Ab wann gilt die Zollfreigrenze?

Auf alle Waren, die aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland eingeführt werden, ist Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Die für Warensendungen kommerzieller Art geltenden Freigrenzen sind seit 2021 entfallen. Ab einem Wert von 150 Euro können Zollgebühren fällig werden. Für Geschenksendungen können andere Wertgrenzen angesetzt werden. Weiterhin sind verschiedene Beschränkungen und Einfuhrverbote zu berücksichtigen.

Zollfreigrenze für Sendungen mit geringem Wert

Für Sendungen, die weniger als 150 Euro Sachwert besitzen, gilt nach Artikel 23 und 24 der Zollbefreiungsverordnung die Zollfreigrenze. Einfuhrumsatzsteuer muss jedoch gezahlt werden. Sind die Abgaben niedriger als ein Euro, werden sie nicht berechnet.

Die Befreiung ist beim direkten Versand aus Drittländern in die EU gültig. Dabei kann es sich um private wie um kommerzielle Sendungen handeln. Jedes Packstück ist dabei eine Sendung. Mehrere Gegenstände in einem Packstück werden als eine Sendung betrachtet.

Ausgenommen von der Zollfreiheit sind:

  • Alkohol und alkoholische Getränke
  • Tabak
  • Tabakwaren
  • Parfum und Eau de Toilette

Verbrauchssteuer, Einfuhrumsatzsteuer und Servicepauschalen

Zollfreigrenzen beziehen sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer. Verbrauchssteuern sind nur für bestimmte Waren zu entrichten.

Die wichtigsten Begriffe im Überblick:

  • Zoll: Zölle werden für aus dem Ausland importierte Waren fällig. Die Höhe des Zolls bemisst sich am Warenwert und an der Art, Material und Verwendung der Ware, um die korrekte Zolltarifnummer zu bestimmen.
  • Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): Die Steuer fällt an, wenn Waren aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland eingeführt werden. Die Einfuhrumsatzsteuer lässt sich mit der Mehrwertsteuer vergleichen und bemisst sich auf 19 oder 7 Prozent.
  • Verbrauchssteuer (VSt): Diese Steuern entfallen auf Alkohol, Tabak oder Kaffee. Die Händler kommen meist direkt für die Kosten auf bzw. rechnen diese bereits in den Kaufpreis hinein.
  • Servicepauschale: Werden Sendungen beim Zoll angemeldet, können Kurier- und Lieferdienste eine zusätzliche Gebühr erheben. Die Berechnung erfolgt in der Regel pauschal.

Zollgrenzen und Reisefreimengen innerhalb der EU

Innerhalb der EU müssen Waren für den persönlichen Bedarf bei der Einreise nach Deutschland nicht verzollt werden. Eine Ausnahme stellen Genussmittel dar. Bei der Einfuhr von Kaffee, Zigaretten oder Alkohol sind bestimmte Freimengen zu beachten. Die Waren haben sich im eigenen Reisegepäck zu befinden.

Wichtig: Die Freimengen gelten für einen Erwachsenen. Eine Übertragung auf eine andere Person, falls das Kontingent dort nicht ausgeschöpft wurde, ist nicht möglich.

Freimengen für Zigaretten und Tabakwaren innerhalb der EU

  • Zigaretten = 800 Stück
  • Zigarillos = 400 Stück
  • Zigarren = 200 Stück
  • Rauchtabak = 1 Kilogramm
  • Tabak-Sticks = 800 Stück
  • Liquides für E-Zigaretten = 1 Liter, maximal zehn Kleinverpackungen

Freimengen für Alkohol innerhalb der EU

  • Bier = 110 Liter
  • Sekt und Schaumwein = 60 Liter
  • Portwein, Sherry, Likörwein = 20 Liter
  • Wodka, Whisky, Rum = 10 Liter
  • Alkopops = 10 Liter

Hinweis: Für Wein wurde vom deutschen Zoll keine Freigrenze festgelegt. Daher können Weine aus EU-Staaten für den privaten Gebrauch in unbegrenzter Menge zollfrei eingeführt werden.

Freimengen für Kaffee

Innerhalb der EU dürfen 10 Kilogramm Kaffee und 10 Kilogramm kaffeehaltige Produkte zollfrei eingeführt werden.

Freimengen für Kraftstoff

Kraftstoff, der sich im Tank des Fahrzeuges befindet, bleibt innerhalb der EU vom Zoll unberührt. Werden Benzin oder Diesel im Reservekanister transportiert, gelten die nationalen Vorgaben. Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten kann die Menge des erlaubten Kraftstoffes zwischen fünf und 25 Litern variieren. Nach Deutschland dürfen bis zu 20 Liter Kraftstoff in Reservebehältern eingeführt werden. Der ADAC rät aus Sicherheitsgründen, nicht mehr als zehn Liter im Kanister im Fahrzeug zu transportieren.

Wichtig: Die Mitnahme gefüllter Kraftstoffkanister ist in Griechenland, Luxemburg, Kroatien, Bulgarien und Rumänien untersagt.

Zollgrenzen und Reisefreimengen Nicht-EU-Länder

Bei der Einreise aus Drittländern in die EU gelten zahlreiche einzelne Regelungen

Freimengen für Zigaretten und Tabakwaren Nicht-EU-Länder

  • Zigaretten = 200 Stück
  • Zigarillos = 100 Stück
  • Zigarren = 50 Stück
  • Rauchtabak = 250 Gramm

Freimengen für Alkohol (Mindestalter 17 Jahre)

  • Bier = 16 Liter
  • Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit höchstens 22 Vol. % = 2 Liter
  • Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit mehr als 22 Vol. % = 1 Liter
  • nicht schäumende Weine = 4 Liter

Freimengen für Arzneimittel und Kraftstoffe

An Arzneimitteln kann die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge zollfrei eingeführt werden. Für jedes Kraftfahrzeug sind die Menge an Benzin oder Diesel im Tank und bis zu zehn Liter Kraftstoff im Kanister erlaubt.

In folgendem Video geht eine Expertin vom Zoll näher auf das Thema ein:

https://www.sat1.de/serien/sat1-fruehstuecksfernsehen/videos/vorsicht-zoll-v_jd9g3no42mxl

Zollfreigrenzen für Souvenirs und übrige Waren

Wer mit dem eigenen Fahrzeug oder mit der Bahn unterwegs ist, kann Waren im Gesamtwert von 300 Euro zollfrei einführen. Bei Flug- und Seereisen gilt ein Warenwert von maximal 430 Euro als Maßstab. Reisende unter 15 Jahre dürfen Mitbringsel bis zu einem Wert von 175 Euro zollfrei einführen.

Gebiete mit Sonderregelungen

https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Steuern/Gebiete-mit-Sonderregelungen/gebiete-mit-sonderregelungen_node.html

In einigen Gebieten greifen abweichende zollrechtliche Bestimmungen. Dies betrifft Territorien, die zwar zur EU gehören, aber nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union zählen.

Waren aus folgenden Gebieten sind nur zollfrei, wenn die Freigrenzen, die für Nicht-EU-Staaten grenzen, nicht überschritten werden:

  • Helgoland
  • Grönland
  • Büsingen
  • Färöer Inseln
  • Livigno
  • Neukaledonien, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien
  • Aruba, Sint Maarten, Saba
  • Ceuta und Melilla
  • Nordzypern

Die nachfolgend aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern. Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten daher ebenfalls die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat. Bei Überschreitung der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben.

  • die Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana und Saint-Martin)
  • die Kanarischen Inseln
  • Campione d’Italia sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio
  • die Ålandinseln
  • der Berg Athos in Griechenland

 

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