Was ist eine Zollwertermittlung?

Die Zollwertermittlung dient der Bestimmung des wirtschaftlichen Warenwertes zur Einfuhr angemeldeter Güter. Die Zollschuld kann nur berechnet werden, wenn mit Ursprung, Klassifikation und Zollwert die Bemessungsgrundlage dafür gegeben ist.

Grundlagen

Im Rahmen des GATT (Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens) wurden im Jahre 1947 unter Artikel VII die ersten international anerkannten Grundsätze für die Wertzollermittlung genannt. Als Grundlage der Verzollung galt damals ein fiktiver Wert. Auf der Suche nach einer rentableren Lösung, den Zollwert von Waren zu bestimmen, wurde im Jahre 1979 eine Einigung auf den GATT-Zollwertkodex (GZK) getroffen.

In der Europäischen Union wurden die grundlegenden Regelungen des GATT in den Unionszollkodex (UZK) aufgenommen. Diese Vorschriften greifen, wenn Waren aus Drittländern in die EU eingeführt werden. Der Zollwert verlangt häufiger nach einer Berichtigung des Transaktionswertes. Kann diese Anwendung nicht Verwendung finden, greifen fünf nachrangige Methoden. Diese Methoden folgen aufeinander und die vorgeschriebene Reihenfolge bei möglichem Gebrauch ist zwingend einzuhalten.

Bei der konkreten Bestimmung des Zollwertes greifen folgende Regelungen zum Zollwertrecht:

Zollwertermittlung

Laut Unionszollkodex stellt sich die Frage, welcher Preis für eine Ware, die innerhalb der EU verkauft wird, tatsächlich bezahlt wurde oder noch zu zahlen ist. Damit alle im internationalen Warenverkehr auftauchenden Methoden Anwendung finden, gibt es, neben der Transaktionswertmethode, noch fünf weitere Anwendungen. Diese sind schrittweise zu prüfen.

Hinweis: Kann die Transaktionswertmethode keine Anwendung finden, sind die übrigen Anwendungen stufenweise auf ihre Eignung zu überprüfen. Dies wird auch Zollwerttreppe genannt.

Methoden der Zollwertermittlung

Der Unionszollkodex (UZK) sieht sechs Methoden für die Ermittlung des Zollwertes vor. Diese dürfen nur unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen und der Einhaltung der vorgegebenen Reihenfolge gebraucht werden. Folglich darf die nächste auf der Liste genannte Methode nur zur Anwendung kommen, wenn es nicht möglich ist, den Zollwert nach der vorangestellten Methodik festzulegen.

Diese sechs Methoden stehen zur Wahl:

  • Transaktionswertmethode der eingeführten Ware
  • Transaktionswert gleicher Waren
  • Transaktionswert ähnlicher Waren
  • deduktive Methode (korrigierter Verkaufspreis im Einfuhrland)
  • Methode des errechneten Werts (auf Basis der Herstellungskosten)
  • Schlussmethode (geschätzter Wert)

Transaktionswertmethode der eingeführten Ware

Diese Verfahrensweise kommt am häufigsten zum Einsatz, kann aber in der Praxis nicht alle Szenarien des internationalen Warenverkehrs abdecken. Laut Artikel 70 UZK ist bei der Transaktionswertmethode nach dem Preis vorzugehen, der tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist. Die Angaben sind anhand der Handelsrechnung ersichtlich und gehen aus den entsprechenden Lieferbedingungen hervor.

Mögliche Anpassungen von tatsächlich gezahlten oder noch zu zahlenden Preisen:

  • Preisnachlässe (Artikel 130 UZK-DA): Preisnachlässe finden Berücksichtigung, wenn diese aus dem Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Zollanmeldung hervorgehen. Der Grund des Nachlasses ist dabei nicht relevant. Skonto-Nachlässe werden voll berücksichtigt, sofern die Rechnung bei der Wareneinfuhr schon bezahlt wurde. Keine Berücksichtigung finden Nachlässe, die nach Annahme der Zollanmeldung gewährt wurden.
  • Teillieferungen (Artikel 131 UZK-DA): Gehören die zum Zollverfahren angemeldeten Waren zu einer größeren Menge identischer und in einer Transaktion erworbener Güter, wird der Preis anteilig berechnet.
  • Preisanpassungen schadhafter Lieferungen (Artikel 132 UZK-DA): Preisanpassungen können Berücksichtigung finden, wenn die Waren zum Einfuhrzeitpunkt Schaden genommen hatten und der Verkäufer binnen eines Jahres auf den Schaden mit einer Korrektur des Preises reagiert, beispielsweise durch das Ausstellen von Gutschriften.

Folgende Bestandteile sind dem Zollwert hinzuzurechnen, sofern sie zulasten des Käufers gehen und im Rechnungspreis keine Berücksichtigung finden (Artikel 71 UZK):

  • Verkaufsprovisionen
  • Kosten für Umverpackungen
  • Pfandgebühren für Mehrwegverpackungen
  • Kosten der für die Herstellung der Ware verwendeten Werkzeuge
  • Kosten der für die Herstellung der Ware verbrauchten Materialien
  • Kosten für Entwürfe, Skizzen, Pläne, Software
  • Lizenzgebühren
  • Kosten für Beförderung und Versicherung
  • Kosten für Anzeigen, TV-Werbung und anderer Werbemittel

Diese Bestandteile fließen nicht in den Zollwert ein (Art. 72 UZK):

  • Provisionen für vom Käufer berufene Vermittler
  • Beförderungskosten nach Eingang der Ware in das Zollgebiet
  • Kosten für Montage und Instandhaltung
  • Kosten für die Wahrung von Vervielfältigungsrechten
  • Einfuhrabgaben, die bereits im Rechnungspreis enthalten sind

Transaktionswert gleicher Waren

Lässt sich die Transaktionswertmethode nicht anwenden, weil beispielsweise kein Kaufgeschäft abgewickelt wurde, wird dazu übergegangen zu prüfen, ob der Transaktionswert gleicher Waren Anwendung finden kann.

