfungen, die in den Räumlichkeiten des Beteiligten durchgeführt werden durchaus rechtens.
Dieser Punkt trifft zu, wenn Güter innerhalb des Zollgebietes überführt werden und dabei unverändert bleiben. Sollen Waren im EU-Zollgebiet in den Wirtschaftskreislauf eintreten, müssen die Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt des Grenzüberschritts der Waren entrichtet werden.
In den meisten Fällen bleiben Güter nicht am jeweiligen Grenzort, sondern sind für Empfänger im Binnenland bestimmt. Dieses Verfahren vereinfacht den Prozess und ermöglicht die Verzollung von Waren an ihrem endgültigen Bestimmungsort.
Dieses Verfahren greift, wenn Waren aus Drittländern für einen bestimmten Zweck in das EU-Zollgebiet eingeführt und nach einem bestimmten Zeitraum wieder ausgeführt werden. Das Zollverfahren ist mit einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von Einfuhrabgaben verbunden. Die Definition und Vorgehensweise ergeben sich aus Artikel 210 c des Unionszollkodex.
Für Nicht-Unions-Waren, die Zollvergünstigungen erhalten sollen, muss ein bestimmter Verwendungszweck vorliegen. Die Begünstigungen im Rahmen der Endverwendung lassen sich aus dem Tarif und der im Text der Codenummer vorgeschriebenen Verwendung ableiten.
Beispiel:
Um in den Genuss der Vergünstigungen zu kommen, ist die Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt notwendig. Dieser Umstand ergibt sich aus Artikel 211 Absatz 1 der EU-Verordnung Nr. 952/2013 UZK.
Für die Bewilligung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss im Zollgebiet der EU ansässig sein. Die Bewilligung kann nur Personen mit Wohnsitz oder eingetragenem Sitz im EU-Zollgebiet erteilt werden. Ausnahmen sind im Rahmen der Delegierten Verordnung 2015/2446, Artikel 161 UZK möglich.
Der Antragsteller muss weiterhin die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vorgangs notwendige Gewähr bieten können. Für die Beurteilung der Gewähr werden die Einhaltung der Vorschriften, ordnungsgemäß geführte Geschäftsunterlagen, die berufliche wie praktische Befähigung sowie die Zahlungsfähigkeit zugrunde gelegt.
Weiterhin ist für mögliche Einfuhrabgaben eine Sicherheit zu leisten. Der Verwaltungsaufwand für die Überwachung durch das Zollamt muss sich in angemessener Relation zum wirtschaftlichen Bedürfnis des Beteiligten bewegen.
Dieses Verfahren betrifft die Lagerung von Waren in einem zeitlich unbegrenzten Rahmen. Die Räumlichkeiten für die Aufbewahrung werden als Zolllager bezeichnet. Die Lagerung hat unter zollamtlicher Überwachung zu erfolgen. Der Zweck der Einlagerung liegt primär in der Freihaltung der Nicht-Unionswaren von Einfuhrabgaben und dem Gebrauch handelspolitischer Maßnahmen.
Ausfuhrverfahren kommen für Waren in Betracht, die das EU-Zollgebiet verlassen. Damit das Verfahren eröffnet werden kann, sind die Waren beim Zoll zu stellen und anzumelden. Die Gestellung verlangt die Anzeige, dass sich die Ware an einem vom Zoll zugelassenen Ort befindet und dort vom Zoll kontrolliert werden kann.
In Deutschland ist die elektronische Anmeldung mittels ATLAS-IT-Verfahren zu nutzen. Ausfuhranmeldungen sind für alle Beförderungswege abzugeben.
Bei einer aktiven Veredlung können Waren aus Nicht-EU-Ländern in das EU-Zollgebiet eingeführt werden, um dort Veredlungsarbeiten durchzuführen, laut Artikel 256 UZK fallen dabei keine Abgaben an. Ebenso greifen keine handelspolitischen Maßnahmen. Die aktive Veredlung gilt als vollzogen, wenn die Waren nach der Veredlung in ein Zollverfahren überführt werden, wieder aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt oder zerstört werden.
Die passive Veredlung greift, wenn EU-Waren vorübergehend ausgeführt werden, um in einem Nicht-EU-Land Veredlungsvorgängen unterzogen zu werden. Die aus diesem Prozess entstandenen Güter können unter kompletter oder anteiliger Befreiung von Einfuhrabgaben in den freien Verkehr überstellt werden. Die rechtliche Grundlage dieses speziellen Verfahrens bildet Artikel 210 d des Unionszollkodex.
Für die Truppenverwendung gelten die Regelungen und Verordnungen des nationalen Truppenzollgesetzes und des Truppenstatus der NATO.
Welche Unterlagen für die Zollabwicklung gebraucht werden, ist vom Ursprungs- wie Bestimmungsland sowie von der Art des Transports abhängig.
Folgende Dokumente sind in der Regel bei allen Verfahren notwendig:
Zoll wird fällig, wenn Güter im Rahmen von Importen oder Exporten über die Außengrenzen des EU-Zollgebietes verbracht werden.
Wichtig: In Deutschland sind die Enklave Büsingen und die Insel Helgoland nicht Teil des EU-Zollgebietes. Für diese Gebiete existieren gesonderte Zollbestimmungen.
Unter den Mitgliedsstaaten der EU herrscht Zollfreiheit. Wurde ein Freihandelsabkommen geschlossen, kann auch für Nicht-EU-Länder Zollfreiheit gelten. Das Nordamerikanische Freihandelsabkommen (NAFTA) zählt zu den bekanntesten Abkommen. Wenn Waren aus Ländern, mit denen kein Freihandelsabkommen besteht, eingeführt werden, ist Zoll zu zahlen. Privatsendungen sind bis zu einer Höhe von 45 Euro vom Zoll befreit. Es fällt auch keine Einfuhrumsatzsteuer an.
Der Einfuhrzoll wird in der deutschen Abgabeverordnung als Steuer definiert. Beim Im- und Export von Waren und Dienstleistungen können weitere Abgaben anfallen. So ist der Einfuhrzoll von der Einfuhrumsatzsteuer abzugrenzen.
Zwischen beiden Abgaben besteht ein wesentlicher Unterschied: Während die Einfuhrumsatzsteuer von der Art der Importe unabhängig bleibt, ist der Einfuhrzoll auf die eingeführten Waren ausgerichtet und damit individuell unterschiedlich.
Bei Warenexporten aus dem Zollgebiet der EU kommt es eher selten zu Zollabgaben. Der Grund dafür liegt in einem generellen Interesse der EU an einer möglichst hohen Warenausfuhr. Exportzölle sind aber grundsätzlich möglich. Es kann beispielsweise dazu kommen, wenn der Weltmarkt eine entsprechende Entwicklung nimmt.