Dies ist der Fall, wenn gleiche Güter verkauft werden und für die Ausfuhr in die EU bestimmt sind. Dies muss zum selben oder annähernd selben Zeitpunkt geschehen, wie die zu bewerteten Waren ausgeführt wurden.

Wichtig: Der Zeitraum „annähernd“ wird im konkreten Fall auf weniger als 60 Tage definiert.

Gleiche Waren müssen sich in Aussehen, Eigenschaften und Qualität entsprechen und im selben Land produziert worden sein.

Weiterhin müssen für diese Methode folgende Bedingungen als erfüllt gelten:

  • Kaufgeschäft muss auf gleicher Handelsstufe abgewickelt worden sein
  • Menge der eingeführten Waren darf nicht großzügig von der Menge der zu bewertenden Güter abweichen
  • Anmelder muss Nachweis über den Transaktionswert gleicher Waren erbringen

Transaktionswert ähnlicher Waren

Die Transaktionswertbestimmung ähnlicher Waren greift an dritter Stelle der im UZK aufgeführten Methoden. In einigen Punkten sind die Voraussetzungen mit denen des Transaktionswertes gleicher Waren identisch:

  • Herstellung hat im selben Land zu erfolgen
  • Einfuhr muss möglichst zum gleichen Zeitpunkt über die Bühne gehen
  • Kaufgeschäft sollte der gleichen Handelsstufe entsprechen
  • Mengen sollten in etwa identisch sein

Der Unterschied liegt in der Tatsache, dass ähnliche Waren nicht deckungsgleich erscheinen müssen, sich aber in ihren Eigenschaften und Materialzusammensetzungen nicht unterscheiden dürfen. Bei der Warenprüfung ist die Qualität, das Ansehen und das Vorhandensein von Warenzeichen zu berücksichtigen.

Deduktive Methode

Wird von der deduktiven Methode Gebrauch gemacht, gibt es für die Waren keinen Rechnungspreis, der als Transaktionswert Berücksichtigung finden könnte. Bei dieser Methode wird angenommen, dass gleiche oder ähnliche Waren nach ihrer Einfuhr im Zollgebiet der EU weiter verkauft werden. Es kann vorkommen, dass zum Einfuhrzeitpunkt noch nicht vorliegende Preise erst nach Einfuhr und Handel festgesetzt werden.

Folglich werden die Waren bewertet, indem eine Rückrechnung vom im Inland erzielten Verkaufspreis auf den Zollwert erfolgt. Im Inland entstandene Kosten und Steuern werden dabei abgezogen.

Methode des errechneten Wertes

Greifen die vorangegangenen Methoden nicht, folgt die Prüfung der Methode des errechneten Wertes (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d UZK)

Tipp: Auf Antragstellung des Anmelders kann die Methode des errechneten Wertes auch der deduktiven Methode vorgezogen werden.

Die Preisfindung erfolgt bei diesem Modell anhand des Preises der Ware und den eingereichten Kalkulationsunterlagen der in Drittländern produzierten Güter.

Die Summe des errechneten Wertes setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

  • Herstellungskosten (Material, Bearbeitung)
  • Gewinn und Gemeinkosten
  • Kosten für Beförderung und Versicherung

In der Praxis findet diese Methode kaum Anwendung, da alle notwendigen Unterlagen vom ausländischen Produzenten zur Verfügung gestellt werden müssen. Häufig scheitert diese Methodik an der praktischen Umsetzung. Ausländische Produzenten möchten ihre Kalkulationen häufig nicht offenlegen. Die Zollverwaltungen können im Gegenzug keinen Anspruch auf Vorlage erheben.

Schlussmethode

Die Schlussmethode findet nur Anwendung, wenn keine der vorangegangenen Methoden greift. Die Ermittlung des Zollwertes erfolgt in diesem Fall auf der Grundlage zweckmäßiger Methoden.

Das Vorgehen ist wie folgt vorgeschrieben:

  • Anwendung der Bewertungsmethoden nach Artikel 70 und 74 UZK in flexibler Form
  • Ermittlung des Zollpreises anhand von Preisunterlagen, Katalogen oder Angaben des Anmelders
  • Angaben von Sachverständigen

Nicht erlaubt ist dagegen, fiktive Preise anzunehmen oder Verkaufspreise, die für in der EU hergestellte Waren gelten heranzuziehen.

Abgabe und Durchführung

Der ermittelte Zollwert ist in das Feld 47 (Bemessungsgrundlage) der Zollanmeldung einzutragen. Die Berechnung der Abgaben wird anhand des angegebenen Zollwertes und den geltenden Abgabesätzen durchgeführt. Für die Nennung der Abgabearten ist das Feld 47 (Spalte Art) vorgesehen.

Für die Darstellung der Zollwertermittlung muss das Formular D.V.1 ausgefüllt werden. Dort erfolgt eine Aufschlüsselung der einzelnen Zollwertbestandteile. Rechnungen und Dokumente, die Aufschluss über die entstandenen Kosten liefern müssen auf Wunsch vorgelegt werden.

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